Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Forstwesen — Frau 
  
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holz und San Michele, hieran haben sich dann 1887 
die Waldaufseherkurse in Czernowitz und Franz- 
thal in der Bukowina angeschlossen. Mit Aus- 
nahme von Czernowitz, dessen Ausgestaltung zu 
einer Försterschule im Gange ist, beträgt die Dauer 
der Kurse 8—12 Wochen. 
Neuerdings haben auch zwei größere süddeutsche 
Staaten, Württemberg und Baden, welche bis 
dahin Forstwarte ohne jede besondere Vorbildung 
anstellten, Forstwartkurse von achtwöchentlicher 
Dauer eingerichtet. 
E. Noloniales Forstwesen 
Schutzgebiete 
Literatur: Allgemeines: Lorey's HB 
der Forstwissenschaft", herausgegeben von Stötzer, 1903; 
Schwappach, Jorstwissenschaft (Sammlung Göschen) 
1908; v. Helferich (Graner), Forstwissenschaft, bei 
Schönberg" II 2 S 263; die Artikel über Forsten von End- 
res im HWStaats W’ 4, 373, Jentsch im WBVolks- 
wirtsch" 1, 857. — Forstwirtschaftspflege und 
Forstpolizei: Endres, Forstpolitik, 1905; Schwap- 
pach, Forst., Jagd- und Fischereipolitik, 1894; Judeich 
(Neumeister), Die Forsteinrichtung", 1904; Marchet, 
Holzproduktion und Holzhandel in Europa, Afrika und Nord- 
amerika, 1904, 1905; Der Holgzhandel Norddeutschlands 1908; 
H. Weber, Die Besteuerung des Waldes 1909. —Forst- 
berechtigungen: Danckelmann, Ablösung und 
Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten, 1. Teil 1880, 
2. Teit 1888. — Forstschutz: Heß, Forstschutz“ 1898; 
Vaillant, Das Forstrügeversahren nach dem Rechte 
des Reichs und seiner Einzelstaaten 1908. — Forstver- 
waltung: Schwappach, H der Forstverwaltungs- 
kunde, 1884 (s. v. Lorey's Handbuch 4. Bd.). 
Einzelstaaten und Statistik: Statistik des 
Deutschen Reichs, Erg. Hest zu 1903 II;v. Hagen- Don- 
ner, Die forstl. Verhältnisse Precußens'" 1894 (Er- 
gänzungen bis 1905); Statistisches Jahrbuch für den prcuß. 
Staat; Amtliche Mitteilungen a. d. Abteilung für Forsten 
des preuß. Min Landw; Mitteilungen aus der Staatsforst- 
verwaltung Bayerns; Mammen,, Waldungen des 
Kgr. Sachsen 1905; Tharandter forstl. Jahrbuch (für 
Sachsen); Forststatistische Mitteilungen aus Württem- 
berg:; Krutina, Die badische Forstverwaltung 1891; 
Statistische Nachweisungen aus der Forstverwaltung des 
Großh. Baden: Mitteilungen aus der Forst= und Kameral- 
verwaltung des Großb. Hessen; Wirtschaftsgrundsätze 
für die der Staatsforstverwaltung unterstellten Waldungen 
(Hessen) 1905; v. Berg, Mitteilungen über die forstlichen 
Verhältnisse von Elsaß.- Lothringen 1883; Bei- 
rräge zur Forststatistik von Elsaß-Lothringen. Auch für an- 
dere Staaten in der Z für Forst= und Jagdwesen. 
Zeitschriften: 38 für Forst= und Jagdwesen, 
herausgegeben von Möller und Fricke; Allgemeine Forst- 
und Jagdzeitung, herausg. von Wimmenauer und Weber; 
Forstwissenschaftliches Zentralblatt, herausg. von Fürst. 
Weitere Schriften bei den Artikeln „Jagd“, Feldpolizei“. 
Schwappach 
Fortbildungsschulen 
Gewerbliches Unterrichtswesen 
Fortschreibung 6 
Grund= und Gebäudesteuer, Kataster 
  
