Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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baudes  oder  der  Zugaͤnge  eines  umschlossenen  Raumes,  oder  zur  Eroͤffnung
  der  im  Innern  befindlichen  Thuͤren  oder  Behaͤltnisse  falsche  Schluͤssel
angewendet  werden;

wenn  auf  einem  oͤffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einem  öffentlichen
Platze,  einer  Wasserstraße  oder  Eisenbahn,  oder  in  einem  Postgebäude
oder  dem  dazu  gehörigen  Hofraume,  oder  auf  einem  Eisenbahnhofe,  eine
zum  Reisegepäck  oder  zu  anderen  Gegenständen  des  Transports  gehsrende
  Sache,  mittelst  Abschneidens  oder  Ablösens  der  Befestigungsoder
  Verwahrungsmittel  oder  durch  Anwendung  falscher  Schlüussel  gestohlen
  wird;

wenn  Sachen,  welche  eine  blödfsinnige  Person,  oder  ein  Kind  unter  zwölf
Jahren  an  oder  bei  sich  führt,  gestohlen  werden;

0)  wenn  der  Dieb  oder  einer  der  Diebe,  oder  einer  der  Theilnehmer  am

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8)

Diebstahle  Waffen  bei  sich  fuͤhrt;

wenn  zu  dem  Diebstahle  zwei  oder  mehrere  Personen  als  Urheber  oder
Theilnehmer  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Veruͤbung  von  Raub
oder  Diebstahl  verbunden  haben;

wenn  der  Diebstahl  waͤhrend  einer  Feuers-  oder  Wassersnoth  an  den
gefaͤhrdeten  oder  gefluͤchteten  Sachen  begangen  wird.

Wird  festgestellt,  daß  mildernde  Umstaͤnde  vorhanden  sind,  so  ist  auf

Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten,  sowie  auf  zeitige  Untersagung  der  Ausübung
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zu  erkennen.

g.  232.

Der  Raub  wird  mit  Zuchthaus  von  zehn  bis  zu  zwanzig  Jahren,  sowie

it  Stellung  unter  Polizeiaufsicht  bestraft:

1)

2)

3)
4)

wenn  der  Räuber,  oder  einer  der  Räuber  oder  Theilnehmer  am  Raube
Wasffen  bei  sich  führt;

wenn  zu  dem  Raube  zwei  oder  mehrere  Personen  als  Urheber  oder  Theilnehmer
  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Verübung  von  Raub  oder
Diebstahl  verbunden  haben;

wenn  der  Raub  auf  einem  öffentlichen  Wege  oder  Platze  verübt  wird;

wenn  bei  einem  Raube  einem  Menschen  eine  erhebliche  Mißhandlung
oder  Körperverletzung  (G.  192..)  zugefügt  wird.

Joahrgang  1858.  (Nr.  431)  29  S.  233.