Agrargesetzgebung (Baden) 85
nerpest erlassen worden. Der beim Handel kommt, nur dann, wenn die Tiere in den letzten
mit
besonders zu besorgenden Seuchenverbreitung
wird dadurch entgegengetreten, daß auf Grund
des 1 56 b GewO während des Auftretens be-
stimmter ansteckender Krankheiten der Hausier-
handel mit Klauenvieh für bestimmte Zeit und
mit Schweinen und Geflügel auf die Dauer durch
Min V untersagt wird. Auch ist insbesondere zur
Bekämpfung der Seuchengefahr und zum Zwecke
der raschen Ermittelung der Aufenthaltsorte seu-
chenverdächtiger Tiere durch V v. 22. 5. 02 auf
Grund der § 35, 38 GewO den mit Pferden
oder Rindvieh gewerbsmäßighandeln-
den Personen die Pflicht auferlegt, ihre
Erwerbs= und Veräußerungsgeschäfte unter ge-
nauer Bezeichnung der einzelnen Tiere sofort in
ein den Polizeibehörden zur Einsichtnahme offen
stehendes Verzeichnis einzutragen. — Für die
Durchführung der seuchenpolizeilichen Vorschrif-
ten, namentlich für die rechtzeitige Erfüllung der
den Besitzern erkrankter Tiere obliegenden An-
zeigepflicht ist es von besonderer Bedeutung, daß
für die nach erfolgter Anzeige umgestandenen
oder getöteten Tiere den Besitzern eine Ent-
schädigung gewährt wird. Zum Vollzug
der über diese Entschädigungen in dem Reichs-
seuchen G v. 23. 6. 80 enthaltenen Bestimmungen
ist unter Aufhebung der früher ergangenen Aus-
führungsvorschriften das Landes G v. 13. 3. 94
erlassen worden, das die Voraussetzungen, unter
denen eine Entschädigung zu gewähren ist, über
das reichsgesetzliche Maß hinaus erweitert hat.
Hiernach wird aus der Staatskasse eine Entschädi-
gung nicht bloß dann gewährt, wenn auf Grund
der reichsgesetzlichen Vorschriften aus Anlaß der
Seuche ein Tier auf polizeiliche Anordnung ge-
tötet oder nach der Anordnung der Tötung an der
Seuche gefallen ist, sondern auch ohne solche vor-
ausgegangene Anordnungen dann, wenn mit
Milzbrand oder Rauschbrand behaftete Rindvieh-
stücke, Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere an
dieser Seuche gefallen oder auf Anordnung des
Besitzers, ohne daß er die Seuche als Milzbrand
oder Rotlauf erkannte, getötet worden sind. Als
Entschädigung wird im allgemeinen der gemeine
Wert des Tieres ohne Rücksicht auf den durch die
Seuche herbeigeführten Minderwert, bei den mit
Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut behafteten
Tieren des Rindvieh= oder Pferdegeschlechts aber
nur ½ des Werts ersetzt. Der Entschädigungs-
aufwand, den die Staatskasse bei Tieren des
Pferdegeschlechts für Milzbrand, Rauschbrand,
Rotz oder Tollwut, beim Rindvieh für Milzbrand,
Rauschbrand, Lungenseuche oder Tollwut zu ma-
chen hat, ist durch Beiträge der Besitzer
einerseits der Pferde, anderseits des Rindviehs
zu ersetzen. — Zur Verhütung und Bekämpfung
ewisser Tierseuchen (insbesondere Rauschbrand,
otlauf der Schweine, Rotz) hat sich neuerdings
die Anwendung gewisser Impfstoffe als wirksam
erwiesen; mit der Prüfung, Herstellung und Ab-
gabe dieser Impfstoffe ist das seit 1893 in Freiburg
errichtete tterh ygienische Institut be-
traut. Um die Beteiligten zu den erfahrungs-
gemäß beim Rauschbrand besonders erfolgreichen
Schutzimpfungen zu veranlassen, ist in § 8 des
Gv. 13. 3. 94 bestimmt, daß für Rindviehstücke
in Gemeinden, in denen diese Seuche häufig vor-
Tieren im umherziehen ganz 12 Monaten durch einen beamteten Tierarzt der
Schutzimpfung unterworfen worden sind,
im Falle der Tötung oder des Verendens an
Rauschbrand die volle Entschädigung, sonst nur
29 des gemeinen Werts gewährt werde. — Den
Gefahren, die sich hinsichtlich der Seuchenver-
breitung aus der Handhabung der Bestimmungen
der V v. 17. 8. 65 über die Beseitigung gefallener
und auf polizeiliche Anordnung getöteter Tiere,
insbesondere aus der Freigebung des Bestattungs-
platzes, ergaben, wurden durch das G v. 3. 6. 99
über das Abdeckereiwesen entgegenge-
treten. Darnach sind die Besitzer von Tierkadavern
verpflichtet, sie an eine den polizeilichen Anfor-
derungen entsprechende Abdeckerei zu überweisen.
