Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Agrargesetzgebung (Baden) 
  
von 1808 zufolge Herkommens unzertrennt von 
8 4. Schutz und Fördernug der Pflanzen- 
einem Eigentümer auf den andern übergegangen erzengung. a) Feldpolizeiordnungen. 
sind; serner wurde die Geltung dieses Anerben- 
rechts auf 15 Amtsgerichtsbezirke des Landes 
eingeschränkt und angeordnet, daß die geschlosse- 
nen Hofgüter und die dazu gehörigen Grundstücke 
in einem bei den richterlichen und Verwaltungs- 
behörden durchzuführenden Verfahren amtlich zu 
verzeichnen seien. Im Vollzug dieses Gesetzes 
wurden in 166 Gemeinden zusammen 4942 ge- 
schlossene Hofgüter festgestellt. Die Einführung 
des BG#B gab sodann Anlaß, die Bestimmungen 
über die geschlossenen Hofgüter und das Anerben- 
recht unter materieller Aufrechterhaltung des im 
G von 1888 Festgesetzten in einem G v. 20. 8. 98 
neu zu regeln. Hiernach ist das geschlossene Hof- 
gut als ein Grundstück zu behandeln, an dessen 
Teilen, abgesehen von Dienstbarkeiten, keine 
dinglichen Rechte entstehen können; zur Einver- 
leibung und Loslösung von Parzellen und zur 
Teilung des Guts in mehrere Anwesen ist Ver- 
waltungsgenehmigung erforderlich. In Ermange- 
lung einer letztwilligen Verfügung geht im Todes- 
fall das Hofgut auf den Anerben über; als solche 
werden die Abkömmlinge berufen mit der Maß- 
gabe, daß der jüngste Sohn und dessen Abkömm- 
linge und, wenn keine solchen männlichen Erben 
da sind, die älteste Tochter und deren Abkömm- 
linge vorgehen. Um dem Anerben die Ueber- 
nahme des Hofguts zu erleichtern, sind ihm gegen- 
über den übrigen Erben gewisse Vergünstigungen 
zugestanden: insbesondere die Schätzung des Hof- 
guts und des Pflichtteils nach dem Ertragswert, 
die Ermäßigung der Erbteile der gesetzlichen Erben 
auf ¼, der Pflichtteile auf ½, soweit dies nötig 
ist, um dem Anerben ½ des Gutsertragswerts 
frei von Lasten zu sichern, sowie fünf gleiche zu 4% 
verzinsliche Jahrestermine zur Tilgung der For- 
derungen der andern Erben. In der Veräußerung 
des übernommenen Hofguts ist der Anerbe, sofern 
sic nur ungeteilt erfolgt, nicht beschränkt; doch 
können die Miterben unter gewissen Voraus- 
setzungen eine nachträgliche Berichtigung der 
Auseinandersetzung verlangen, wenn der Anerbe 
vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erbfall das 
Hofgut an andere Personen als seine Abkömm- 
linge zu einem den Ertragswert übersteigenden 
Preis verkauft. Auch nach diesem Gesetz blicb das 
Anerbenrecht auf die in dem Verzeichnis des 
G v. 1888 aufgeführten Hofgüter beschränkt; 
der Vorschlag des RegEntw, soweit ein wirt- 
schaftliches Bedürfnis besteht, auch dic frei- 
willige Errichtung neuer geschlossener 
Hofgüter als zulässig zu erklären, fand nicht die 
Zustimmung des Landtags. — d) Gewerbs- 
mäßiger Handel mit Grundstücken. 
Durch die auf Grund des § 38 Abs 2 Gewo er- 
lassene V v. 15. 5. 95 ist der Geschäftsbetrieb der 
mit ländlichen Grundstücken gewerbsmäßig Han- 
del treibenden Personen (Güterhändler) der poli- 
zeilichen Kontrolle unterstellt; sie sind insbesondere 
verpflichtet, geordnete Geschäftstagebücher zu 
führen, alle auf solche Geschäfte bezüglichen 
Schriftstücke zusammengeheftet zu sammeln und 
der Polizeibehörde Einsicht und Auskunft zu 
erteilen; auch sollen sie es dem Bezirksamt vor- 
her anzeigen, wenn sie Grundstücke, die bisher in 
einer Hand vereinigt waren, parzellenweise ver- 
äußern wollen. 
  
