Agrargesetzgebung (Baden)
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der landwirtschaftlichen Konsumgenossenschaften
zur Erleichterung ihrer gemeinwirtschaftlichen Tä-
tigkeit aus den in der staatlichen Schuldentilgungs-
kasse angesammelten Geldern darlehnsweise nicht
unerhebliche Mittel zu einem Zinsfuß, der wesent-
lich unter dem landesüblichen bleibt, zur Verfü-
gung gestellt wurden. Aus der reichen gesetzgebe-
rischen Tätigkeit dieser letzten Periode sind be-
sonders hervorzuheben: die Erlassung neuer Vor-
schriften über die Feldbereinigung (1886, 1902),
über den gewerbsmäßigen Handel mit Grund-
stücken (1895), über die geschlossenen Hof-
güter (1888 und 1898), über die Beschränkungen
der Parzellenteilung (1900) und über die wasser-
rechtlichen Verhältnisse (1899); die weitere Aus-
gestaltung der gesetzlichen und Verordnungs-
bestimmungen über die Körung der männ-
lichen Zuchttiere und über die den Gemeinden
zu ihrer Haltung obliegenden Pflichten (1880,
1890, 1896 und 1897), über die Abwehr von
Viehseuchen und das Abdeckereiwesen (1895,
1899, 1900); die Erlassung einer Anzahl von
landwirtschaftspolizeilichen
kämpfung der flanzenkrankheiten;
die gesetzliche Einführung einer auf der Beitritts-
pflicht beruhenden Rindviehversicherung
(1890) und die Erleichterung der freiwilligen
Hagelversicherung durch reiche auf ge-
setzlicher Grundlage gewährte Staatshilfe (1900);
endlich die gesetzliche Ordnung der landwirtschaft-
lichen Berufsvertretung durch Errich-
tung einer Landwirtschaftskammer (1906).
B. Das geltende Recht
# 3. Recht der landwirtschaftlichen Besitz-
verhältnisse. 1. Vermarkung, Ver-
messung und Aufzeichnung der
landwirtschaftlichen Grundstücke.
Eine für die Sicherung der landwirtschaftlichen
Besitzverhältnisse sehr wichtige Maßnahme ist die
auf Grund der G v. 26. 3. 52 und 20. 4. 54 ein-
geleitete und im Jahr 1908 nahezu vollständig
zu Ende geführte Katasterverme ssung
und die sich daran anschließende Instandhaltung
des Vermessungswerks und der Lagerbücher.
Nach diesen Gesetzen und den dazu erlassenen Voll-
zugsverordnungen waren unter Leitung einer
technischen Zentralmittelbehörde (seit 1877 der
Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaus) zu-
nächst sämtliche Grenzen der Gemarkungen, Ge-
wanne und Grundstücke an Ort und Stelle durch
die Steinsetzer mittels amtlicher Marken zu be-
zeichnen und sodann unter Einreihung in das fest-
gestellte Dreiecknetz zu vermessen. Das Ergebnis
der VBermessung war in den Gemarkungsplan
und in die Verzeichnisse der einzelnen Grund-
stücke (Güterverzeichnis) einzutragen; endlich war
für jede Gemarkung ein Lagerbuch aufzustellen,
das auf Grund der Vermessung in topographisch
geordneter Nummernfolge sämtliche Grundstücke
nach Lage, Flächeninhalt und Begrenzung be-
schreibt. Während die Katastervermessung durch
die Katastergeometer ausgeführt wurde, sind mit
der Aufstellung der Lagerbücher und der Fort-
führung der Vermessungsarbeiten besondere, der
Oberdirektion dienstlich unterstellte Beamte, die
Bezirksgeometer, betraut. Für die Interessen
orschriften zur Be-
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und Lagerbuch-Aufstellung namentlich insofern
große Bedeutung, als dadurch den früher so häufi-
gen Irrungen über Grenzen, Maß und Bestand
der Grundstücke und den sich daran knüpfenden
Streitigkeiten ein Ende gemacht und als im Lager-
buch= und Grundstücksverzeichnis eine Grundlage
geschaffen wurde, auf der ein den Realkredit si-
cherndes Hypothekenwesen bei Einführung des
Bo aufsgebaut werden konnte. Durch die
Grundbuchsausf B v. 13. 12. 1900, deren 88 1—60
an die Stelle der früheren Lagerbuch O v. 11. 9. 83
getreten sind, ist dem Lagerbuch die Bedeutung
des amtlichen Verzeichnisses beigelegt, nach wel-
chem die Bezeichnung der Grundstücke in den
Grundbüchern erfolgt. Gleichzeitig wurden die
Vorschriften über die Fortführung und Erneuerung
des Vermessungswerks durch V des Min Inn v.
