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Agrargesetzgebung (Baden)
von 1808 zufolge Herkommens unzertrennt von
8 4. Schutz und Fördernug der Pflanzen-
einem Eigentümer auf den andern übergegangen erzengung. a) Feldpolizeiordnungen.
sind; serner wurde die Geltung dieses Anerben-
rechts auf 15 Amtsgerichtsbezirke des Landes
eingeschränkt und angeordnet, daß die geschlosse-
nen Hofgüter und die dazu gehörigen Grundstücke
in einem bei den richterlichen und Verwaltungs-
behörden durchzuführenden Verfahren amtlich zu
verzeichnen seien. Im Vollzug dieses Gesetzes
wurden in 166 Gemeinden zusammen 4942 ge-
schlossene Hofgüter festgestellt. Die Einführung
des BG#B gab sodann Anlaß, die Bestimmungen
über die geschlossenen Hofgüter und das Anerben-
recht unter materieller Aufrechterhaltung des im
G von 1888 Festgesetzten in einem G v. 20. 8. 98
neu zu regeln. Hiernach ist das geschlossene Hof-
gut als ein Grundstück zu behandeln, an dessen
Teilen, abgesehen von Dienstbarkeiten, keine
dinglichen Rechte entstehen können; zur Einver-
leibung und Loslösung von Parzellen und zur
Teilung des Guts in mehrere Anwesen ist Ver-
waltungsgenehmigung erforderlich. In Ermange-
lung einer letztwilligen Verfügung geht im Todes-
fall das Hofgut auf den Anerben über; als solche
werden die Abkömmlinge berufen mit der Maß-
gabe, daß der jüngste Sohn und dessen Abkömm-
linge und, wenn keine solchen männlichen Erben
da sind, die älteste Tochter und deren Abkömm-
linge vorgehen. Um dem Anerben die Ueber-
nahme des Hofguts zu erleichtern, sind ihm gegen-
über den übrigen Erben gewisse Vergünstigungen
zugestanden: insbesondere die Schätzung des Hof-
guts und des Pflichtteils nach dem Ertragswert,
die Ermäßigung der Erbteile der gesetzlichen Erben
auf ¼, der Pflichtteile auf ½, soweit dies nötig
ist, um dem Anerben ½ des Gutsertragswerts
frei von Lasten zu sichern, sowie fünf gleiche zu 4%
verzinsliche Jahrestermine zur Tilgung der For-
derungen der andern Erben. In der Veräußerung
des übernommenen Hofguts ist der Anerbe, sofern
sic nur ungeteilt erfolgt, nicht beschränkt; doch
können die Miterben unter gewissen Voraus-
setzungen eine nachträgliche Berichtigung der
Auseinandersetzung verlangen, wenn der Anerbe
vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erbfall das
Hofgut an andere Personen als seine Abkömm-
linge zu einem den Ertragswert übersteigenden
Preis verkauft. Auch nach diesem Gesetz blicb das
Anerbenrecht auf die in dem Verzeichnis des
G v. 1888 aufgeführten Hofgüter beschränkt;
der Vorschlag des RegEntw, soweit ein wirt-
schaftliches Bedürfnis besteht, auch dic frei-
willige Errichtung neuer geschlossener
Hofgüter als zulässig zu erklären, fand nicht die
Zustimmung des Landtags. — d) Gewerbs-
mäßiger Handel mit Grundstücken.
Durch die auf Grund des § 38 Abs 2 Gewo er-
lassene V v. 15. 5. 95 ist der Geschäftsbetrieb der
mit ländlichen Grundstücken gewerbsmäßig Han-
del treibenden Personen (Güterhändler) der poli-
zeilichen Kontrolle unterstellt; sie sind insbesondere
verpflichtet, geordnete Geschäftstagebücher zu
führen, alle auf solche Geschäfte bezüglichen
Schriftstücke zusammengeheftet zu sammeln und
der Polizeibehörde Einsicht und Auskunft zu
erteilen; auch sollen sie es dem Bezirksamt vor-
her anzeigen, wenn sie Grundstücke, die bisher in
einer Hand vereinigt waren, parzellenweise ver-
äußern wollen.
