Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
verbot ist jene Beschränkung der Privatforstwirt- 
schaft, welche am allgemeinsten verbreitet ist. Nach 
der modernen Auffassung bildet das Rodungs- 
verbot eine Ausnahme und bedarf darum auch 
einer besonderen Begründung durch die Unent- 
behrlichkeit des betr. Waldes im allgemein wirt- 
— Interesse oder doch in jenem weiteren 
Kreise. 
2. Aufforstungsgebot besteht nach der 
heutigen Forstgesetzgebung nur in dem Zwang zur 
Wiederaufforstung von entblößtem Forstgrund, 
meist innerhalb einer bestimmten Frist nach dem 
Abtrieb. Neuaufforstungen von Gelände, welches 
seither nicht Waldgrund gewesen, können in den 
meisten Ländern nicht erzwungen werden (z. B. 
nicht in Bayern, Württemberg und Hessen), wäh- 
rend in anderen ein, allerdings meist beschränktes, 
Zwangsrecht besteht (ungar. G von 1879). 
3. Das Devastationsverbot ist aus 
den älteren Forstordnungen auch in verschiedene 
neuere Forstgesetze übergegangen (Baden, Bayern, 
Waldeck). Hiedurch wird bald eine haushälterische 
Benutzung oder eine pflegliche forstmäßige Be- 
handlung ge fordert, bald nur Zerstörung, Ver- 
wüstung, Abschwendung oder forstwidrige Wald- 
behandlung verboten. Praktischen Wert haben 
diese Bestimmungen nicht, weil der Begriff der 
„Waldverwüstung" ungemein elastisch ist. Das 
ayrische Forstgesetz ist in dieser Beziehung sogar 
eine lex imperfsecta, indem es die „Waldab- 
schwendung“ nur verbietet, ohne auch eine Strafe 
hierfür anzudrohen. Zu dem beabsichtigten Zweck 
müßten bestimmte Nutzungsformen direkt unter- 
sagt sein, wie in dem österreich. Gesetzentwurf von 
1878 vorgesehen war. 
4. Positive Wirtschaftsvorschrif- 
ten sind den neueren Forstgesetzen unbekannt; 
auch die Beförsterung, d. h. Uebernahme 
der Bewirtschaftung durch Staatsforstbeamte im 
Fall der Walddevastation kommt nur ausnahms- 
weise vor (württ. G v.#1879 à 11). 
5. Die Waldteilung ist wegen der großen 
Nachteile, welche eine zuweitgehende Zersplitte- 
rung des Waldbesitzes mit sich bringt, in mehreren 
Ländern (Bayern, Baden, Hessen) beschränkt. 
In Preußen war durch § 4 des Landeskulturediktes 
das unbeschränkte Recht der Teilung von Privat- 
waldungen eingeführt worden. Wegen der als- 
bald hervortretenden üblen Folgen suchte man 
jedoch bald die Teilungen, soweit es ohne Aufhe- 
bung der Bestimmungen des Landeskulturediktes 
möglich war, wieder einzuschränken (G.T.O von 
1821 a 109, rhein. G.T.O von 1851 5 13, Güber 
die gemeinschaftlichen Waldungen v. 13. 3. 81). 
Da eine Zersplitterung des Waldbesitzes die 
Produktivität des Bodens beeinträchtigt, so wird 
mit Recht eine übertriebene Parzellierung solange 
untersagt, als die betr. Flächen noch forstlich be- 
nutzt werden sollen oder müssen. 
& 17. Mittel zur Förderung der Privatforst- 
wirtschaft. Die bisher angeführten Mittel zur 
Sicherung des Fortbestandes und Besserung der 
Privatwaldungen sind jedoch in vielen Staaten 
gesetzlich ausgeschlossen; außerdem bestehen aber 
gegen deren Anwendbarkeit und Erfolg auch 
erhebliche politische und praktische Bedenken. An 
ihrer Stelle oder wenigstens neben ihnen kommen 
daher auch noch verschiedene Mittel der Forst- 
wirtschaftspflege zur Hebung der Privatforst- 
Forstwesen (Beaufsichtigung) 
  
