genügende Gewähr bietet, da Eintragungen nur
gegen Beibringung des Hypothekenbriefs erfol-
gen und auf ihm vermerkt werden. Die brieflose
Hypothek kann nur durch Eintragung abge-
treten werden.
Das Grundbuchwesen bedeutete für gewisse
Teile des Reichs eine Neuerung. Es sollte daher
nach a 189 EsG# z. BG# äerst nach der (sehr zeit-
raubenden) Anlegung der Grundbücher in Kraft
treten. Diese Anlegung ist im größten Teile des
Reichs beendet; nur in Mecklenburg und Hes-
sen sind noch größere Gebietsteile ohne Grund-
buch, stehen daher noch nicht unter dem Reichs-
Grundbuchrecht: und in Elsaß-Lothringen sind
die Anlegungs-Arbeiten (infolge von Vermessungs-
Schwierigkeiten) so weitausschende, daß man bis
zu ihrer Beendigung ein Zwischen-Grundbuch-
recht mit vorläufigen Grundbüchern geschaffen
hat, welches dem reichsrechtlichen möglichst ange-
paßt ist. In den Schutzgebieten kann das Eigen-
tum an Grundstücken (Hypotheken, Grundschul-
den), für die ein Grundbuchblatt noch nicht ange-
legt ist, in ein „Landregister“ eingetragen werden.
#– 4. III. Das Registerwesen umfaßt eine ganze
Anzahl von Einrichtungen zwecks Klarstellung
verschicdener Rechtsverhältnisse.
1. Das Handelsregister ist bestimmt
zur Offenlegung der Rechtsverhältnisse des Fir-
men= und Prokurenwesens, der offenen Handels-
gesellschaften, der Kommandit-Gesellschaften, der
Aktien-Gesellschaften, der Kommandit-Aktien-Ge-
sellschaften, und der Gesellschaften mit beschränk-
ter Haftung. Zu diesem Zwecke werden zwar in
der Regel nicht, wie beim Grundbuch, die außer-
halb des Registers sich vollziehenden Rechtsände-
rungen für unwirksam erklärt, aber die Beteilig-
ten durch Zwangsmittel zur Eintragung angehal-
ten. Die sachlichen Bestimmungen darüber sind
im Handelsgesetzbuche und im R v. 20. 4. 92,
betr. die Gesellschaften m. b. H. (neu gefaßt am
20. 5. 98) enthalten, Zuständigkeit und Verfahren
in §§5 125 ff G FG geordnet. Das Handelsregister
untersteht also in vollem Umfange dem Reichs-
rechte; nur die verwaltungstechnischen Bestim-
mungen über die Einrichtung des Registers sind
dem Landesrechte überlassen. Das Register wird
vom Amtsgerichte geführt; den Organen des
Handelsstandes ist eine Mitwirkung durch An-
trags= und Beschwerderecht zugestanden. Die
Parteien haben ihre Anmeldungen in beglaubigter
Form einzureichen; sie können durch Ordnungs-
strafen in einem geordneten amtswegigen Ver-
fahren dazu angehalten werden. Das gleiche
Zwangsverfahren findet gegen solche statt, die
eine ihnen nicht zustehende Firma führen. Eine
ganze Anzahl von Befugnissen steht dem Gerichte
im Gebiete des Gesellschafts= und Scerechts zu,
die nur indirekt mit der Registerführung zusam-
menhängen, aber alle in letzter Linie der Klar-
stellung von Rechtsverhältnisson (oder Verhütung
ihrer Verwirrung) bezwecken, so die Ernennung
von Revisoren zur Prüfung der Gründung von
Aktiengesellschaften, von Liquidatoren einer auf-
gelosten Handolsgesellschaft, die Anordnung der
Erteilung von Auskünften oder Bilanzen u. ähnl.