Die Gemeinden eines Amtsbezirks haben eine
dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Ab-
deckereien zu errichten und bilden zu diesem
Zweck einen oder mehrere körperschaftlich organi-
sierte Verbände. Auch kann mit Ministerial-Ge-
nehmigung durch einen körperschaftlichen Ver-
band der Gemeinden größerer Landesteile eine
Anstalt zur Vernichtung und Verwertung der
Kadaver errichtet werden, wenn zwei Drittel der
Gemeinden, die zusammen mehr als die Hälfte
der Kosten aufbringen, dem Vorhaben durch die
Gemeinderäte zustimmen. Im Gesetze ist die
Gewährung von Vorschüssen und Unterstützungen
für solche Verbände aus der Staatskasse vorge-
sehen (JAbdeckere i-l.
6# 6. Landwirtschaftliches Bersicherungswesen.
Eine Art Zwangsversicherung gegen Viehverluste
ist schon durch die oben erwähnte bei der Tötung
und dem Verenden durch Seuchen aus der Staats-
kasse zu gewährende und auf sämtliche Tierbesitzer
umzulegende Entschädigung eingeführt. Im übri-
gen ist es der freien Entschließung der Landwirte
überlassen, sich bei den zugelassenen Anstalten und
Gesellschaften gegen die ihren Gebäuden, Fahr-
nissen, Tieren und pflanzlichen Erzeugnissen
drohenden Schäden zu versichern. Doch bestehen
landesgesetzlich dreierlei von diesem Grundsatz
abweichende Einrichtungen.
1. Feuerversicherung der Ge-
bäude. Wie alle sonstigen Gebäude, so sind
auch die für landwirtschaftliche Zwecke dienenden
Gebäude, deren Wert mindestens 100 M. beträgt,
kraft öffentlichen Rechts und unter Ausschluß von
Privatversicherungsunternehmen nach G v. 29.
3. 52, geändert durch Gv. 3. 8. 02 bei der staat-
lichen Gebäudeversicherungsanstalt, einer öffent-
lichen Körperschaft, gegen Feuerschaden
zu versichern, und zwar nach dem für die Land-
wirte besonders günstigen Fürsorgegrundsatz, daß
die Versicherungsbeiträge ohne Rücksicht auf die
Höhe der Feuersgefährlichkeit lediglich nach dem
Gebäudewert umgelegt werden.
2. Rindviehversicherung. Durch G
v. 26. 6. 90, geändert am 12. 7. 98 und 22. 7. 04,
ist die Möglichkeit gegeben, für die einzelnen Ge-
meinden eine Zwangsversicherung des Rindviehs
einzuführen. Das Nähere [(I Viehversiche-
rungl.
3. Hagelver sicherung. Für die Ber-
sicherung der Feldfrüchte gegen Hagelschaden ist
weder der Versicherungszwang eingeführt noch
von Staats wegen eine Versicherungsanstalt er-
richtet LU Hagelversicherungll.