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Agrargesetzgebung (Sachsen)
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belasteten Gutes beeinträchtigende Abentrichtung
darstellt;
e) die weiter unten zu behandelnden Ablösungs-
renten, Landrenten, Landeskulturrenten.
b) Von den Dienstbarkeiten (Grund-
dienstbarkeiten) können die oben er-
wähnten, auf einseitigen Antrag für ablösbar er-
klärten Hutungs-, Weide-, Waldbefugnisse usw.,
die mangels geschehener Ablösung mit dem 1. 1.
1884 spätestens erloschen sind, nicht mehr neu
begründet werden.
Uebrigens ist infolge G v. 25. 11. 58 (GVBl
323) auch die Einräumung einer Jagdberech-
tigung als Grunddienstbarkeit nicht mehr zu-
lässig. .
ist also in Sachsen die Befreiung des Grund
und Bodens von den drückenden Lasten, die aus
den früheren gutsherrlich-bäuerlichen Verhält-
nissen herrührten, infolge der hierfür hauptsächlich
maßgebenden G v. 17. 3. 32 und 15. 5. 51 mit
glücklichem Erfolge durchgeführt worden.
7. Gegenwärtig hat die früherrecht-
zeitig beantragte Ablösung, abge-
sehen von solchen Lasten und Dienstbarkeiten, auf
deren Ablösung zwar vor dem I1. 1. 54 provoziert
worden war, deren Ablösung aber aus irgend
ceinem Grunde bis jetzt unterblicben ist, nur
noch Bedcutung, wenn sie durch
Ueberweisung einer Geldrenteer-
folgt ist:
a) Als Ablösungsmittel war nämlich
die Gewährungeines Kapitalsoder
die Uebernahme einer jährlichen
Rente, bei Dienstbarkeiten außerdem die Ab-
tretung von Land und beim Holzungsrechte die
Gewährung eines jährlichen Holzdeputats, vorge-
schrieben; die Wahl hatte in der Regel der Ver-
pflichtete.
b) Bei der Entschließung zur Uebernahme
einer Geldrente, sog. Ablösungsrente,
konnte der Verpflichtete außerdem zwischen der
unmittelbaren Rentenabführung an den Berech-
tigten und der Ueberweisung an die Landrenten-
bank (Landrente) wählen [UAblösung in
Sachsen #5 61.
Jc) Seit dem 31. 9. 59 ist die Ablösung, soweit
überhaupt Lasten den 1. 1. 84 überdauert haben,
nur noch durch Kapitalzahlung oder
durch Ueberweisung einer unmit-
telbar an den Berechtigten zu zah-
lenden Ablösungsrente möglich.
d) Diese Füglichkeit besteht auch noch für zwei
nichtmitdengenannten Ablösungs-
gesetzen zusammenhängende Ver-
bindlichkeiten, nämlich für gewisse Wegebau-
verbindlichkeiten nach §§& 5, 6, 7 des
Wegebau G v. 12. 1. 70 (GVBl 5) und für die
Gemeindeleistungen nach §# 21 der
Revidierten L#v. 24. 4. 73 (S 328), die ein-
zelnen Gemeindemitgliedern oder einzelnen Klas-
sen derselben obliegen, welchen dafür gewisse be-
sondere Vorteile zustehen.
8. Insbesondere sind hier die sogenannten Alt-
gemeinden zu erwähnen. Die Altge-
meinden sind die Reste der alten deutschen
Markgemeinden. Ursprünglich hatte jede Ge-
meinde ihr Landgebiet (sog. Mark), das nach dem
Prinzip des genossenschaftlichen Gesamteigen-
tums teils dem Gesamtrechte vorbehalten, teils
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zu Sonderrechten verteilt war. Für das Gesamt-
recht besonders wichtig war das Eigentum an der
ungeteilten Mark oder Allmende (Wald,
Wasser, Weide, Wege, Plätze usw.). Diese All-
mende diente den wirtschaftlichen Bedürfnissen
sowohl der Gemeinde als solcher wie der Ge-
nossen als Einzelner. Nach und nach vollzog sich
eine Umbildung dahin, daß die Gemeinde mehr
und mehr eine öffentliche Körperschaft wurde,
während die Allmende zum Teil in das Eigentum
besonderer, von der Gemeinde abgezweigter Ge-
nossenschaften (Agrargenossenschaften) überging
und zum Teil Eigentum der politischen Gemeinde,
jedoch mit Nutzungsrechten Einzelner belastet,
wurde. Auf dieser Grundlage sind die noch jetzt
in einzelnen Orten bestehenden Altgemeinden
entstanden. Ihr Wesen besteht darin, daß den
Eigentümern bestimmter Grundstücke das aus-
schließliche Nutzungsrecht an gewissen, im Eigen-
tum der politischen Gemeinden befindlichen Grund-
stücken zusteht, dafür aber bestimmte Leistungen
zu Gemeindezwecken, hauptsächlich die Verpflich-
tung zur Unterhaltung von Wegen obliegen.
Zur politischen Gemeinde steht die Altgemeinde
nur in einem privatrechtlichen Verhältnisse, und
den Forderungen des öffentlichen Rechts gegen-
über bleibt die politische Gemeinde die an sich
verpflichtete, so daß sie von der Altgemeinde nur
die entsprechende Erstattung ihres Aufwandes
verlangen kann. Eine öffentlich-rechtliche Be-
deutung haben also die Altgemeinden nicht, und
aus ihren privatrechtlichen Verhältnissen folgt
auch, daß die Regelung ihrer inneren Angelegen-
heiten nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungs-
behörden gehört. Die Rechtsverhältnisse der vor-
handenen Altgemeinden bleiben nach a 164 E#
z. BGB unberührt, neue Altgemeinden können
dagegen nicht mehr gebildet werden. Die Lei-
stungen, welche der Altgemeinde gegenüber der
politischen Gemeinde obliegen, können auf ein-
seitigen Antrag abgelöst werden, und zwar nach
Wahl der Altgemeinde entweder durch einmalige
Zahlung des zwanzigfachen Betrags des nach dem
Durchschnitte von 5 Jahren nachweisbaren oder
durch sachverständige Schätzung festzustellenden
jährlichen Aufwandes oder durch Uebernahme
einer diesem durchschnittlichen Aufwand ent-
sprechenden Rente an die Gemeinde, die auf An-
trag derselben im Grundbuche als Reallast einzu-
tragen ist. Diese durch die Revid. LGO v. 24.
4. 73 in §21 ganz allgemein für die Verbindlich-
keiten der Altgemeinden eingeführte Ablösungsmög-
lichkeit war schon durchs7 des erwähnten Wegebau G
v. 12. 1. 70 für die besondere Verpflichtung zur
Wegeunterhaltung in ähnlicher Weise ausgespro-
chen. Wenn die Gemeinde zugleich auch die freie
Verfügung über die Grundstücke, an denen die
Altgemeindemitglieder die Nutzungsrechte ha-
ben, erlangen will, so muß dieses Ziel durch Ab-
schluß eines besonderen weiteren Abkommens
erreicht werden.
II. Gemeinheitsteilungen. Neben
den Ablösungsvorschriften hat das Gesetz v.
17. 3. 32 aber auch Bestimmungen über Ge-
meinheitsteilungen getroffen, d. h.
über Teilungen ländlicher (i. v. F. soviel als
landwirtschaftlich benutzter) Grundstücke, die im
Eigentumc von Stadt= oder Landgemeinden sind,
und an denen den einzelnen Gemeindemitgliedern