2. Das Genossenschafts-Register
schafts-Genossenschaften offen (G v. 1. 5. 89, neu
gefaßt am 20. 5. 98, 88 147 ff GFG), wesentlich
— —. — — — — —
Freiwillige Gerichtsbarkeit (Register)
nach den für das Handelsregister gegebenen Vor-
schriften, ebenfalls mit einem Verfahren zur Er-
zwingung der vorgeschriebenen Anmeldungen und
sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten.
3. Das Vereins-Register ist vom
B # eingeführt zu dem Zwecke, den Vereinen
mit idealen Zwecken die Möglichkeit zu geben,
durch Eintragung Rechtsfähigkeit zu erlangen.
Es wird, wie alle Register, vom Amtsgericht ge-
führt. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag;
kein Verein wird angehalten, sich eintragen zu
lassen. Ist er aber eingetragen, so wird er zur An-
meldung jeder Veränderung der Satzungen, des
Vorstandes, ebenso der Auflösung und Liquida-
tion in einem Verfahren angehalten, für welches
88 159, 160 GFG die handelsregisterlichen Vor-
schriften anwendbar erklärt hat.
4. Das Güterrechts-Register ist we-
sentlich zur Darstellung der durch Ehevertrag oder
sonst herbeigeführten Abweichungen vom gesetz-
lichen ehelichen Güterrechte bestimmt. Die Ein-
tragungen erfolgen nur auf Antrag; ein Zwangs-
verfahren gibt es nicht. Die vereinbarte Aende-
rung des gesetzlichen Güterrechts wirkt unter den
Eheleuten auch ohne Eintragung; nur Dritten
gegenüber, und auch da nur in einem gewissen
Umfange, ist die nicht eingetragene Aenderung
ohne Wirkung (5 1435, 1431 BB). Im übrigen
erklärt § 161 GF die handelsregisterlichen Vor-
schriften für anwendbar.
5. Das Schiffs-Register, zur Offen-
legung der Eigentums= und Flaggen-Verhältnisse
sowie der Verpfändungen von Schiffen bestimmt,
beruht für Seeschiffe auf dem Flaggen G v. 22.
6. 99, abgeändert durch G v. 29. 5. 01, für Binnen-
schiffe auf dem Binnenschiffahrts G v. 15. 6. 95,
neu gefaßt unterm 20. 5. 98, was das Schiffs-
pfandrecht anlangt, auf §5 1259 bis 1272 BGB
und §§ 100 ff GFG. Das Eigentum wird zwar
eingetragen, aber es ist nicht durch die Eintragung
bedingt. Dagegen kann ein Pfandrecht an einem
im Register eingetragenen Schiffe nur durch Ein-
tragung entstehen. Insoweit ist das Schiffsregister
dem Grundbuche sehr ähnlich, und es sind daher
die Bestimmungen der Grundbuchordnung für
Schiffspfandrechte in den ## 100 ff G FG fast
wörtlich wiederholt.
Nichts mit dem Schiffsregister zu tun hat das
Verfahren zur Klarstellung der Beitragspflicht in
Fällen der großen Haverei (Dispache), wel-
ches ebenfalls auf HG und Binnenschiffahrts-
gesetz und in seinen formellen Bestimmungen auf
den §§ 149 ff GFG beruht.
6. Das Muster-Register gewährt den
eingetragenen Mustern und Modellen Schutz ge-
gen Nachbildung in Gemäßheit des Reichs-
MusterschutzG v. 11. 1. 76. Es wird vom Handels-
Register-Gerichte ge führt, untersteht aber sonst
nicht den handelsregisterlichen Vorschriften, son-
dern den Musterschutz-Ausführungs-Vorschriften
v. 29. 2. 76 (geändert 1883 und 1886) und dem
ersten Abschnitte des GFyG.
7. Andere Register sind den Gerichten
zuweilen durch Landesrecht übertragen: so in
Preußen die Massergenossenschafts-
Register nach dem G v. 1. 4. 79. Wegen des
legt die Rechtsverhältuisse der Erwerbs- und Wirt-
Landregisters in den Schutzgebieten oben #& 3
am Ende.
5 ö. IV. Tas Nachlaßwesen gehört der freiwilli-