Hessen
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geordneten dürfen keinen anderen Erwerbs-
zweig haben, kein anderes besoldetes Amt beklei-
den und nicht Mitglied des Vorstandes oder Auf-
sichtsrates einer Altiengesellschaft, oder Komman-
ditgesellschaft auf Altien sein. Ausnahmen von
diesen Verboten können nur unter besonderen
örtlichen Verhältnissen mit Zustimmung der
Stadtverordnetenversammlung und Genehmigung
des Min Inn stattfinden (a 33 StO). Die Grund-
sätze, welche für die Entlaßbarkeit und die diszi-
plinäre Stellung des Bürgermeisters gelten, sind
auch für die Beigeordneten anwendbar.
1I1I. Verwaltungsdeputationen.
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung
einzelner Geschäftszweige sowie zur Erledigung
vorübergehender Aufträge können besondere De-
putationen gebildet werden. Mitglieder solcher
Deputationen können Stadtverordnete sowie
stimmberechtigte und wahlfähige Mitglieder der
Stadt Gem sein. Die Deputationen gelten als
Vollzugsorgane des Bürgermeisters. Den Vorsitz
führt der Bürgermeister oder der von ihm hierzu
beauftragte Beigeordnete.
s4. Magistratsverfassung. a 99 bis 111 ge-
statten die Einführung einer kollegialischen Ma-
gistratsverfassung. Hiernach tritt der Magistrat
als Obrigkeit der Stadt an die Stelle des Bürger-
meisters. Die Wahlen aller Magistratsmitglieder
bedürfen der Bestätigung. Der Magistrat hat das
Recht in allen Angelegenheiten, für welche nach
dem Gesetz ihm die Ausführung zukommt, die Be-
schlüsse der Stadtverordnetenversammlung ciner
Prüfung und Boanstandung zu unterwerfen.
Für den Fall der letzteren hat die Stadtverord-
netenversammlung wiederholt zu beraten und zu
beschließen. Beharrt sie auf ihrem Beschluß, so
ist die Entscheidung des Kreisausschusses einzu-
holen, sofern der Magistrat erachtet, daß der Be-
schluß der Stadtverordnetenversammlung deren
Befugnisse überschreite, gesetz= oder rechtswidrig
sei. Nach der jetzt gesicherten Reform ist die
Magistratsverfassung organisch durchgebildet im
Anschluß an die Magistratsverfassung der preu-
hischen Provinz Hessen-Nassau.
II. Gemeindebeamte. 5 5.
Als GemOrgane kommen auch die Gemhe-
amten in Betracht ½).
I. Unter GemBeamten sind, mit Ausnahme
der Bürgermeister, Beigeordneten und staatlich
angestellten Lehrer, sämtliche Beamte zu ver-
stehen, die in festen, dauernden Dienstverhältnissen
einer Gem einen Gehalt unmittelbar aus städti-
schen Mitteln beziehen. Diese Beamte werden
auf Beschluß der Stadtverordnetenversammlung
durch den Bürgermeister angestellt und ent-
lassen. Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung
die Errichtung von Beamtenstellen vorgeschrieben
ist, kann die Gem frei nach ihrem Ermessen be-
stimmen, ob die Inhaber einer Dienststelle Be-
amtencigenschaft erhalten oder nicht. Bei beson-
deren Kategorien von Beamten z. B. der Polizei
1) Durch die bevorstehende Reform der hessischen Berw-
Gesetze soll auch das Beamtenrecht neu geordnet werden.
Durch Heranziehung der Bestimmungen über die Kreis-
und Provinzialbeamten soll das Beamtenrecht eine breitere
çesetzliche Grundlage erhalten.
