Gemeinde (IV. Verwaltung)
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Räte der öffentlichen Pfandhäuser (5 58) u. a. m.
Er hat endlich über verschiedene Angelegenheiten
sein Gutachten abzugeben (s 59). Die GemRäte
von Straßburg und Metz fungieren überdies noch
als Kreisvertretungen (G v. 24. 1. 73 52 Abf 1)
und haben somit eine erweiterte Zuständigkeit.
Eine Auflösung des Gemeinderats kann
nur durch Kaiserliche vom Statthalter zu voll-
ziehende Verordnung erfolgen. In diesem Falle
hat der Bezirkspräsident die Befugnis, entweder
einen Ausschuß zur Ausübung der Rechte und
Pflichten des Gemeinderats zu ernennen oder
ihre Ausübung dem Bürgermeister zu übertra-
gen. Binnen drei Jahren vom Tage der Auf-
lösungsverordnung an sind Neuwahlen anzuord-
nen und vorzunehmen ( 63).
5 5. Staatsaufsicht. Die Aufsicht über die
Verwaltung der Gem Angelegenheiten im enge-
ren Sinne übt der Staat in Gem von 25 000 und
mehr Einwohnern sowie in den gleichgestellten
Gem durch die Bezirkspräsidenten, in den übrigen
Gem durch die Kreisdirektoren aus (§ 71). Gegen-
die Entscheidung des Bürgermeisters ist formlose
und gewöhnlich auch fristlose (Ausnahme #1127
Abs 4) Beschwerde an den Kreisdirektor oder an
den Bezirkspräsidenten, gegen dessen Entscheidung
Beschwerde an das Min zulässig (§ 71 Abs 2).
Die Beschwerde durchläuft also in kleinen Gem
drei, in großen Gem zwei Instanzen. In Ange-
legenheiten, die der Bürgermeister als Organ der
Landes-Bezirks= und Kreisverwaltung besorgt,
ist Beschwerde in allen Gem an den Kreisdirektor
und weiter an den Bezirkspräsidenten und das
Min zulässig; gegen die Entscheidung des Bürger-
meisters von Straßburg und Metz geht auch in
diesen Fällen die Beschwerde an den Bezirks-
präsidenten und an das Ministerium. Dadurch,
daß in allen Fällen das Ministerium die letzte
Instanz bildet, wird die Einheitlichkeit der Gem-
Verwaltung gewährleistet. Der positive In-
halt des staatlichen Aufsichtsrechtes (& 72) besteht in
1909.
der Sorge dafür, daß die Gem Verwaltung den
gesetzlichen Bestimmungen gemäß geführt und stets
in geordnetem Gange erhalten wird. Die Auf-
sichtsbehörde kann in allen Fällen Auskunft von der
Gem Verwaltung fordern, die Einsendung der
Akten verlangen und Prüfungen der einzelnen
Verw Zweige vornehmen; besonders eingehend
ist die Kontrolle der Gem Finanzen. Sie kann
weiterhin eine Amtshandlung, die sich der Bürger-
meister weigert vorzunehmen, selbst vornehmen
oder vornehmen lassen, wobei unter „Amtshand-
lungen" nur die „actes administratifs“, nicht das
„Pouvoir réglementaire“
mithin kann die Aufsichtsbehörde an Stelle des
verstanden werden;
Bürgermeisters keine Pol Verordnungen erlassen.
Die Aufsichtsbehörde ernennt ferner die Bürger-
meister und Beigeordneten und übt Disziplinar-
befugnisse über sie aus. Sie hat — und darin
liegt vielleicht die intensivste Betätigung des Auf-
sichtsrechtes — eine große Reihe von Gemeinde-
ratsbeschlüssen zu genehmigen. Die Genehmigung
erfolgt in den wichtigsten Fällen durch Kaiserliche
vom Statthalter zu vollziehende Verordnung
(5§ 74); minder wichtige Beschlüsse bedürfen der
Genehmigung des Bezirkspräsidenten (5 75 Abs 1);
eine dritte Gruppe unterliegt der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde (F 75 Abs 2). Endlich
sind in kleinen Gem außerdem noch zahlreiche
Beschlüsse von der Genehmigung des Kreisdirek-
tors abhängig (§ 76). Die Aussichtsbefugnisse
des Staates gehen aber nicht so weit, daß die
Gemeinderatsbeschlüsse abgeändert, ergänzt oder
sogar Entscheidungen getroffen werden können,
die noch gar nicht der Beschlußfassung des Ge-
meinderats unterlegen haben. In dieser Bezie-
hung bilden nur die Zwangsetatisierung (§ 73),
die zwangsweise Auferlegung von Fronen (Ge-
setz v. 21. 5. 36 à 5) und die Bezeichnung von der
Gem gehörigen Vermögensgegenständen, in die
die Zwangsvollstreckung vollzogen werden kann
(* 73), Ausnahmen. Negativ äußert sich das
Aussichtsrecht darin, daß die Aufsichtsbehörde
darüber zu wachen hat, ob der Gemeinderat keine
Beschlüsse faßt, die seine Befugnisse überschreiten
oder die Gesetze verletzen. Gegebenenfalls hat sie
den Bürgermeister zu beauftragen, entweder den
Gemeinderat aufmerksam zu machen, daß seine
Beschlußfassung gesetzwidrig war, oder ihre Ent-
scheidung einzuholen, falls der Gemeinderat bei
seinem Entschluß beharrt (§72 Abs 3). Abweichend
von diesen Grundsätzen ist die Aufsicht über die
Ortspolizei geordnet. Ihre Ausübung be-
aufsichtigen in allen Gemeinden, ausgenommen
Straßburg und Metz, die Kreisdirektoren und die
ihnen vorgesetzten Behörden; die Außerkraft-
setzung der von dem Bürgermeister erlassenen
Pol Verordnungen steht aber der Aufsichtsbehörde
zu (F72 Abs 3 Nr. 2). In Straßburg, Metz und
Mülhausen ist die Aufsicht über die Polizei dem
Bezirkspräsidenten in erster und dem Ministerium
in zweiter und letzter Instanz anvertraut IJ Po-
lizeibehörden)].
Küteratur: Bruck, Verfassungs- und Verwzecht
von Elsaß-Lothringen 1, 248 ff. Kommentare zur Gem-
Lrdnung von Halley (1896), Nelken (1896), Bruck
(1905). Ritzheim, Die rechtliche Natur der Bürger-
meister. Stellung in Elsaß--Lothringen, Diss., Straßburg,
Bruck.
H. Schutzgebiete
Selbstverwaltung in den Kolonien
IV. Gemeindeverwaltung
A. Ueberblich
8 1. Allgemeines. 1 2. Gemeindestatuten. 1 3. Die Ge-
meinden und die Crtspolizci. # 4. Die Staatsaussicht über
die Gemeindeverwaltung.
8 1. Allgemeines. Nach dem heute in Deutsch-
land geltenden Recht besitzen die Gem einmal als
rechts= und geschäftsfähige Personen die Befugnis,
ihr Vermögen, soweit nicht besondere Anord-
nungen des Gesetzes entgegenstehen, selbständig
zu verwalten; sic sind aber auch weiter dazu beru-
fen, sich an der öffentlichen Verwaltung
zu beteiligen.
Ihrem Umfange nach erstreckt sich diese Be-
rufung auf fast alle Seiten des öffentlichen Le-
bens. In erster Linie sind es die Aufgaben, die in
das Gebiet der inneren Verwaltung einschlagen,