  
  
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wirtschaft in Betracht, mit denen teilweise vor- 
zügliche Ergebnisse erzielt werden: 
1. Herbeiführung und Erhaltung 
jener Formen des Waldbesitzes, 
die für die Bewirtschaftung am 
günstigsten sind. Zur Durchführung einer 
geordneten und nachhaltigen Forstwirtschaft ist 
der Eigenart des forstlichen Betriebes gemäß im 
allgemeinen der größere Besitz geeigneter als der 
kleinere. Als Mittel zur Schaffung dieser Formen- 
kommt beim Großbesitz die Bildung von Fidei- 
kommissen, im Kleinbesitz jene von Genossenschaf- 
ten in Betracht. Der Waldbesitz bildet unzweifel- 
haft eine wesentliche Grundlage der Fideikom- 
misse. Im deutschen Reiche sind z. Z. 10,4% des 
Waldbesitzes und 22,3% der Privatwaldungen 
fideikommissarisch gebunden. In Oesterreich wa- 
ren 1898 von 1,20 Millionen ha Fideikommißbesitz 
790 000 ha = 66% Wald. ([J Fideikommisse.] 
2. Zweckmäßige Bestimmungen 
über die Beleihung der Waldun- 
gen und deren Behandlung mit 
Taxen und Gebühren beim Be- 
sitzwechsel. In ersterer Beziehung ist zu for- 
dern, daß der Wald als Obiekt eines dauernden 
nachhaltigen Ertrages behandelt und danach nicht 
nur nach seinem Bodenwert, sondern auch nach 
seinem Bestandeswert oder auch nach dem hieraus 
entspringenden Reinertrag eingeschätzt werde, 
insoweit dieser durch planmäßige Wirtschaft und 
Kontrolle gesichert erscheint. Leider wird mehr- 
fach, namentlich an Orten mehrerer preußischer 
Landschaftsbanken, noch immer lediglich der Wert 
an Grund und Boden bei der Beleihung berück- 
sichtigt und so die Abholzung des Waldes in hohem 
Maße gefördert. Aehnlich liegt das Verhältnis 
auch beim Verkauf und Tausch. So beträgt nach 
dem preußischen G v. 1895 der Steuersatz bei 
Kauf= und Tauschverträgen bei unbeweglichen 
Sachen 1%, für andere Gegenstände aber nur 
1½%. Wenn der Waldbesitzer also seine Bestände 
einem Holzhändler und den kahlen Boden an 
einen Dritten verkauft, so werden erheblich we- 
niger an Stempelkosten gezahlt, als wenn der 
Wald zu weiterer Bewirtschaftung veräußert wird, 
was doch im volkswirtschaftlichen Interesse wün- 
schenswert ist. 
3. Beschaffung der nötigen Kräf- 
te für Verwaltung und Schutz. 
Während der große Waldbesitz sich die nötigen 
Beamten in angemessener Zahl und Tüchtigkeit 
wohl stets beschaffen kann, gestaltet sich die Per- 
sonalfrage am schwierigsten für den weiten Kreis 
des mittleren und auch einen Teil des kleineren 
Waldbesitzes. Vielfach übernehmen Verwaltungs- 
beamte des Staates oder Großwaldbesitzes die 
Leitung der Wirtschaft derartiger Waldungen. 
im Nebenamt. Sehr erfolgreich wirken in ver- 
schiedenen Provinzen Preußens die Land- 
wirtschaftskammern durch Einrichtung 
besonderer Forstabteilungen, welche u. a. auch 
dieser Aufgabe sich widmen. In Bayern haben 
die Forstämter außer der Verwaltung der Staats- 
forsten und Handhabung der Forstpolizei auch 
die Hebung der Privatforstwirtschaft durch Be- 
ratung ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 
4. Verbreitung forstlicher Kennt- 
nisse durch Vorträge an landwirtschaftlichen 
Schulen und in Versammlungen, sowie durch
	        
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