Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Freiwillige Gerichtsbarkeit (Grundbuch) 
  
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HGB), von Versicherungs-Vereinen auf Gegen- 
seitigkeit (8 36 G v. 12. 5. 01) und von Schuld- 
verschreibungs-Besitzern (§9 Go. 4. 12. 99). Die 
Unterschrifts-Beglaubigung geschieht durch Ver- 
merk hinter der Unterschrift (§ 183 GFG), der 
Wechselprotest durch Vermerk auf dem Wechsel 
(a 88a der Wechsel O). Ueber die äußere Behand- 
lung der Urkunden gibt das Landesrecht Vor- 
schriften, die darin übereinstimmen, daß die Ur- 
schrift des Protokolls beim Gericht oder Notar 
zurückbleibt, die Partei dagegen eine (die Ur- 
kunde wörtlich wiedergebende, gesiegelte und 
unterschriebene) Ausfertigung erhält. 
Die Beweiskraft der öffentlichen Ur- 
kunde besteht darin, daß sie im Prozesse 
a) die Vermutung der Echtheit für sich hat 
(5.437 8#8O), 
b) vollen Beweis des beurkundeten Vorganges 
begründet, so lange nicht der Gegenbeweis ge- 
führt ist (§ 415). 
Diese Beweiskraft steht jeder deutschen Urkunde 
innerhalb des Reichs ohne weiteres (G v. 1. 5. 78), 
im Auslande jedoch nur nach Beibringung einer 
diplomatischen Legalisation zu, welche in 
einer Reihe von Echtheits-Bescheinigungen be- 
steht, deren erste von der Behörde der Urkund- 
person (in der Regel dem Landgerichts-Präsiden- 
ten) ausgestellt wird, während die übrigen durch 
die Ministerien, Gesandten, Konsuln zu leisten 
sind, je nach den Anforderungen, die das Ausland 
stellt. Erleichterungen sind eingeführt durch 
Staatsverträge mit Oesterreich-Ungarn (Röl 
1881, S4 und 253) und der Schweiz (REGl 1907, 
S4s1), nach denen im Verkehr mit diesen Staa- 
ten öffentliche Urkunden zum Teil gar keiner, 
zum Teil nur der gerichtlichen Beglaubigung be- 
dürfen. Neuestens bemüht sich der ständige Aus- 
schuß des Internationalen Notar-Kongresses um 
Abschaffung der Legalisations-Schwierigkeiten. 
Vollstreckbarkeit steht einer deutschen 
gerichtlichen oder notariellen Urkunde dann zu, 
wenn sie die Zahlung einer bestimmten Geld- 
summe oder die Leistung einer bestimmten Menge 
anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere 
zum Gegenstande hat und der Schuldner sich in 
der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung 
unterworfen hat (§F 794 ZPO). 
Das Dienstrecht der Urkundämter untersteht 
dem Landesrechte. Die Notare sind in allen Bun- 
desstaaten Beamte, in der Regel dem Landgerichts- 
Präsidenten (in Elsaß-Lothringen dem Ober- 
staatsanwalt), für Disziplinar-Strafsachen jedoch 
Disziplinarhöfen (in Preußen Richter-Disziplinar- 
gerichten) unterstellt, in welchen zuweilen (so in 
Sachsen, Hessen, Bremen, Braunschweig) eine 
Anzahl Notare Sitz und Stimme haben. No- 
tarkammern mit (tedoch nur niederer) Dis- 
ziplinar-Gerichtsbarkeit bestehen in Elsaß-Lothrin= 
gen, schwerere Strafen verhängt dort das Land- 
ericht. Die bayrischen und hamburgischen Notar- 
ammern haben nur das Recht der Mahnung, 
Rüge und Anzeige an die Aufsichtsbehörde. Eine 
Zwangs-Pensionskasse besteht in Bayern, eine 
freie in Rheinpreußen. Ihr Einkommen 
beziehen die Notare von den Parteien in Gestalt 
von Gebühren; nur in Baden und Württemberg 
sind sie auf festes Gehalt gesetzt, und ihre Gebüh- 
ren werden für die Staatskasse eingezogen, mit Aus- 
nahme eines gewissen Anteils, der ihnen verbleibt. 
