Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Hessen 
  
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geordneten dürfen keinen anderen Erwerbs- 
zweig haben, kein anderes besoldetes Amt beklei- 
den und nicht Mitglied des Vorstandes oder Auf- 
sichtsrates einer Altiengesellschaft, oder Komman- 
ditgesellschaft auf Altien sein. Ausnahmen von 
diesen Verboten können nur unter besonderen 
örtlichen Verhältnissen mit Zustimmung der 
Stadtverordnetenversammlung und Genehmigung 
des Min Inn stattfinden (a 33 StO). Die Grund- 
sätze, welche für die Entlaßbarkeit und die diszi- 
plinäre Stellung des Bürgermeisters gelten, sind 
auch für die Beigeordneten anwendbar. 
1I1I. Verwaltungsdeputationen. 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung 
einzelner Geschäftszweige sowie zur Erledigung 
vorübergehender Aufträge können besondere De- 
putationen gebildet werden. Mitglieder solcher 
Deputationen können Stadtverordnete sowie 
stimmberechtigte und wahlfähige Mitglieder der 
Stadt Gem sein. Die Deputationen gelten als 
Vollzugsorgane des Bürgermeisters. Den Vorsitz 
führt der Bürgermeister oder der von ihm hierzu 
beauftragte Beigeordnete. 
s4. Magistratsverfassung. a 99 bis 111 ge- 
statten die Einführung einer kollegialischen Ma- 
gistratsverfassung. Hiernach tritt der Magistrat 
als Obrigkeit der Stadt an die Stelle des Bürger- 
meisters. Die Wahlen aller Magistratsmitglieder 
bedürfen der Bestätigung. Der Magistrat hat das 
Recht in allen Angelegenheiten, für welche nach 
dem Gesetz ihm die Ausführung zukommt, die Be- 
schlüsse der Stadtverordnetenversammlung ciner 
Prüfung und Boanstandung zu unterwerfen. 
Für den Fall der letzteren hat die Stadtverord- 
netenversammlung wiederholt zu beraten und zu 
beschließen. Beharrt sie auf ihrem Beschluß, so 
ist die Entscheidung des Kreisausschusses einzu- 
holen, sofern der Magistrat erachtet, daß der Be- 
schluß der Stadtverordnetenversammlung deren 
Befugnisse überschreite, gesetz= oder rechtswidrig 
sei. Nach der jetzt gesicherten Reform ist die 
Magistratsverfassung organisch durchgebildet im 
Anschluß an die Magistratsverfassung der preu- 
hischen Provinz Hessen-Nassau. 
II. Gemeindebeamte. 5 5. 
  
Als GemOrgane kommen auch die Gemhe- 
amten in Betracht ½). 
I. Unter GemBeamten sind, mit Ausnahme 
der Bürgermeister, Beigeordneten und staatlich 
angestellten Lehrer, sämtliche Beamte zu ver- 
stehen, die in festen, dauernden Dienstverhältnissen 
einer Gem einen Gehalt unmittelbar aus städti- 
schen Mitteln beziehen. Diese Beamte werden 
auf Beschluß der Stadtverordnetenversammlung 
durch den Bürgermeister angestellt und ent- 
lassen. Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung 
die Errichtung von Beamtenstellen vorgeschrieben 
ist, kann die Gem frei nach ihrem Ermessen be- 
stimmen, ob die Inhaber einer Dienststelle Be- 
amtencigenschaft erhalten oder nicht. Bei beson- 
deren Kategorien von Beamten z. B. der Polizei 
1) Durch die bevorstehende Reform der hessischen Berw- 
Gesetze soll auch das Beamtenrecht neu geordnet werden. 
Durch Heranziehung der Bestimmungen über die Kreis- 
und Provinzialbeamten soll das Beamtenrecht eine breitere 
çesetzliche Grundlage erhalten. 
–... — — 
  