Um die geordnete Bestellung und Aberntung der 
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu sichern, 
sowie um Entwendungen, Beschädigungen und 
sonstige Beeinträchtigungen in bezug auf die 
pflanzlichen Erzeugnisse zu verhüten und zu unter- 
drücken, sind für alle Amtsbezirke, meist auf Grund 
des von der landwirtschaftlichen Zentralstelle ver- 
öffentlichten Musterentwurfs nach § 145 PolSt GB 
bezirkspolizeiliche Feldpolizeiordnun- 
gen erlassen, in denen auch für die Handhabung 
der Feldhut Sorge getragen ist. Für die 
weinbautreibenden Gegenden sind auf Grund 
des & 145 Ziff 2 PolStGB und g 368 Ziff 1 
RStGB ortspolizeiliche Herbstord—- 
nungen erlassen, in denen insbesondere vor- 
gesehen ist, daß durch die Ortspolizeibehörde bei 
Beginn der Traubenreife die Schließung der 
Weinberge, vorbchaltlich der für die erforderlichen 
Arbeiten freigegebenen Tage, und ein einheitlicher 
Zeitpunkt für die Weinlese angeordnet werden 
kann. Auch ist zur Verhütung der Pflanzen- 
schädigung durch zahme Tiere vielfach 
durch orts= und bezirkspolizeiliche Vorschrift der 
Ausflug der Tauben und der Auslauf des Ge- 
flügels, sowie durch eine auf Grund des +145 “„ 
PolSt GB ergangene Min V v. 3. 10. 84 der Trieb 
von Wanderschafherden eingehenden Beschrän- 
kungen unterworfen [Feldpolizeil. 
b) Maßnahmen gegen Pflanzen- 
schädlingec. Durch eine Min V v. 13. 7. 88 
ist bestimmt, daß alljährlich Bäume und Sträu- 
cher auf vorangegangene Aufforderung der Ge- 
meindebehörde durch die Besitzer von Raupen 
zu reinigen und die Raupen zu vertilgen sind, 
widrigenfalls die Durchführung auf Kosten der 
Säumigen polizeilich erfolgt. Die Vertilgung 
sonstiger schädlicher Tiere (Mäuse, 
Insekten) und von Unkräutern ist auf An- 
regung der Zentralbehörde vielfach durch orts- 
oder bezirkspolizeiliche Vorschriften angcordnet: 
auch wurde durch eine nach § 145 Ziff 1 PolSt GB 
ergangene Min V v. 7. 11. 90 bestimmt, daß das 
Bezirksamt bei dem eine Rebgemarkung in be- 
drohlicher Weise heimsuchenden Auftreten der 
Blattfallkrankheit (Peronospora) die 
Besitzer zum Bespritzen der Reben mit einer gegen 
diesen Pilz schützenden Flüssigkeit anhalten solle. 
Besonders umfassende Vorkehrungen sind gegen 
die Einschleppung und zur Vertilgung der dem 
ausgedehnten badischen Rebbau besonders ge- 
fährlichen Reblaus getroffen; dice dafür grund- 
legenden Bestimmungen sind in den internationa- 
len Vereinbarungen, in der Reichsgesetzgebung, 
nunmehr G v. 6. 7. 04, und in dem auch die Ent- 
schädigungsfrage regelnden badischen LG# v. 16. 
4. 80 enthalten. In einer Min V v. 18. 10. 05 
ist die fortlaufende Beaufsichtigung des Reb- 
geländes durch Bezirksobmänner, örtliche Be- 
obachtungskommissionen oder Vertrauensmänner, 
sowic durch kolonnenweise Begehung und Unter- 
suchung der Reben eingehend geregelt, auch über 
die hinsichtlich der Anpflanzung, Versendung, 
Aus-- und Einfuhr der Reben maßgebenden Be- 
schränkungen sowie über die Maßnahmen beim 
Auftreten der Reblaus oder verdächtiger Erschei- 
nungen Bestimmung getroffen. — c) Wasser- 
wirtschaftliche Maßnahmen. Durch 
 
	        
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