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Agrargesetzgebung (Baden)
zwei Landwirten bestehenden Farrenschau-
kommission fortlaufend zu überwachen.
Auf Grund der bei Durchführung dieser Vor-
schriften gemachten Erfahrungen wurde durch
Gv. 20. 2. 90 für die Verwendung von Stieren
zur Paarung mit Kühen, die nicht dem Stier-
besitzer gehören, ähnlich wie bei der Pferdezucht
eine Körpflicht eingeführt (der Freischein
wird in der Regel von der Farrenschaukommission
erteilt) und durch eine neue V v. 26. 3. 90 die
Aufsicht über die Haltung der Zuchtstiere (Farren),
auch der in Privatbesitz befindlichen, weiter aus-
gestaltet, namentlich auch Fürsorge dafür getrof-
feen, daß die einmal gewählte, den Verhältnissen
der Gemeinde entsprechende Rasse des Zucht-
stiers nicht unnötig gewechselt und daß im Falle
der Verpachtung der Farrenhaltung die Zucht-
interessen gegenüber den Privatvorteilen des
Stierhalters gewahrt bleiben. Nachdem die Rind-
viehzucht unter der Herrschaft dieser Vorschriften
große Fortschritte gemacht hatte, ist über die Hal-
tung der Zuchttiere ein zusammenfassendes, die
seitherigen Erfahrungen ausnutzendes G v. 12.
5. 96 mit V v. 29. 1. 97 und 4. 6. 98 erlassen
worden. Insbesondere wurde zur Verhütung der
Mißstände, die bei der nicht durch Selbstverwal-
tung der Gemeinde ausgeübten Stierhal-
tung aufgetreten waren, gesetzlich bestimmt,
daß die dem Stierhalter zu gewährende Vergü-
tung einen die gute Verpflegung des Stiers
sichernden Betrag erreichen, die Stierhaltung nicht
an den Wenigstnehmenden versteigert und dem
Stierhalter, im Falle der Stier verkauft wird,
ein Anspruch auf den Mehrerlös (Vorwachs)
nicht eingeräumt werden darf. Ferner wurde in
diesem Gesetz die Körpflicht auch auf die zur Zucht
verwendeten Eber ausgedehnt und die schon
im G v. 1837 vorgesehene Pflicht der Gemeinde
zur Eberhaltung näher geregelt, so daß in der
Regel auf je 30—40 weibliche Schweine ein
Zuchteber zu halten ist. Endlich wurde das Mi-
nisterium gesetzlich ermächtigt, für Gemeinden, in
denen die Ziegenzucht von erheblicher Be-
deutung ist, die Pflicht zur Bockhaltung (auf 60
Ziegen ein Zuchtbock) einzuführen. Nach der
Verordnung sind alljährlich die gekörten Farren,
Eber und Böcke von der Farrenschankommission
auf ihre Zuchttauglichkeit zu prüfen (Schau);
sämtliche Kosten der Körungen und Schauen
werden von der Staatskasse getragen. Durch
diese Verwaltungsmaßnahmen, ferner durch die
Bildung einer großen Zahl von Zuchtgenossen-
schaften, die sich wieder für die Rindviehzucht in
5 Verbänden zusammengeschlossen haben, durch
Gewährung erheblicher Zuschüsse an die Genossen-
schaften, durch Verwendung reichlicher Staats-
mittel für die Prämiierung der den Zuchtzielen
hervorragend entsprechenden Tiere, durch staat-
liche Unterstützung der Viehweiden, durch Er-
richtung staatlicher Stamm= und Aufzuchtstationen
u. a. ist die Tierzucht des Landes in den letzten
Jahrzehnten auf einen hohen Stand gebracht
worden. Von besonderer Bedeutung war es
dabei, daß die staatlichen Bezirkstier-
ärzte, deren Vorbildung und Dienstverhält-
nisse durch die V v. 17. u. 18. 5. 1900 geregelt
worden sind, nicht bloß für die Abwehr und Un-
terdrückung der Viehseuchen, sondern ganz be-
sonders auch bei den auf die Förderung der Tier-
haltung und Tierzucht abzielenden Maßnahmen
begutachtend, leitend und beaufsichtigend mitzu-
wirken haben. Außer den 57 etatmäßigen Be-
zirkstierärzten sind noch drei aus diesem Berufe
hervorgegangene Zuchtinspektoren speziell mit
der Beratung der Zuchtgenossenschaften und ihrer
Verbände betraut.