4. 5. 01 neu geordnet.
2. Vorschriften über Teilung, Ver-
erbung, Uebertragung des land-
wirtschaftlichen Besitzes. a) Teil-
barkeitin Parzellen. Die nach früherem
Recht der Markgrasschaft Baden und andrer mit dem
Großherzogtum vereinigter Gebietsteile in Kraft
gewesenen Beschränkungen der Parzellenteilung
waren mit der Einführung des Bad. Landrechts
seit 1810 aufgehoben worden; die Erfahrung, daß
die alsdann in manchen Landesteilen eingetretene
weitgehende Zerstückelung des Grundbesitzes der
zweckmäßigen Bodenbearbeitung nachteilig sei
und den Reinertrag schmälere, führte zur Erlassung
des Gv. 6. 4. 54, die gesetzliche Unteilbarkeit von
Liegenschaften betr., dessen Bestimmungen mit
den durch das neue B. R. bedingten Aenderungen
nach Gv. 16. 8. 1900 in die a 25“ bis 25 des
badischen A## z. BGB v. 17. 6. 99 und & 19 des
A v. 19. 6. 99 zur Grundbuch O aufgenom-
men worden sind. Hiernach ist es als verboten und
nichtig erklärt, Reutfeld und Weiden in Stücke
unter 360 a, Ackerfeld und Wiesen in Stücke unter
9 a zu teilen, ausgenommen wenn dies zur Ver-
einigung der unter dem Mindestmaß befindlichen
Teilstücke mit andern Grundstücken geschieht oder
wenn die Verwaltungsbehörde nach pflichtge-
mäßem Ermessen im Einzelfalle Nachsicht erteilt.
—b) Gemeinheitsteilungund Feld-
bereinigung.: (. hierüber die beiden darauf
bezüglichen Artikel. — c) Geschlossene
Hofgüter und Anerbenrecht. Das
namentlich in den gebirgigen Landesgegenden
bestehende Gewohnheitsrecht, demzufolge bäuer-
liche Anwesen unter Lebenden unteilbar waren.
und von Todeswegen zu einer mäßigen Schätzung
(dem „kindlichen Anschlag“) auf den durch Testa-
ment oder Vereinbarung bestimmten Nachfolger
und mangels solcher Bestimmungen auf den
jüngsten Sohn oder die älteste noch unversorgte
Tochter ungeteilt übergehen, ist bei der Einfüh-
rung des im übrigen vom Grundsatz der Natural-
teilung der hinterlassenen Güter ausgehenden
badischen Landrechts durch ein landesherrliches
Edikt v. 23. 3. 1808 aufrecht erhalten worden. Da
es im Lauf der Zeit vielfach ungewiß geworden
war, welche bäuerlichen Anwesen als „geschlossene"
im Sinne dieser Vorschriften zu behandeln seien,
wurde durch ein G v. 23. 5. 88 bestinmmt, daß die
Unteilbarkeit nur für diejenigen eine zusammen-
hängende Fläche bildenden landwirtschaftlichen
der Landwirtschaft hatte die Katastervermessung Anwesen gelte, welche seit Erlassung des Edikts
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch, 2. Aufl. I. 6