88 Gemeinde (III.
Organisation)
Bestätigung ist in der Regel eine freie, jedoch darf
die Bestätigung eines mit mindestens 3#8 der Stim-
men Gewählten nur auf einen Ausspruch des
Disziplinarhofs für Körperschaftsbeamte und eines
nach Ablauf einer Wahlperiode mit mehr als der
Hälfte der Stimmen Wiedergewählten nur auf
einen Ausspruch des Min Inn, daß die Gem Ver-
waltung notleiden würde, versagt werden. Der
Titel des Ortsvorstehers ist in den Städten
„Stadtschultheiß", sonst „Schultheiß"; der Titel
„Oberbürgermeister“ wird nur zur Auszeichnung
verliehen.
# 4. Gemeindebeamte. In jeder Gem ist zur
Führung des Kassen- und Rechnungswesens ein
Gem Pfleger (Stadtpfleger) bestellt, außerdem
kann die Anstellung eines oder mehrerer Rats-
schreiber für die Führung der Protokolle und die
Besorgung der Kanzleiangelegenheiten angeord-
net werden. Weitere Beamte können zur Erledi-
gung von besondere Fachkenntnis erfordernden
Geschäften bestellt werden. Zur Besorgung der
untergeordneten Geschäfte werden in jeder Gem
Unterbeamte angestellt. In großen und mittleren
Städten ist die Anstellung von besoldeten Mit-
gliedern des GemRats, die vollberechtigte Mit-
glieder sind, vorgesehen, ihre Zahl darf zuzüglich
des Ortsvorstehers nicht mehr als ¼ der unbe-
soldeten Mitglieder betragen, sie werden von den
vereinigten Kollegien auf Zeiträume von nicht
weniger als 6 Jahren gewählt, und haben die
Befähigung zum höheren Justiz-, Verwaltungs-,
Finanz-, bautechnischen oder gerichtsärztlichen
Dienst nachzuweisen.
Die Anstellung der Gem Beamten wird im all-
gemeinen durch den Dienstvertrag geregelt und
erfolgt bei dem Gem Pfleger auf bestimmte Zeit
von mindestens 3 Jahren, bei den andern Beamten
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Inletzterem
Fall ist bei Berufsbeamten eine Kündigungsfrist
von 6 Monaten einzuhalten, falls keine andere
Frist vereinbart ist. Mit Ablauf von 10 Dienst-
jahren gilt das Dienstverhältnis bei Berufsbeam-
ten auf 10 Jahre verlängert, falls es nicht recht-
zeitig gekündigt wird. Die Anstellung der Unter-
beamten erfolgt regelmäßig auf Zmonatliche
Kündigung. Den Gem Beamten sind ähnliche
Verpflichtungen auferlegt wie den Staatsbeamten.
# 5. Staatsaufsicht über die Gemeindever-
waltung. Die GemO hat im a 8 das Selbst-
verwaltungsrecht der Gem als Rechtsgrundsatz
aufgestellt „innerhalb der durch die Gesetze fest-
gestellten Schranken“; unter diesen Schranken ist
der verfassungsmäßige Grundsatz der Staatsauf-
sicht in vielen Einzelbestimmungen und allgemein
im 9. Abschnitt der Gem O nach folgenden Grund-
zügen näher geregelt worden.
a) Die Staatsaufsicht wird ausgeübt unter der
Oberaussicht des Min Inn in den großen und mitt-
leren Städten durch die Kreisregierung, in den
Übrigen Gem durch Oberamt und Bezirksrat, die
Aufsicht über die Polizeiverwaltung wird durch
die Oberämter ausgeübt.
