Frau (politische Rechte)
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wesen für Knaben entsprechenden Ausbildung ge-
geben ist. Für die Benutzung der Universitäten
ist die früher von derjenigen des Mannes prinzi-
piell verschiedene Stellung der F. in neuester Zeit
durch ununterbrochen sich mehrende Ausnahmen
so geändert worden, daß die Gleichstellung schon
heute tatsächlich als Regel anzusehen ist Mäd-
chenschulen .
Das Bildungswesen ist für F. in Preußen
neuerdings in der Art geregelt, daß den F. die
zum Besuch der Universitäten erforderliche Vor-
bildung ermöglicht ist. Besondere, regelmäßig
mit der höheren Mädchenschule zu vereinigende
Studienanstalten haben die Aufgabe, „die Weiter-
bildung der Mädchen so zu fördern, daß die Schü-
lerinnen in einer Reifeprüfung eine Bildung
nachweisen, welche der durch die neunklassigen
höheren Schulen für die männliche Jugend ver-
mittelten gleichartig ist, wenn auch mechanische
Uebereinstimmung nicht besteht.“ „Die Reife-
prüfungen der Studienanstalten verleihen die Be-
rechtigungen der Oberrealschulen, des Realgym-
nasiums oder des Gymnasiums, soweit sie für
F. in Betracht kommen.“ Insbesondere werden
die F. auch als Studierende der Landesuniversi-
täten zugelassen, jedoch bedürfen Ausländerinnen
immer, Inländerinnen unter gewissen Voraus-
setzungen zur Immatrikulation der Genehmigung
des Ministers [UUniversitäten]. Auch
können F. aus besonderen Gründen von der Teil-
nahme an einzelnen Vorlesungen ausgeschlossen
werden. Für die Zulassung zu einer staatlichen
oder kirchlichen Prüfung, zur Doktorpromotion
oder zur Habilitation sind die einschlägigen
Prüfungs-, Promotions= und Habilitationsord-
nungen allein maßgebend (AE v. 15. 8. 08,
MinVfg v. 18. 8. 08)1). — Außerhalb Preußens
bestehen Mädchengymnasien in den süddeut-
schen Hauptstädten. In allen größeren Bundes-
staaten außer in Preußen und Bayern ist, wenn
auch meist nur unter einschränkenden Bestim-
mungen und versuchsweise, die Zulassung von
Mädchen zu den höheren Lehranstalten für
Knaben vorgesehen. Als Studierende und Hö-
rerinnen werden F. zu sämtlichen deutschen Uni-
versitäten zugelassen. F., die nicht die zur Imma-
trikulation erforderlichen Zeugnisse besitzen, kön-
nen in Preußen, Sachsen und den thüringischen
Staaten in der philosophischen Fakultät bei Er-
füllung gewisser Voraussetzungen die sog. „kleine
Matrikel“ erlangen. Den Doktorgrad können F.
in allen Fakultäten erreichen. Anders ist es mit
den Staatsprüfungen, wenn auch hier die Zulas-
sung wohl schon als der Regelfall erscheint. Die F.
werden zugelassen nicht nur zur Oberlehrerinnen-
prüfung, sondern auch zur Prüfung für das höhere
Lehramt (Preußen Min Vfig v. 14. 12. 05), sie
werden zugelassen kraft Reichsrechts zum medizi-
nischen Staatsexamen, zur zahnärztlichen Ab-
schlußprüfung, zur pharmazeutischen Hauptprü-
fung, zum Examen als Nahrungsmittelchemiker
1) Frauenstudium an den preuß. Universitäten im Som-
merhalbjahr 1910 immatrikuliert Gasthörer
theologische Fakultät 5 20
juristische "„ 9 6
medizinische 5„ 202 39
phiosophische „ 1118 657
(Herausgeber).
und zur Hauptprüfung an den technischen Hoch-
schulen (Diplomingenieur). Ausgeschlossen sind
die F. von dem theologischen Staatsexamen und
den Staatsprüfungen für den höheren Justiz= und
Verwaltungsdienst, mit einziger Ausnahme der
ersten juristischen Prüfung in Bayern.
§s 3. Die politischen Rechte.
II. Die politischen Rechte im
Staate. Wenn der Staat juristisch die mit
ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Ver-
bandseinheit seßhafter Menschen ist (Jellinek), so
läßt sich doch die historische Tatsache nicht leugnen,
daß grundsätzlich bisher nur die Männer als Sub-
jekte dieser Verbandseinheit erschienen sind, die
F. nur als Objekte in Betracht kamen. Demge-
mäß erscheinen in der Geschichte nur die Männer
als politisch am Staate berechtigt, d. h. als be-
fähigt zur Teilnahme an der staatlichen Willens-
bildung. Daher ist auch heute noch die Regel die,
daß den F. politische Rechte nicht zustehen. Der
Besitz politischer Rechte ist für F. nach unserem
heutigen Rechte immer noch eine Ausnahme. Die
hervorragendsten dieser Ausnahmen, das Thron-
folgerecht und Regentenrecht der F., erklären sich
aus der Besonderheit der Monarchie und haben mit
der prinzipiellen Stellung der F. im Staate
nichts zu tun. Zwei andere politische Rechte je-
doch, das Petitionsrecht und die Fähigkeit der F.
zur Bekleidung von öffentlichen Aemtern, stellen
sich als der Ausfluß eines modernen Rechtsgedan-
kens dar, der gegenüber der historisch überlieferten
alleinigen politischen Berechtigung des Mannes
am Staat die Zuweisung gleicher Berechtigung
an die F. als eine aus der modernen Kultur, aus
den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des heutigen Staates notwendig sich ergebende
Forderung ansieht. «
a) Thronfolge und Regentschaft.
Ein die Zulässigkeit der Thronfolge der F.
ausschließender Grundsatz läßt sich für das
heutige Recht nicht aufstellen. Nachdem die
Thronfolge des modernen Staates nicht mehr
als privatrechtliche Vererbung, sondern als Ueber-
gang eines staatlichen Organs auf eine andere
Person, das Thronfolgerecht als das subjektive
Recht des Berufenen auf Organstellung im Staate
erscheint, ist die Regelung der Thronfolge eine
Frage des öffentlichen Rechts und der dem pri-
vaten Erbrecht entspringende Grundsatz der lex
salica nicht mehr anwendbar. Maßgebend sind
nur die positiven Bestimmungen der Verfassungen
und, wo diese Vorschriften über die Thronfolge
nicht enthalten, infolge der Autonomie der regie-
renden Familien, das Hausrecht. Tatsächlich kommt
im positiven Recht die Thronfolge der F. stets nur
subsidiär in Betracht. Im übrigen ist ihre Zu-
lässigkeit verschieden geregelt. In Preußen ist die
Thronfolge fähigkeit der F., da beide Rechtsquellen
darüber schweigen, umstritten. In einigen anderen
Staaten hingegen, wie Bayern, Württemberg,
Sachsen ist sie ausdrücklich anerkannt [Näheres
ALandesherrs. — Ueber die Fähigkeit der
F. zur Ausübung der Regentschaft läßt sich noch
weniger ein allgemeiner Grundsatz aufstellen,
jedenfalls kann sie prinzipiell nicht als ausge-
schlossen angesehen werden. In denjenigen Staa-
ten, in denen die Regentschaft ausschließlich dem
nächsten Agnaten zusteht, wie in Preußen, Sach-
sen, Hessen und Mecklenburg ist danach eine weib-