Forstwesen — Frau
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holz und San Michele, hieran haben sich dann 1887
die Waldaufseherkurse in Czernowitz und Franz-
thal in der Bukowina angeschlossen. Mit Aus-
nahme von Czernowitz, dessen Ausgestaltung zu
einer Försterschule im Gange ist, beträgt die Dauer
der Kurse 8—12 Wochen.
Neuerdings haben auch zwei größere süddeutsche
Staaten, Württemberg und Baden, welche bis
dahin Forstwarte ohne jede besondere Vorbildung
anstellten, Forstwartkurse von achtwöchentlicher
Dauer eingerichtet.
E. Noloniales Forstwesen
Schutzgebiete
Literatur: Allgemeines: Lorey's HB
der Forstwissenschaft", herausgegeben von Stötzer, 1903;
Schwappach, Jorstwissenschaft (Sammlung Göschen)
1908; v. Helferich (Graner), Forstwissenschaft, bei
Schönberg" II 2 S 263; die Artikel über Forsten von End-
res im HWStaats W’ 4, 373, Jentsch im WBVolks-
wirtsch" 1, 857. — Forstwirtschaftspflege und
Forstpolizei: Endres, Forstpolitik, 1905; Schwap-
pach, Forst., Jagd- und Fischereipolitik, 1894; Judeich
(Neumeister), Die Forsteinrichtung", 1904; Marchet,
Holzproduktion und Holzhandel in Europa, Afrika und Nord-
amerika, 1904, 1905; Der Holgzhandel Norddeutschlands 1908;
H. Weber, Die Besteuerung des Waldes 1909. —Forst-
berechtigungen: Danckelmann, Ablösung und
Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten, 1. Teil 1880,
2. Teit 1888. — Forstschutz: Heß, Forstschutz“ 1898;
Vaillant, Das Forstrügeversahren nach dem Rechte
des Reichs und seiner Einzelstaaten 1908. — Forstver-
waltung: Schwappach, H der Forstverwaltungs-
kunde, 1884 (s. v. Lorey's Handbuch 4. Bd.).
Einzelstaaten und Statistik: Statistik des
Deutschen Reichs, Erg. Hest zu 1903 II;v. Hagen- Don-
ner, Die forstl. Verhältnisse Precußens'" 1894 (Er-
gänzungen bis 1905); Statistisches Jahrbuch für den prcuß.
Staat; Amtliche Mitteilungen a. d. Abteilung für Forsten
des preuß. Min Landw; Mitteilungen aus der Staatsforst-
verwaltung Bayerns; Mammen,, Waldungen des
Kgr. Sachsen 1905; Tharandter forstl. Jahrbuch (für
Sachsen); Forststatistische Mitteilungen aus Württem-
berg:; Krutina, Die badische Forstverwaltung 1891;
Statistische Nachweisungen aus der Forstverwaltung des
Großh. Baden: Mitteilungen aus der Forst= und Kameral-
verwaltung des Großb. Hessen; Wirtschaftsgrundsätze
für die der Staatsforstverwaltung unterstellten Waldungen
(Hessen) 1905; v. Berg, Mitteilungen über die forstlichen
Verhältnisse von Elsaß.- Lothringen 1883; Bei-
rräge zur Forststatistik von Elsaß-Lothringen. Auch für an-
dere Staaten in der Z für Forst= und Jagdwesen.
Zeitschriften: 38 für Forst= und Jagdwesen,
herausgegeben von Möller und Fricke; Allgemeine Forst-
und Jagdzeitung, herausg. von Wimmenauer und Weber;
Forstwissenschaftliches Zentralblatt, herausg. von Fürst.
Weitere Schriften bei den Artikeln „Jagd“, Feldpolizei“.
Schwappach
Fortbildungsschulen
Gewerbliches Unterrichtswesen
Fortschreibung 6
Grund= und Gebäudesteuer, Kataster
» Srachturkundenstener
Eisenbahnen V. Abgaben 8 4 (oben S 686)
Frau
(Stellung im öffentlichen Necht) ?)
5 1. Die sogenannte Frauenbewegung. 5 2. Die bürger-
lichen Rechte der Frau. 1 3. Die politischen Rechte der
Frau. # 4. Beteiligung an der öffentlichen Verwaltung.
1. Die sogenannte Frauenbewegung. Die
Aufhebung staatlicher, ständischer und wirtschaft-
licher Fesseln, die das Ende des 18. Jahrhunderts
dem bürgerlichen Leben brachte, mußte dahin
führen, die F. zu einem nach Gleichberechtigung
mit dem Manne ringenden Teile des Volkes heran-
zubilden. Im bürgerlichen Recht schwanden die
Reste der einstigen Geschlechtsunmündigkeit immer
mehr. Im Wirtschaftsleben entstanden von der
Aufhebung der Zunftgerechtigkeiten und der Hö-
rigkeit an auf dem langen Wege zur Gewerbe= und
Handelsfreiheit immer mehr Möglichkeiten und
Notwendigkeiten (Verdrängung der Hauswirtschaft
durch Fabriktätigkeit!) für die F., selbständig den
Kampf des Lebens zu kämpfen. Das damit ge-
gebene Hinaustreten der F. in das öffentliche
Leben mußte seinerseits wieder die Forderung der
Teilnahme der F. an dessen rechtlicher Gestaltung
und obrigkeitlicher Regelung zeitigen. Waren dem-
nach die gewaltigen mit der französischen Revo-
lution einsetzenden sozialen, politischen und recht-
lichen Umwälzungen der Anstoß zu einer Ent-
wicklung, die letzten Endes durch die Kraft der
Tatsachen der F. im öffentlichen Leben eine selb-
ständige Stellung mit eigenem Recht geben mußte,
so mußte sich andererseits aus den geistigen Grund-
lagen der französischen Revolution der Rechts-
gedanke einer selbständigen und derjenigen des
Mannes gleichen Rechtsstellung der F. entwickeln:
aus dem Gedanken vorstaatlicher unveräußerlicher
Menschenrechte, besonders desjenigen der Gleich-
heit ergibt sich folgerichtig der Grundsatz der
rechtlichen Gleichstellung von F. und Mann. Ist
diese Folgerung der naturrechtlichen Staatslehre,
auf deren zwingende Logik die Frauenrechtlerin=
nen heute stets hinweisen, damals auch — von
einzelnen Ausnahmen (Condorcet, Th. G. v.
Hippel) abgesehen — nicht gezogen worden, so
trat sie doch, vermittelt durch den subjektivistischen
Individualismus der Romantik sofort hervor,
als im Jahre 1848 die alte Freiheits= und Gleich-
heitsidee wieder zu politischem Leben erwachte.
Da nun auch von dieser Zeit an, nach der Stag-
nation der Restaurationszcit, die tatsächliche po-
6) Der Herr Verfasser will seine Darstellung als eine
bloße Skizze betrachtet wissen, die bei der außerordent-
lichen Zersplitterung des Materials und der Dürftigkeit der
bisherigen juristischen Behandlung vorerst nur einmal einen
zusammenfassenden Ueberblick bieten soll. Ich verfehle nicht
hinzuzusetzen, daß nach dem ursprünglichen Plane der Stoff
erst im 3. Bande („weibliche Personen") behandelt werden
sollte, bei der Vorwegnahme unter dem Stichwort „Frau“
für die Abfassung also wider Erwarten nur eine knappe
Zeit zur Verfügung stand. Ergänzungen voraussichtlich am
Schlusse des 3. Bandes. Der Herausgeber.