b) Sie äußert sich einmal darin, daß bei einer
Reihe von Gemeschlüssen die Genehmigung der
Staatsaufsichtsbehörde Bedingung der Gültigkeit
ist. Ein unbeschränktes Genehmigungsrecht be-
steht namentlich bei Beschlüssen, die künftige Ge-
nerationen berühren, über Veräußerung von
Grundeigentum, Grundstocksangriffe, Kapitalauf-
nahmen, bleibende Haftverbindlichkeiten, größere
Freigebigkeitsleiungen, Verteilung von Gem-
Vermögen. Sodann besteht eine allgemeine Auf-
sicht dahin, daß die Gem ihre gesetzlichen Befug-
nisse nicht überschreiten, ihre gesetzlichen Verbin-
lichkeiten erfüllen, und daß die gesetzlichen Vor-
schriften über die Geschäftsführung bei der Ver-
waltung der Gen Angelegenheiten beobachtet
werden. Ein weitergehendes Ausfsichtsrecht ist
vorgesehen gegenüber der Bewirtschaftung der
Gem Waldungen und der gesamten Pol Verwal-
tung, sofern bei letzterer auch aus Zweckmäßig-
keitserwägungen in die örtliche Pol Verwaltung
eingegriffen werden darf.
e) Die Mittel der Staatsaufsicht bestehen in
regelmäßigen und unvermuteten Visitationen,
Berichtseinziehungen, Außerkraftsetzung ungesetz-
licher Beschlüsse, in der Zwangsetatisierung, falls
eine der Gem gesetzlich obliegende öffentlich-
rechtliche Verbindlichkeit nicht erfüllt wird, mit
der sich etwa anschließenden Zwangsersatzvor-
nahme. Eine bestrittene Frage ist, ob gegen die
Gem als solche das Zwangsmittel der Exekutiv=
strafe zulässig ist; ein gesetzlicher Hinderungsgrund
besteht nicht, nur haben die Behörden Schenu vor
der Anwendung dieses Mittels und versuchen,
ihre Anordnungen nötigenfalls durch Androhung
und Verhängung von Disziplinarstrafen durch-
zusetzen. Die Disziplinarstrafgewalt (Verweis
und Geldstrafe) steht den Staatsaufsichtsbehörden
bei Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder der Gem-
Kollegien und der Gem Beamten, mögen sie sich
gegen den Staat oder die Gem richten, zu. Ueber
die Amtsenthebung und Dienstentlassung ent-
scheidet der Disziplinarhof für Körperschafts-
beamte.
d) Zum Schutz gegen einen Mißbrauch des
Aussichtsrechtes dient die VerwBeschwerde und
die Rechtsbeschwerde an den Verw Gerichtshof,
falls für letztere die sonstigen gesetzlichen Vor-
aussetzungen gegeben sind; nur in gewissen Fällen
(namentlich bei Verfügungen über Gem Satzungen)
ist sie erleichtert.
s6. Zusammengesetzte Gemeinden und Teil-
emeinden. Eine Gem kann aus mehreren räum-
ich getrennten Orten bestehen, ohne daß sie sich
rechtlich von den geschlossenen Gem unterscheidet.
Dagegen kann eine Gem auch TeilGem mit
selbständiger Rechtsfähigkeit d. h. solche Orte ent-
halten, welche eigene Markung besitzen, und den
aus dem Markungsbesitz entspringenden Auf-
wand selbst tragen oder ein besonderes Ortsver-
mögen in eigener Verwaltung besitzen. In diesem
Fall befinden sich in der „zusammengesetzten Ge-
meinde“ eine oder mehrere Teilgemeinden,
welche die rein örtlichen Angelegenheiten selbst
besorgen. Auf die zusammengesetzte Gem finden
die für alle Gem gegebenen Vorschriften mit den
Aenderungen Anwendung, die sich aus dem Vor-
handensein der Teil Gem ergibt. Für die TeilGem
gelten nur gewisse in Abschnitt 7 der GemO ent-
haltene Bestimmungen. Die Vertretung der
TeilGem kommt in Teil Gem, die wenigstens 20
Gem Bürger zählen, einem Teilgemeinderat von
mindestens 3 Mitgliedern zu, in TeilGem mit
mehr als 500 Einwohnern steht diesem ein Teil-
bürgerausschuß zur Seite. In kleineren TeilGem
kommt die Verwaltung und die Vertretung der
TeilGem der Gesamtheit der Gem Bürger (Teil-