838
Forstwesen (C. Forstverwaltung; D. Verwaltungsdienst)
der mitteldeutschen Staaten. In den mittleren
und oberen Instanzen bestehen nirgends eigene
Behörden für die Zwecke der Forstkassenverwal-
tung.
II. Forstbeamte
Die Stellung der Forstbeamten, sowie die hier-
aus folgenden Rechte und Pflichten sind in erster
Linie davon abhängig, ob diese Beamten im
Staats-, Kommunal= oder Privatdienst stehen.
#i39. Die Staatsforstbeamten haben teils staat-
liche Vermögensrechte zu verwalten, teils auch
(auf dem Gebiet der Forstpolizei) Hoheitsrechte
auszuüben und gehören deshalb zu den Staats-
beamten, denen sie übrigens auch in ersterer
Eigenschaft allein aus Zweckmäßigkeitsgründen
gleichgestellt sind.
Bezüglich ihrer staatsrechtlichen Stellung im
allgemeinen kann daher auf den Artikel „Beamte“
Bezug genommen werden. Hier sind nur folgende
Punkte, welche aus den namentlich für die Forst-
verwaltungs= und Forstschutzbeamten vorliegenden
besonderen Verhältnissen folgen, hervorzuheben.
1. Zur Wahrung der Integrität des Forst-
beamtenstandes darf in Deutschland die Erhebung
von Einnahmen, welche aus dem Forstbetriebe
hervorgehen, und ebenso auch die Auszahlung
von solchen Ausgaben, abgesehen von ganz unbe-
deutenden, speziell genehmigten Ausgaben (haupt-
sächlich Porto und Botenlohn) nie durch diese Be-
amten erfolgen.
2. Den Forstbeamten ist der Ankauf und die
Pachtung von Grundstücken innerhalb ihres Dienst-
bezirkes nur in beschränktem Umfange gestattet.
3. An Geschäften, zu welchen sie dienstlich in ir-
gend welche Beziehung treten müssen, dürfen sie
sich mit ihrem Privatvermögen nicht beteiligen,
also: keine Beteiligung an Holzhandel, Holzanfuhr,
als Bieter bei Holzversteigerungen, keine Ueber-
nahme von Waldarbeiten und Bauten, keine Be-
teiligung an Pachtungen, Jagdpachtung, Jagd-
verwaltung, kein Ankauf von Holz oder Waldpro-
dukten von dritten Personen.
4. Wegen der Gefahren, welche mit der Aus-
übung ihres Berufes verbunden sind, genießt der
Forstbeamte während derselben einen besonderen
gesetzlichen Schutz (§& 117—119 StG).
§ 10. Die Organe der Gemeindeforstverwal-
tung sind entweder unmittelbare oder mittelbare
Staatsdiener.
In jenen Staaten und Landesteilen, in welchen
das System der Beförsterung (oben §& 18) besteht,
sind die Forstbeamten (wenigstens die Forstver-
waltungsbeamten) zwar Verwalter eines Teiles
des Gemeindevermögens, allein sie sind vom
Staat angestellt und von ihm mit der Wahrneh-
mung seines Interesses an der Verwaltung des
der Gemeinde gehörigen Besitztums beauftragt;
sie üben somit zugleich staatliche Hoheitsrechte aus
und sind daher unmittelbare Staatsbeamte.
Anders gestaltet sich das Verhältnis der Ge-
meindeforstbeamten in jenen Fällen, in welchen
den Gemeinden eine mehr oder weniger weit-
gehende Selbständigkeit in der Ordnung des Ge-
nusses ihres Eigentums eingeräumt ist. Hier er-
neunen zwar die Gemeinden ihre Forstbeamten
(mit oder ohne Vorbehalt höherer Genehmigung)
selbst, allein es liegt doch noch kein rein privat- «
rechtlich zu beurteilendes Verhältnis vor. In der
Selbstverwaltung ersetzen die Gemeindebeamten
den staatlichen Regierungsapparat und üben, in
gewissen Beziehungen wenigstens, staatliche Funk-
tionen aus; sie werden hierdurch zu mittelbaren
Staatsbeamten. Dieses gilt auch für die hier in
Betracht kommenden Kategorien von Gemeinde-
forstbeamten, welche das öffentlich-rechtlich ge-
schützte Interesse des Staates an der Erhaltung
der Gemeindewaldungen wahrzunehmen haben.
Für die Stellung der Gemeindeforstbeamten sind
demnach die gesetzlichen Bestimmungen über
mittelbare Staatsbeamte maßgebend, auf welche
Bezug genommen werden kann; bezüglich aller
dort nicht speziell geordneten Verhältnisse ent-
scheiden teils die besonderen Vereinbarungen des
Dienstvertrages, teils die allgemeinen privatrecht-
lichen Normen. Bei Ausübung ihres Berufes
sind die Gemeindeforstbeamten durch die Bestim-
mungen der ## 117—119 St G ebenfalls beson-
ders geschützt.
41. Privatforstbeamte. Diese sind der Regel
nach lediglich Vertreter von Vermögensinteressen
der betr. Eigentümer, ihre Stellung ist daher eine
rein privatrechtliche. Nur die Forstschutzbeamten,
welche auf das Forstdiebstahlgesetz in vorschrifts-
mäßiger Weise beeidigt sind, haben, soweit es sich
um die Ausübung des ihnen obliegenden Forst-
schutzes handelt, den Charakter der im Dienst des
Staates stehenden öffentlichen Beamten. Bis-
weilen wird auch Privatforstbeamten durch Dele-
gation auf dem Gebiet der Forstpolizei die Aus-
übung staatlicher Hoheitsrechte übertragen (so im
Großherzogtum Hessen) und nehmen diese alsdann
in Bezug auf diese Funktion die Stellung von
mittelbaren Staatsdienern ein. Da das Dienst-
verhältnis hier ein rein privatrechtliches ist, so sind
für die Begründung, Beendigung desselben, so-
wie für die Rechte und Pflichten der Beamten
lediglich die Bestimmungen des Dienstvertrages
und die allgemeinen Rechtsregeln maßgebend.
Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse
des Forstdienstes erfreuen sich auch die Privatforst-
beamten bei Ausübung ihres Dienstes des Schutzes
der 88 117—119 StG#B.
D. Forstlicher Verwaltungsdienst
I. Ausbildung für den Verwaltungsdienst.
* 42. Vorbedingungen; praktischer Kursus. s 43. Höherer
forstlicher Unterricht. 3 44. Forstliche Mittelschulen.
II. Ausbildung für den Forstschutz= und
Betriebsvollzugsdienst.
#6 45. Försterschulen. # 46. Praktische Kurse.
Bei einer verhältnismäßig so jungen Wissen-
schaft, wie die forstliche z. Z. noch ist, kann es nicht
auffallend erscheinen, daß gegenwärtig in Bezug
auf den forstlichen Unterricht noch kaum in den
allgemeinsten Zügen Einheitlichkeit der Auffassung
besteht, während in der Praxis die verschiedensten
Systeme nebeneinander vertreten sind. Im nach-
stehenden soll lediglich eine Darstellung der be-
stehenden Verhältnisse ohne Diskussion der ein-
schlägigen Streitfragen gegeben werden. Die
Betrachtung des forstlichen Unterrichtswesens wird
am besten nach den erstrebten Zielen gruppiert.