c) Die Schafhaltung. Nachdem der
Rechtsbestand der in einzelnen Landesteilen kraft
alten Herkommens oder nach Gemeindebeschluß
auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Ge-
markung ausgeübten „gemeinen Schaf-
weiden“" durch das G v. 31. 7. 48 über die
Ablösung der Weiderechte, dessen a 42 solche nicht
auf Dienstbarkeit beruhenden Gemeinweiden von
der Zustimmung sämtlicher beteiligter Grund-
besitzer abhängig machte, unsicher geworden war,
wurden durch das G v. 17. 4. 84 und die V v.
30. 6. 84 im Interesse der Schafhaltung und der
Gemeindefinanzen die Rechtsverhältnisse dieser
gemeinen Weiden neu geregelt. Auch ohne die
ausdrückliche Zustimmung sämtlicher Beteiligten
kann hiernach mit Genehmigung des Staatsmini-
steriums für die landwirtschaftlichen Grundstücke
einer Gemarkung oder für einen zusammenhängen-
den Teil derselben eine gemeine Schafweide ein-
geführt werden, wenn sie nach den örtlichen Ver-
hältnissen einen erheblichen landwirtschaftlichen
Nutzen bietet und mindestens 34 der beteiligten
Grundeigentümer, nach der Kopfzahl und nach
Steuerkapital der Grundstücke berechnet, zustimmt.
Gewisse Grundstücke, für die eine solche Bewei-
dung überwiegend nachteilig wäre, sind von der
gemeinen Weide ausgeschlossen; auch darf auf den
einbezogenen Grundstücken die landwirtschaftliche
Benutzung, z. B. hinsichtlich der Fruchtfolge, des
Anbaues der Brache, der Erntezeit, durch die
Weide nicht beschränkt werden. Sie soll nicht auf
länger als 9 Jahre beschlossen werden; ihre Aus-
übung ist durch eine orts-- oder bezirkspolizciliche
Weideordnung zu regeln. Die Erträgnisse fließen,
mangels anderweiten Beschlusses, in die Ge-
meindekasse.
2. Verhütung und Bekämpfung
der Viehseuchen (l Viehseuchen fj.
Das Verwaltungsrecht der Viehseuchen ist im
wesentlichen durch reichsgesetzliche Be-
stimmungen, insbesondere das Viehseuchen G v.
23. 6. 80 und 1. 5. 94 und das für die Viehbeför-
derungen auf Eisenbahnen maßgebende Gv.
25. 2. 76, geregelt. Zum Reichsviehseuchengesetz
ist die ausführliche badische V v. 19. 12. 95 er-
lassen worden, die eine Reihe ergänzender
Vorschriften enthält, namentlich über die
im Falle der Seuchengefahr zur Kontrolle des
Viehverkehrs zu treffenden Anordnungen, wie
die bei der Beförderung von Schaf= und Schweine-
herden und bei der durch Viehhändler in ihrem
Gewerbebetrieb erfolgenden Verbringung von
Rindvieh aus einer Gemarkung in die andere
erforderlichen tierärztlichen Gesundheitszeugnisse,
die fünftägige Quarantäne bezüglich der zum
Zwecke des Verkaufs aufgestellten Rindviehstücke
und Schweine, sowie die tierärztliche Ueberwa-
chung des Viehmarktverkehrs. Auch sind durch
die Landes V v. 21. 6. 95, 29. 7. 98 und 28. 5. 03
besondere Vorschriften über die Bekämpfung der
Schweineseuche, der Schweinepest, des Rotlaufs
der Schweine, der Geflügelcholera und der Hüh-