  
» Srachturkundenstener 
Eisenbahnen V. Abgaben 8 4 (oben S 686) 
Frau 
(Stellung im öffentlichen Necht) ?) 
5 1. Die sogenannte Frauenbewegung. 5 2. Die bürger- 
lichen Rechte der Frau. 1 3. Die politischen Rechte der 
Frau. # 4. Beteiligung an der öffentlichen Verwaltung. 
&# 1. Die sogenannte Frauenbewegung. Die 
Aufhebung staatlicher, ständischer und wirtschaft- 
licher Fesseln, die das Ende des 18. Jahrhunderts 
dem bürgerlichen Leben brachte, mußte dahin 
führen, die F. zu einem nach Gleichberechtigung 
mit dem Manne ringenden Teile des Volkes heran- 
zubilden. Im bürgerlichen Recht schwanden die 
Reste der einstigen Geschlechtsunmündigkeit immer 
mehr. Im Wirtschaftsleben entstanden von der 
Aufhebung der Zunftgerechtigkeiten und der Hö- 
rigkeit an auf dem langen Wege zur Gewerbe= und 
Handelsfreiheit immer mehr Möglichkeiten und 
Notwendigkeiten (Verdrängung der Hauswirtschaft 
durch Fabriktätigkeit!) für die F., selbständig den 
Kampf des Lebens zu kämpfen. Das damit ge- 
gebene Hinaustreten der F. in das öffentliche 
Leben mußte seinerseits wieder die Forderung der 
Teilnahme der F. an dessen rechtlicher Gestaltung 
und obrigkeitlicher Regelung zeitigen. Waren dem- 
nach die gewaltigen mit der französischen Revo- 
lution einsetzenden sozialen, politischen und recht- 
lichen Umwälzungen der Anstoß zu einer Ent- 
wicklung, die letzten Endes durch die Kraft der 
Tatsachen der F. im öffentlichen Leben eine selb- 
ständige Stellung mit eigenem Recht geben mußte, 
so mußte sich andererseits aus den geistigen Grund- 
lagen der französischen Revolution der Rechts- 
gedanke einer selbständigen und derjenigen des 
Mannes gleichen Rechtsstellung der F. entwickeln: 
aus dem Gedanken vorstaatlicher unveräußerlicher 
Menschenrechte, besonders desjenigen der Gleich- 
heit ergibt sich folgerichtig der Grundsatz der 
rechtlichen Gleichstellung von F. und Mann. Ist 
diese Folgerung der naturrechtlichen Staatslehre, 
auf deren zwingende Logik die Frauenrechtlerin= 
nen heute stets hinweisen, damals auch — von 
einzelnen Ausnahmen (Condorcet, Th. G. v. 
Hippel) abgesehen — nicht gezogen worden, so 
trat sie doch, vermittelt durch den subjektivistischen 
Individualismus der Romantik sofort hervor, 
als im Jahre 1848 die alte Freiheits= und Gleich- 
heitsidee wieder zu politischem Leben erwachte. 
Da nun auch von dieser Zeit an, nach der Stag- 
nation der Restaurationszcit, die tatsächliche po- 
  
  
6) Der Herr Verfasser will seine Darstellung als eine 
bloße Skizze betrachtet wissen, die bei der außerordent- 
lichen Zersplitterung des Materials und der Dürftigkeit der 
bisherigen juristischen Behandlung vorerst nur einmal einen 
zusammenfassenden Ueberblick bieten soll. Ich verfehle nicht 
hinzuzusetzen, daß nach dem ursprünglichen Plane der Stoff 
erst im 3. Bande („weibliche Personen") behandelt werden 
sollte, bei der Vorwegnahme unter dem Stichwort „Frau“ 
für die Abfassung also wider Erwarten nur eine knappe 
Zeit zur Verfügung stand. Ergänzungen voraussichtlich am 
Schlusse des 3. Bandes. Der Herausgeber.
	        
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