Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Die Bürgermeister sind die Stellvertreter und, 
soweit sie nicht innerhalb des Kollegiums tätig 
werden, die Amtsgehilfen des Ober= bezw. Ersten 
Bürgermeisters (§24 Gem O; & 17 StO). In den 
St OStädten müssen die Oberbürgermeister und 
die Bürgermeister Besoldung empfangen; alle 
übrigen Mitglieder des Stadtrates sind grundsätz- 
lich ehrenamtlich tätig, jedoch ist auch hier die Ge- 
währung gewisser Vergütungen für besondere 
Mühewaltungen nicht ausgeschlossen (§30 GemO; 
§# 17, 35 StO). Die Oberbürgermeister und die 
Bürgermeister der St OStädte haben bei eintre- 
tender Dienstunfähigkeit oder im Falle der Nicht- 
wiederwahl einen gesetzlichen Pensionsanspruch, 
der jedoch bezüglich der Bürgermeister durch Sta- 
tut ausgeschlossen werden kann. Die Pension be- 
trägt nach 8 Dienstjahren ¼, nach 16 Jahren ½ 
und nach 24 Jahren 2# des festen Gehaltes 
(* 19 d StO). Für die übrigen Gem ist die Be- 
soldung der Bürgermeister nicht vorgeschrieben, 
sie ist jedoch in letzter Zeit in immer größerem 
Umfang üblich geworden. Durch das G v. 26. 
9. 10 ist demgemäß auch, wenigstens für die Gem 
mit mehr als 4000 Seelen und für die Amtsstädte 
mit mehr als 3000 Einwohner, ein gewisser Pen- 
sionsbezug vorgesehen (GemO §s 26). Zum Ge- 
meinde-(Stadt-)Rat gehört endlich der mit der 
Führung des Ratsprotokolls betraute Ratschreiber. 
Die Verhandlungsform des Gemeinde-(Stadt--) 
Rates ist die kollegialische; Beschlüsse werden mit 
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, die Stimme 
des Vorsitzenden gibt bei Gleichheit der Stimmen- 
zahl den Ausschlag (§§s 59 GemO §557 StO). Der 
Bürgerausschuß setzt sich zusammen aus 
den Mitgliedern des Gemeinde-(Stadt-MRats und 
einer Zahl von weiteren Personen, die von der 
wahlberechtigten Bürgerschaft direkt gewählt wer- 
den;z in den St OStädten heißen dieselben Stadt- 
verordnete. In den nicht der StO unter- 
stehenden Gem beträgt die Zahl der zu wählen- 
den Mitglieder 36 bis 84, in den St OStädten 60 
bis 96; letztere Zahl gilt für alle Städte mit mehr 
als 2000 Bürgern. Der Bürgerausschuß bildet 
ein einheitliches Kollegium, das unter dem 
Vorsitz des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) 
steht, und das bei seinen Beschlußfassungen ein- 
heitlich in alphabetischer Reihensolge seiner Mit- 
glieder abstimmt. In den St OStädten ist jedoch 
den Stadtverordneten eine Sonderstellung inso- 
fern eingeräumt, als zu ihrer spcziellen Vertre- 
tung bei der Prüfung und Beratung der stadt- 
rätlichen Vorlagen eine von ihnen allein zu wäh- 
lende ständige Kommission vorgesehen ist, der 
„geschäftsleitende Vorstand der Stadtverordneten“, 
der aus einem Obmann, einem Stellvertreter 
desselben und einer durch Ortsstatut zu bestimmen- 
den Zahl von Mitgliedern zusammengesetzt ist, und 
dem auch gewisse Kontrollbefugnisse zukommen. 
Die Sitzungen des Bürgerausschusses sind öffent- 
lich (Gem= u. StO §8 51 ff; StO 8# 43 ff). 
Die Gemeindeversammlung wird 
aus der Gesamtheit der Gem Bürger und der 
wahlberechtigten Einwohner gebildet. Zur Stimm- 
gebung in derselben sind jedoch nur diejenigen 
befugt, die in einer zu diesem Zweck anzulegenden 
Liste der Stimmberechtigten eingetragen sind. 
