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Agrargesetzgebung (Baden)
last, des Zehnten, ins Werk gesetzt und den
Belasteten die Befugnis zur Ablösung der Forst-
dienstbarkeiten eingeräumt. Endlich wurde die
Umwandlung der Bauernlehen in freies Eigen-
tum durch die Ablösungsnormation der Kirchen-
verwaltungen von 1833—1838, die den 25fachen
Betrag des Kanons als Ablösungskapital zu
Grunde legten, und durch die V v. 27. 5. 45 über
die Allodifikation der domänenärarischen Schupf-
lehen (Ablösungssumme ist das 18fache des Kanon)
weiter gefördert.
c) Von 1848 an. Mit dem Jahre 1848 be-
ginnt die letzte Periode der Ablösungsgesetzgebung.
Insbesondere wurden durch das G v. 10. 4. 48
alle Feudalrechte, über deren Beseitigung nicht
schon bisher Gesetze ergangen waren, vorbehalt-
lich der näheren Bestimmungen über die Ent-
schädigung, als aufgehoben erklärt, darunter na-
mentlich auch die nicht dem Staat gehörigen Bann-
rechte sowie die Jagd= und Fischereirechte. End-
lich wurde durch ein ausführliches G v. 31. 7. 48
die Ablösung der Weiderechte und im Jahre 1849
die Allodifikation der Bauernlehen, sowie 1862
die der ritterlichen Lehen allgemein geregelt.
5 2. Ausgestaltung des Landwirtschaftsrechts
seit 1850. Nachdem die politische Bewegung der
Jahre 1848 und 1849 in eine schwere Katastrophe
und tiefgreifende Erschütterung des Volkswohl-
stands ausgelaufen war, richtete sich das Bestreben
der Gesetzgebung und der Verwaltung in den näch-
sten Jahrzehnten darauf, durch eine Reihe von
Maßnahmen den Betrieb der Landwirtschaft in
technischer und wirtschaftlicher Beziehung zu he-
ben und das Vertrauen in die eigne Kraft der land-
wirtschaftlichen Bevölkerung wiederherzustellen.
Insbesondere wurde durch G v. 13. 2. 51 die Mög-
lichkeit zur zwangsweisen Einrichtung gemein-
samer Be= und Entwässerungsanlagen
geschaffen und später durch G v. 25. 8. 76 die Be-
nutzung und Instandhaltung der Gewässer unter
besonderer Rücksichtnahme auf die Interessen der
Landwirtschaft eingehend geregelt; ferner wurde
durch die G v. 1852 und 1854 die Grundlage für
die amtliche Bezeichnung der Grundstückgrenzen
und für eine allgemeine Vermessung der
Grundstücke gelegt, durch ein G v. 1854 der über-
mäßigen Teilung der landwirtschaftlichen
Parzellen eine Grenze gesetzt und durch das G
v. 5. 5. 56 ein Verfahren einge führt, mittelst dessen
im Zwangswege das Feldwegnetz entsprechend
dem landwirtschaftlichen Bedürfnis geordnet und
nötigenfalls eine Verlegung oder Zusammen-
legung der Grundstücksparzellen bewirkt wer-
den konnte (Feldbereinigungsgesetzz.
Auch wurde durch die mit VW v. 6. 4. 68 erfolgte
Errichtung einer Landeskulturinspektion, der eine
Anzahl von Kulturingenieuren untergeordnet
war, ein zur Leitung und Beaufsichtigung der
Bewässerungs-, Entwässerungs= und Feldein-
teilungs-Unternehmungen technisch vorgebildetes
Personal bereit gestellt;: seit 1877 wurden die Ge-
schäfte der Landeskulturinspektion auf die Zentral-
mittelstelle für Tiefbausachen, die Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaus übertragen
und ihr untergeordnet eine Anzahl von Kultur-
inspektionen errichtet, die den Bezirksbehörden
des Wasser= und Straßenbaus gleichgeordnet sind.