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und dem Stadtrechner ist zur Anstellung die Ge-
nehmigung des Kreisrats erforderlich. Die An-
stellung erfolgt, soweit nichts anderes vertrags-
mäßig oder ortsstatutarisch verabredet bezw. fest-
gesetzt wird, auf Widerruf (a 49 StO). Hier sind
jedoch fast überall vertragsmäßige oder ortsstatu-
tarische Bestimmungen die Regel. Es ist z. B.
in der Stadt Darmstadt durch Ortsstatut v.
1. 8. 01 bestimmt, daß jeder Beamte während der
ersten 5 Jahre seiner Anstellung ohne Ruhegehalt
entlassen werden kann, wobei es der Stadtver-
ordnetenversammlung vorbehalten bleibt, auf
Antrag des Bürgermeisters aus besonderen Grün-
den diese Widerrufszeit um höchstens zwei Jahre
zu verlängern, sowie ausnahmsweise auf sie über-
haupt zu verzichten.
II. Die Entlassung des definitiv angestell-
ten Beamten ist jederzeit möglich vorbehaltlich
seiner Pensionsansprüche (a 49 StO). Ohne
Pension kann er nur wegen Dienstwidrigkeit und
auch dann nur durch übereinstimmenden Be-
schluß des Bürgermeisters und der Stadtverord-
netenversammlung (oder bei Nichtübereinstim-
mung durch Beschluß des Kreisausschusses) ent-
lassen werden (à 51 StO). (Einzelne Ortsstatute
haben dies noch näher geregelt, vgl. & 22 des er-
wähnten Darmstädter Statuts.) Daraus folgt,
daß die auf Widerruf angestellten Beamten jeder-
zeit entlassen werden können. Das oben erwähnte
Ortsstatut der Stadt Darmstadt bestimmt hierzu,
daß wenn die Entlassung des widerruflich ange-
stellten Beamten wegen Dienstunfähigkeit infolge
eines Unglücksfalles oder wegen Eingehens der
Stelle infolge einer Organisationsänderung er-
folgt, dem Beamten ein bestimmter Prozentsatz#
seines Gehalts bewilligt werden kann. Der Be-
amte kann nach Ortsstatut unter Verzicht auf
seine Pensionsansprüche jederzeit seine Entlassung
nehmen, er muß jedoch auf Verlangen noch 3
Monate hindurch seinen Dienst versehen.
Ist die Widerrufszeit abgelaufen, so kann der
Beamte nur unter Gewährung von Ruhe-
gehalt entlassen werden. Die Berechnung der
Pension erfolgt nach der Länge der Dienstzeit. Es
wird im allgemeinen der Gehalt zu Grunde ge-
legt, den der Beamte zur Zeit seines Eintritts in
den Ruhestand bezieht. Die Berechnung richtet
sich dann meist nach den Bestimmungen des Ge-
setzes betr. die Revision der Bestimmungen über
Versetzung der Zivilbeamten in den Ruhestand
v. 27. 11. 74. Wird danach ein Beamter nach zu-
rückgelegtem fünften Dienstjahre in den Ruhe-
stand versetzt, so erhält er als Ruhegehalt 40%
seiner Besoldung. Für jedes weiter zurückgelegte
Dienstjahr werden vom 6. bis 10. Dienstjahr 2%½,
vom 1I. bis 30. Dienstjahr 1 ½% und vom 31.
bis 40. Dienstjahr 1o, zugesetzt. Nach fünfzig-
jähriger Dienstzeit erhält der Beamte den vollen
Betrag seiner Besoldung als Ruhegehalt.
III. Die Gehaltsverhältnisse selbst sind in sog.
Gehaltsordnungen festgelegt, deren In-
halt in den einzelnen Städten verschieden ist und
auf die deshalb hier nicht näher eingegangen
werden soll.
IV. Die Disziplin über die Gem Beamten
steht dem Bürgermeister zu, der nach a 51 StO
zur Verhängung einer in die Stadtkasse fließenden
Geldstrafe bis zu 30 Mark befugt ist. Bezüglich der
Pol ediensteten steht diese Strafgewalt dem