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Bür- 
germeister, die Verhandlung wird ebenfalls öffent- 
lich geführt (Gem O # 29). 
  
Gemeinde (III. Organisation) 
Den ständigen Kommissionen, de- 
ren Mitglieder vom Gemat, in den St Otädten 
dagegen in einer gemeinsamen Beratung des 
Stadtrates und des Stadtverordneten-Vorstan- 
des ernannt werden, muß ein Mitglied des 
Gemeinde-(Stadt-)Rates als Vorsitzender ange- 
hören; in der Armenkommission, der Kommission 
für das öffentliche Gesundheitswesen sollen die 
Armenärzte, und wo die Ortspolizei von einer 
Staatsstelle verwaltet wird, der Polizeibeamte, 
in ersterer außerdem der Ortspfarrer jeder Kon- 
fession und in letzterer am Wohnsitz des Bezirks- 
arztes auch dieser Sitz und Stimme haben. In 
die Kommission für Volksschulangelegenheiten ist 
außer den Ortspfarrern auch eine Vertretung der 
Lehrer zu berufen, und der für die St OStädte 
vorgeschriebenen Kommission zur Ueberwachung 
des Kassen= und Rechnungswesens muß minde- 
stens ein vom geschäftsleitenden Vorstand der 
Stadtverordneten ernannter Stadtverordneter als 
Mitglied angehören. Im übrigen können die Mit- 
glieder der Kommissionen aus dem Kreise der 
aktivberechtigten Gem Genossen entnommen wer- 
den; in die Armen--, Gesundheits- und Schul- 
kommission müssen als Mitglieder auch Frauen 
berufen werden, deren Zahl bis zu einem Viertel 
der Mitgliederzahl betragen kann (GemO #28, 
StO 27). 
3. Die Mitglieder des Gemeinde-(Stadt-)Rates 
werden mit Ausnahme des Ratschreibers in der 
Regel vom Bürgerausschuß und zwar im Wege der 
geheimen Wahl für eine gesetzlich festgelegte Zcit- 
periode berufen. In den Gem mit weniger als 
2000 Einwohnern erfolgt die Wahl aller Mitglie- 
der des Gem Vorstandes in den Gem von 2000 
bis 4000 Einwohnern die der Gemäte direkt 
durch die Bürger und wahlberechtigten Einwoh- 
ner (GemO u. StO §# 11). Die Bürgermeister 
und der Oberbürgermeister werden auf 9 Jahre, 
die Gem= und Stadträte auf 6 Jahre gewählt 
und zwar die letzteren in der Weise, daß sich das 
Kollegium alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. 
Wählbar zu einer Stelle im Gem= oder Stadtrat 
ist jedes wahlfähige Gem Glied, dessen Wahlrecht 
nicht ruht. Für die Erlangung des Amtes eines 
Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters ist keine 
besondere wissenschaftliche oder technische Vor- 
bildung verlangt; gewählt werden kann jeder nicht 
im aktiven Militärdienst stehende, im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Deutsche, der 
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und bezüglich 
dessen keine Voraussetzungen vorliegen, die bei- 
den Wahlberechtigten ein Ruhen des Wahlrechtes 
bewirken würden. Eine staatliche Bestätigung 
greift weder hinsichtlich der Gem= und Stadträte 
noch bezüglich der Bürgermeister oder der Ober- 
bürgermeister platz. Die Staatsbehörde kann je- 
doch, wenn in drei Tagfahrten eine gültige Wahl 
nicht zustande kommt, auf ein bezw. zwei Jahre 
einen Bürgermeister oder Oberbürgermeister von 
sich aus ernennen (GemO § 15 ff; St O 8# 18 ff). 
In allen Gem von mindestens 2000 Einwohnern 
erfolgt die Wahl der Gem= und Stadträte nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl (s. u.). Die Be- 
rufung der gewählten Mitglieder des Bürgeraus- 
schusses erfolgt in den St OStädten durch die 
Stadtbürger, deren Bürgerrecht nicht ruht, in den 
übrigen Gem durch die in gleicher Lage befind- 
lichen Ortsbürger und wahlberechtigten Einwoh-
	        
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