  
53. II. Das Grundbuchwesen hat zum Inhalte 
die Klarstellung der an Grundstücken bestehenden 
Rechte. Diese geschieht durch Grundbücher, in 
welchen jedes Grundstück nach Lage und Größe 
beschrieben ist und Eigentum und Belastungen 
ersichtlich gemacht sind. Das erfordert wieder, 
daß dingliche Rechte an Grundstücken regelmäßig 
nur durch Eintragung im Grundbuche entstehen 
und nur durch Löschung untergehen können und 
daß dem Grundbuche ein gewisses Maß von 
öffentlichem Glauben beigelegt wird, dem zufolge 
sich Jeder auf die Eintragungen und die aus dem 
Grundbuche erteilten Zeugnisse (Hypotheken-= 
briefe) verlassen kann. Ueber alles dies gibt das 
B## die nötigen Vorschriften, während die for- 
mellen Bestimmungen über die Einrichtung und 
Führung der Grundbücher in der ReichsGBO 
v. 24. 3. 97 enthalten sind. Ein zweites Reichs- 
gesetz von demselben Tage ordnet die Zwangs- 
versteigerung und Zwangsverwaltung der Grund- 
stücke. Das Grundstücksrecht in den Schutzgebie- 
ten ordnet eine Kais. V v. 21. 11.02 (RGBl 283). 
Dem Landesrechte ist wesentlich nur die Aus- 
führung der reichsrechtlichen Bestimmungen ver- 
blieben, die in der Regel durch besondere Aus- 
führungsgesetze (in Preußen v. 26. 9. 99) und im 
Verw Wege geschehen ist. Hierzu gehört ein wich- 
tiger Punkt: die Bestimmung der Behörde, welche 
das Grundbuch zu führen hat. In Preußen und 
den meisten anderen Staaten ist das Amtsgericht 
dazu bestimmt; nur Baden und Württem- 
berg haben besondere Grundbuchämter errichtet, 
an deren Spitze die Notare stehen. Während 
ferner sonst überall die Grundbücher bei dem 
Grundbuchamte verwahrt werden, sind sie in 
Baden und Württemberg vom Grundbuchamte 
getrennt, gemeindeweise zersplittert, was wieder- 
um zur Folge hat, daß in jeder Gemeinde eine 
Art Unter-Grundbuch-Beamte, Ratsschrei- 
ber genannt, mit beschränkter grundbuchamt- 
licher Zuständigkeit arbeitet. Auch Mecklen- 
burg hat neben den gerichtlichen auch städtische, 
ritterschaftliche und Klosteramts-Grundbuchämter, 
die aber alle das gemeinsam haben, daß ihr Vor- 
steher die Befähigung zum Richteramte besitzen 
muß. Dem Grundbuchrichter ist ein Grund- 
buchführer beigegeben. 
Das Grundbuchamt verfährt in der Regel nur 
auf Antrag. Es trägt ein auf Grund 
der Bewilligung des Betroffenen, 
ohne Prüfung des zu Grunde liegenden Rechts- 
geschäfts (sormelles Konsens-Prinzip). Die Ein- 
tragungs-Bewilligung bedarf der öffentlichen (das 
bedeutet in der Regel: der gerichtlichen oder no- 
tariellen) Beglaubigung. Sie ersetzt jeden andern 
Nachweis, selbst den der dinglichen Einigung 
(s 873 BGB). Nur bei der Eigentums-Ueber- 
tragung muß die erforderliche dingliche Einigung 
(Auflassung) dem Grundbuchamte nachgewiesen 
werden oder vor ihm selbst stattfinden (s.32 32A). 
Das Grundbuch hat öffentlichen Glau- 
ben in dem Sinne, daß der gutgläubige rechts- 
geschäftliche Erwerb durch den Inhalt des Grund- 
buchs gedeckt ist. Außerhalb des Grund- 
buchs kann sich ein Rechtserwerb nur in weni- 
gen Fällen gültig vollziehen; deren wichtigste 
sind: Erbfolge und Hypotheken-Abtretung. Letz- 
tere geschieht gültig ohne Eintragung, nur schrift- 
lich unter Uebergabe des Hypothekenbriefes, der 
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