  
und dem Stadtrechner ist zur Anstellung die Ge- 
nehmigung des Kreisrats erforderlich. Die An- 
stellung erfolgt, soweit nichts anderes vertrags- 
mäßig oder ortsstatutarisch verabredet bezw. fest- 
gesetzt wird, auf Widerruf (a 49 StO). Hier sind 
jedoch fast überall vertragsmäßige oder ortsstatu- 
tarische Bestimmungen die Regel. Es ist z. B. 
in der Stadt Darmstadt durch Ortsstatut v. 
1. 8. 01 bestimmt, daß jeder Beamte während der 
ersten 5 Jahre seiner Anstellung ohne Ruhegehalt 
entlassen werden kann, wobei es der Stadtver- 
ordnetenversammlung vorbehalten bleibt, auf 
Antrag des Bürgermeisters aus besonderen Grün- 
den diese Widerrufszeit um höchstens zwei Jahre 
zu verlängern, sowie ausnahmsweise auf sie über- 
haupt zu verzichten. 
II. Die Entlassung des definitiv angestell- 
ten Beamten ist jederzeit möglich vorbehaltlich 
seiner Pensionsansprüche (a 49 StO). Ohne 
Pension kann er nur wegen Dienstwidrigkeit und 
auch dann nur durch übereinstimmenden Be- 
schluß des Bürgermeisters und der Stadtverord- 
netenversammlung (oder bei Nichtübereinstim- 
mung durch Beschluß des Kreisausschusses) ent- 
lassen werden (à 51 StO). (Einzelne Ortsstatute 
haben dies noch näher geregelt, vgl. & 22 des er- 
wähnten Darmstädter Statuts.) Daraus folgt, 
daß die auf Widerruf angestellten Beamten jeder- 
zeit entlassen werden können. Das oben erwähnte 
Ortsstatut der Stadt Darmstadt bestimmt hierzu, 
daß wenn die Entlassung des widerruflich ange- 
stellten Beamten wegen Dienstunfähigkeit infolge 
eines Unglücksfalles oder wegen Eingehens der 
Stelle infolge einer Organisationsänderung er- 
folgt, dem Beamten ein bestimmter Prozentsatz# 
seines Gehalts bewilligt werden kann. Der Be- 
amte kann nach Ortsstatut unter Verzicht auf 
seine Pensionsansprüche jederzeit seine Entlassung 
nehmen, er muß jedoch auf Verlangen noch 3 
Monate hindurch seinen Dienst versehen. 
Ist die Widerrufszeit abgelaufen, so kann der 
Beamte nur unter Gewährung von Ruhe- 
gehalt entlassen werden. Die Berechnung der 
Pension erfolgt nach der Länge der Dienstzeit. Es 
wird im allgemeinen der Gehalt zu Grunde ge- 
legt, den der Beamte zur Zeit seines Eintritts in 
den Ruhestand bezieht. Die Berechnung richtet 
sich dann meist nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes betr. die Revision der Bestimmungen über 
Versetzung der Zivilbeamten in den Ruhestand 
v. 27. 11. 74. Wird danach ein Beamter nach zu- 
rückgelegtem fünften Dienstjahre in den Ruhe- 
stand versetzt, so erhält er als Ruhegehalt 40% 
seiner Besoldung. Für jedes weiter zurückgelegte 
Dienstjahr werden vom 6. bis 10. Dienstjahr 2%½, 
vom 1I. bis 30. Dienstjahr 1 ½% und vom 31. 
bis 40. Dienstjahr 1o, zugesetzt. Nach fünfzig- 
jähriger Dienstzeit erhält der Beamte den vollen 
Betrag seiner Besoldung als Ruhegehalt. 
III. Die Gehaltsverhältnisse selbst sind in sog. 
Gehaltsordnungen festgelegt, deren In- 
halt in den einzelnen Städten verschieden ist und 
auf die deshalb hier nicht näher eingegangen 
werden soll. 
IV. Die Disziplin über die Gem Beamten 
steht dem Bürgermeister zu, der nach a 51 StO 
zur Verhängung einer in die Stadtkasse fließenden 
Geldstrafe bis zu 30 Mark befugt ist. Bezüglich der 
Pol ediensteten steht diese Strafgewalt dem
	        
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