In den Jahrzebnten von 1848 bis 1880 wurde
auch das landwirtschaftliche Unterrichts-
–
und Versuchswesen auf Grund der im
Staatsvoranschlag erfolgten Bewilligungen durch
Erlassung von Verordnungen und Dienstweisun-
gen (Schulpläne) den Verhältnissen der im wesent-
lichen aus Mittel- und Kleinbauern bestehenden
landwirtschaftlichen Bevölkerung entsprechend
ausgestaltet. Endlich wurde als zentrales Organ
zur sachverständigen Beratung des Ministeriums
in landwirtschaftlichen Angelegenheiten durch V
v. 9. 10. 68 ein periodisch zu berufender, aus
ehrenamtlich dazu ernannten sachverständigen
Personen zusammengesetzter Landeskultur-
rat errichtet.
Seit Ende der 70er Jahre beginnt, gekennzeich-
net durch die Mitbewerbung des Auslands auf
dem Markt der landw. Erzeugnisse und durch den
mit einem mäßigen Schutz einsetzenden Zolltarif
von 1879, ein neuer Aufschwung in der auf die
Förderung der Landwirtschaft gerichteten Tä-
tigkeit der Gesetzgebung und Verwaltung.
Die Anregung zu einem großen Teil der der
Landwirtschaft dienenden neuen Vorschriften
und Maßnahmen wurde durch die in den
Jahren 1882/83 zuerst in Baden für eine
Reihe von Landgemeinden über die Zustände
der Landwirtschaft vom Min Inn vorgenommenen
eingehenden Erhebungen gegeben (deren Ergeb-
nisse in vier Druckbänden veröffentlicht sind). Ein
großer Teil dieser agrarischen Maßnahmen kommt
bei der Darstellung des landwirtschaftlichen Ver-
waltungsrechtes nicht weiter in Betracht, nämlich
die durch Zuschüsse und Prämien bewirkte För-
derung landwirtschaftlicher Interessen; nur inso-
weit haben diese Maßnahmen auch eine verwal-
tungsrechtliche Bedeutung, als durch Verordnun-
gen oder allgemeine Anordnungen (sogen. Grund-
bestimmungen) des Ministeriums geregelt ist, durch
welche Stellen, in welchem Verfahren (z. B. aus
Anlaß von Schauen, Ausstellungen) und unter
welchen Bedingungen Beiträge für gewisse ge-
meinwirtschaftlich wichtige Einrichtungen (z. B.
zur Gründung von Molkerei= und Zuchtgenossen-
schaften, von landwirtschaftlichen Kredit= oder
Verbrauchsvereinen) oder Aufmunterungsprä-
mien und Anerkennungen für hervorragende Lei-
stungen in der Zucht von Tieren und Pflanzen
und in der Hervorbringung sonstiger landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse (z. B. Butter) gewährt
werden können oder sollen. Auch die umfassende
Förderung, die während dieser Zeit dem landwirt-
schaftlichen Personal- und Realkredit von Staats-
wegen zu teil ward, ist nicht im Gesetzeswege
ausgestaltet worden; insbesondere kam es nicht
zu der mehrfach angeregten Errichtung einer
staatlichen Landeshypothekenbank: vielmehr wurde
die Ausbreitung der Tilgungshypotheken in der
landwirtschaftlichen Bevölkerung durch die Regie-
rung hauptsächlich dadurch gefördert, daß den für
den ländlichen Hypothekarkredit be-
sonders wichtigen Sparkassen wirksame Anre-
gungen zur Wahl dieser Darlehensform gegeben
wurden, daß 1892 die Regierung mit der Rheini-
schen Hypothekenbank ein Uebereinkommen ab-
schloß, wonach diese zum Zwecke der zum Selbst-
kostenpreis der landwirtschaftlichen Bevölkerung
darzubictenden Gewährung von Darlehen gegen
Tilgungshypotheken einc besondere Landeskredit-
kassenabtcilung errichtete, daß endlich den beiden
Verbänden der landwirtschaftlichen Kredit= und