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Agrargesetzgebung (Bayern — Sachsen)
setze über die Benützung des Wassers, über die Be-
wãsserungs- und Entwässerungsunternehmungen
zum Zwecke der Bodenkultur sowie über den
Uferschutz und den Schutz gegen Ueberschwem-
mungen. Für die Bodenkultur nützlich war be-
sonders die Regelung der Genossenschaftsbildung
und die Anordnung des Zwangsbeitrittes. Erst
das Wasser G v. 23. 3. 07 (vgl. O. Nägele
im Jahrb Oeff K 2, 43 ff) brachte grund-
legende Aenderungen dieses Wasserrechtes. Zu
erwähnen sind hier zwei merkwürdige gesetzgebe-
rische Versuche. Das G v. 28. 5. 55 über die Guts-
zertrümmerung und v. 22. 2. 55 über die land-
wirtschaftlichen Erbgüter. Das erstere Gesetz er-
wies sich sehr bald als unwirksam, schon im Jahre
1861 ward es beseitigt; das letztere gilt noch heute,
aber es wurden nur 3 Erbgüter mit einer Gesamt-
fläche von 4730 ha errichtet.
Die folgenden Jahre brachten Gesetze über die
Gewährleistung bei VBiehveräußerungen (besei-
tigt durch das AE z. BGB), über die Zusammen-
legung der Grundstücke v. 10. 11. 61 sowie über
die Vermarkung der Grundstücke v. 18. 5. 68
(revidiert durch Gv. 30. 6. 1900, das u. a. auch
einen staatlichen Abmarkungsfonds schuf). Zu den
ten die später vielfach ergänzten Vorschriften des
PolStGB v. 26. 12. 71.
In den achtziger Jahren des vorigen Jahrhun-
derts wurde infolge der steigenden Bedrängnis
der Landwirtschaft das Begehren nach gesetzgeberi-
schem Einschreiten heftiger. Dem Landesrechte
war, neben der reichsgesetzlichen Sicherung ge-
nügenden Zollschutzes und der Bekämpfung der
Tierseuchen, vor allem die Gestaltung des land-
wirtschaftlichen Kredit= und Versicherungswesens
verblieben. Durch G v. 21. 4. 84 (ergänzt durch
das AG z. BG B und G v. 18. 5. 1900) wurde eine
Landeskulturrentenanstalt (bes. Art. 1) als Staats-
anstalt gegründet, um die Beschaffung von Ka-
pitalien für Kulturunternehmungen zu erleich-
tern, während zur allgemeinen Hebung des Real-
kredites unter Bereitstellung erheblicher Staats-
mittel i. J. 1897 eine Landwirtschaftsbank ge-
ründet wurde. Die Mittel ersterer Anstalt wurden
urch G v. 24. 3. 08 auch sozialen und industriellen
Zwecken der Landwirtschaft dienstbar gemacht.
Von besonderer Bedeutung wurde die gesetzliche
Ausgestaltung der staatlichen Versicherung gegen
Vermögensschädigungen. Durch G v. 13. 2. 84
ward eine Hagelversicherungsanstalt, durch Gv.
11. 5. 96 eine Viehversicherungsanstalt (hiezu G
v. G. 7. 08) und durch G v. 15. 4. 1900 eine Pferde-
versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit errichtet;
die Anstalten werden von der Kgl Versicherungs-
kammer verwaltet.
Weitgehende agrarische Reformen ermöglichte
das Flurbereinigungs G v. 29. 5. 86, welches das
Gv. 1861 ersetzte. Der Landespferdezucht brachte
das G v. 26. 3. 81 (Körordnung) mit mehreren
wichtigen Vollzugsverordnungen (Gestütswesen,
Verbot des Gaurittes), der Rindviehzucht das Gov.
5. 4. 88, die Haltung und Körung von Zuchtstieren
betr., wesentliche Förderung [7 Beschälwesenlj.