Um die geordnete Bestellung und Aberntung der
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu sichern,
sowie um Entwendungen, Beschädigungen und
sonstige Beeinträchtigungen in bezug auf die
pflanzlichen Erzeugnisse zu verhüten und zu unter-
drücken, sind für alle Amtsbezirke, meist auf Grund
des von der landwirtschaftlichen Zentralstelle ver-
öffentlichten Musterentwurfs nach § 145 PolSt GB
bezirkspolizeiliche Feldpolizeiordnun-
gen erlassen, in denen auch für die Handhabung
der Feldhut Sorge getragen ist. Für die
weinbautreibenden Gegenden sind auf Grund
des & 145 Ziff 2 PolStGB und g 368 Ziff 1
RStGB ortspolizeiliche Herbstord—-
nungen erlassen, in denen insbesondere vor-
gesehen ist, daß durch die Ortspolizeibehörde bei
Beginn der Traubenreife die Schließung der
Weinberge, vorbchaltlich der für die erforderlichen
Arbeiten freigegebenen Tage, und ein einheitlicher
Zeitpunkt für die Weinlese angeordnet werden
kann. Auch ist zur Verhütung der Pflanzen-
schädigung durch zahme Tiere vielfach
durch orts= und bezirkspolizeiliche Vorschrift der
Ausflug der Tauben und der Auslauf des Ge-
flügels, sowie durch eine auf Grund des +145 “„
PolSt GB ergangene Min V v. 3. 10. 84 der Trieb
von Wanderschafherden eingehenden Beschrän-
kungen unterworfen [Feldpolizeil.
b) Maßnahmen gegen Pflanzen-
schädlingec. Durch eine Min V v. 13. 7. 88
ist bestimmt, daß alljährlich Bäume und Sträu-
cher auf vorangegangene Aufforderung der Ge-
meindebehörde durch die Besitzer von Raupen
zu reinigen und die Raupen zu vertilgen sind,
widrigenfalls die Durchführung auf Kosten der
Säumigen polizeilich erfolgt. Die Vertilgung
sonstiger schädlicher Tiere (Mäuse,
Insekten) und von Unkräutern ist auf An-
regung der Zentralbehörde vielfach durch orts-
oder bezirkspolizeiliche Vorschriften angcordnet:
auch wurde durch eine nach § 145 Ziff 1 PolSt GB
ergangene Min V v. 7. 11. 90 bestimmt, daß das
Bezirksamt bei dem eine Rebgemarkung in be-
drohlicher Weise heimsuchenden Auftreten der
Blattfallkrankheit (Peronospora) die
Besitzer zum Bespritzen der Reben mit einer gegen
diesen Pilz schützenden Flüssigkeit anhalten solle.
Besonders umfassende Vorkehrungen sind gegen
die Einschleppung und zur Vertilgung der dem
ausgedehnten badischen Rebbau besonders ge-
fährlichen Reblaus getroffen; dice dafür grund-
legenden Bestimmungen sind in den internationa-
len Vereinbarungen, in der Reichsgesetzgebung,
nunmehr G v. 6. 7. 04, und in dem auch die Ent-
schädigungsfrage regelnden badischen LG# v. 16.
4. 80 enthalten. In einer Min V v. 18. 10. 05
ist die fortlaufende Beaufsichtigung des Reb-
geländes durch Bezirksobmänner, örtliche Be-
obachtungskommissionen oder Vertrauensmänner,
sowic durch kolonnenweise Begehung und Unter-
suchung der Reben eingehend geregelt, auch über
die hinsichtlich der Anpflanzung, Versendung,
Aus-- und Einfuhr der Reben maßgebenden Be-
schränkungen sowie über die Maßnahmen beim
Auftreten der Reblaus oder verdächtiger Erschei-
nungen Bestimmung getroffen. — c) Wasser-
wirtschaftliche Maßnahmen. Durch