Ein Gv. 1. 3.84 bewirkte die Anwendung und Ver-
breitung eines besseren Hufbeschlages. Die Al zum
Reichsviehseuchen G und zum R über die Abwehr
und Unterdrückung der Reblauskrankheit nahmen
weitgehende Rücksicht auf die landwirtschaftlichen
Interessen durch Ueberweisung aller Ersatzleistungen
auf die Staatskasse.
Die Novelle zum Forst G v. 17. 6. 96 brachte
neben einzelnen Begünstigungen für die kleineren
Landwirte vor allem schärfere Bestimmungen ge-
gen die zunehmende Abholzung der Privatwal-
dungen und erhöhte Sicherstellung der notwendi-
gen Aufforstungen.
Besondere Begünstigungen der Landwirtschaft
enthalten die zahlreichen Novellen zum Gebühren-
G, das AG zu den Rünfall V, welches die Ver-
waltung der landw. Berufsgenossenschaften dem
Staate überwies, die Nov. zum Heimat= und
Armen Gv. 17. 6. 86, 3. 2. 88 und 10. 5.02, welche zu
Ungunsten der Städte eine wesentliche Entlastung
der ländlichen Gemeinden von Armenlasten be-
wirkten; auch das Schulbedarf G v. 28. 7. 02 zog
Kreisgemeinden und Staat zu Gunsten der land-
wirtschaftlichen Bevölkerung mehr zur Tragung
des Schulaufwandes heran.
Die Verhältnisse der Fischerei waren bisher auf
Grund des PolStGB durch die LandesfischereiO
v. 4. 10. 84 ungenügend geregelt; am 15. 8. 08
1 wurde ein massenes Fischereic erlassen. Vgl.
Jahrb OeffR 3, 484 ff. [J Fischereil.
feldpolizeilichen Bestimmungen des RSt#B tra- "
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Lüteratur bei den Sonderartikeln.
J. Graßmann.
III. Sachsen
# 1. Aelterer Zustand. 1 2. Die neue Gesetzgebung (Ab-
lösung, Gemeinheitsteilung, Zusammenlegung). 3 3. Agrar-
gesetzgebung im weiteren Sinne (Grundstücksteilung, Was.
serrecht, Landeskulturrentenbank, Berufsvertretungen, Un.
terrichts= und Kreditwesen).
5J 1. Aelterer Zustand. Zu Beginn des
19. Jahrhunderts lagen in Sachsen die
Grund= und Bodenverhältnisse noch so sehr im
Argen, daß an eine gesunde Bewegung und
fortschreitende Entwicklung des Grundbesitzes nicht
zu denken war. Der Grundbesitz war in der Haupt-
sache geteilt in einen berechtigten und einen ver-
pflichteten. Während zu Gunsten des ersteren die
verschiedensten Zwangs-, Baun-, Erb= u. a. Rechte
bestanden, waren dem letzteren Beschränkungen
im Besitze und in der persönlichen Freiheit, aller-
lei Fronen und Dienste, Geld= und Naturalleistun-
gen auferlegt. Am drückendsten waren diese Lasten
in der sächs. Oberlausitz. Dort bestand noch Erb-
untertänigkeit und Schutzuntertänigkeit, dort war
noch das Obereigentum der Gutsherrschaft gegen-
über dem bloßen Nutzungseigentume des Besitzers
anerkannt. Aber auch in den Erblanden gab es
ein solches geteiltes Eigentum noch bei Lehns-
gütern, Erbpacht= und Erbzinsgütern, es hatte sich
Gutspolizei und Patrimonialgerichtsbarkeit noch
erhalten, es war der Grundbesitz der Gutsunter-
* gebunden durch die Rechte der Gutsherr-
aft.
Um diese drückenden Fesseln, deren Beengung
mit der fortschreitenden Kultur immer lästiger
empfunden wurde, zu lösen, setzte auch in Sach-
sen nach dem Beispiele anderer Staaten all-
mählich eine fortschrittliche Ge-
setzgebung ein.
Kleine Anfänge solcher positiven Gesetzgebung