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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
hauptete, wenn auch in mannigfachen, teils durch
den allgemeinen Gang der Rechte und Kultur-
entwicklung, teils durch die regionalen und ört-
lichen Besonderheiten gegebenen Abwandlungen.
Erst die mit dem Eindringen des Römischen Rechts
eingeleitete, mit der Rechtsphilosophie und der
wirtschaftlichen Doktrin des vorigen Jahrhunderts
auf ihren Höhepunkt gelangte Bewegung führte
auch hier zu einer Richtung der Gesetzgebung,
welche sich die Auflösung des alten Ge-
meinschaftsverhältnisses zum Ziel-
punkte setzte. Seit der Mitte des genannten Jahr-
hunderts (s. u. a. die bei Gierke, Das deutsche Ge-
nossenschaftsrecht 1, 663 ange führten Beispiele,
ferner ALRI117, 311) ist es in wachsendem Maße
das Bestreben von Rechtsbildung und Praxis, ein
individuelles und ausschließliches
Eigentum einesteils der Gmd Glieder, andernteils
der Gmd als Korporation auszuscheiden.
Nur als eine Zwischenstufe zwischen beiden Ele-
menten hat sich in der Form von Nutzungs-
rechten, welche den einzelnen Gmd Gliedern an
dem Grundeigentum der Gmd zugestanden wur-
den, auf deren immer weitere Einschränkung jedoch
Gesetzgebung und Praxis hinzuarbeiten pflegten,
jenes frühere Gemeinschaftsverhältnis in einem
nach der Rechtsentwicklung in den einzelnen Län-
dern verschiedenen Umfange fortgesetzt (Bürger-
vermögen, Allmende §§5 9 ff#). Besonders
rasch vollzog sich, jener früheren Ausbildung des
individuellen Eigentums entsprechend, die Be-
schränkung oder Beseitigung der gemeinsamen
Nutzungsrechte in den Städten. Tiese mach-
ten von der aus dem Gange der Gesetzgebung
für sie erwachsenen größeren Ausschlichlichkeit
ihres Verfügungsrechts über das der Korpora-
tion verbliebene Grundeigentum teils zu ratio-
nellerer finanzwirtschaftlicher Ausnutzung, teils zu
administrativen Zwecken Gebrauch. Die größere
Mannigfaltigkeit der Zweckbestimmung, welche
die administrative Verwendung des GV gerade
in den Städten erhalten hat, war zugleich die
Ursache, daß hier, zumal in den Gmd Betriebs-
verwaltungen, sich neue Formen der Benutzung
und Verwertung jenes Vermögens bildeten, deren
den wirtschaftlichen Aufgaben entsprechende recht-
liche Ausgestaltung Gegenstand eines noch fort-
schreitenden Entwicklungsprozesses ist.
##2. Vermögensfähigkeit der Gemeinde (Voll-
streckung). Wie der Staat ist die Gmd Träger
privater und öffentlicher Rechte: erstere sind aus-
schließlich vermögensrechtlicher Natur. Die Um-
grenzung der der vermögensrechtlichen Sphäre
der Gmd angehörigen Beziehungen ist derjenigen
analog, welche sich für den Staat aus dessen Be-
zeichnung als Fiskus ergibt; der an sich zutreffende
Ausdruck „Zemeindefiskus“ kommt in
der amtlichen Terminologie indessen nur verein-
zelt vor. Die dem Fiskus zustehenden Privi-
16| ien pflegen auch den Gmd eingeräumt zu
ein.
Die Ausübung der Vermögensrechte seitens der
Gmd ist durch ihre öffentlich-rechtliche Stellung
bezw. ihren gemeinwirtschaftlichen Beruf beein-
flußt; nur die formellrechtliche Seite regelt sich
nach den Normen des, Privatrechts. Die Ver-
mögensfähigkeit der Gmd äußert sich in der Be-
fähigung, einmal die auf den Erwerb, die Er-
haltung und Uebertragung bezw. den Verlust be-
züglichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, sodann
aber auch darin, rechtliche Verbindlichkeiten für
die Gmd zu übernehmen. Der Inhalt der gegen
die Gmd zur Entstehung gelangenden Forde-
rungen wird dabei sehr wesentlich durch die Rück-
sichten eingeschränkt, welche auf die dauernde
Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Gmd und
die Verhütung der Ueberbürdung ihrer Mitglie-
der genommen werden müssen.
Die in conereto erforderlich werdende Rege-
lung der Vollstreckung von rechtskräftig
gegen die Gmd festgestellten Forderungen ist
nach der Gesetzgebung der Mehrzahl der deutschen
Staaten Sache eines Einvernehmens, in das die
Gerichtsbehörden sich mit der der Gmd vorgesetz-
ten Staatsverwaltungsbehörde zu setzen haben.
So Preußen (hier gilt noch Allg. Gerichts-
ordnung 124 5 45 Anh. §. 153), Sachsen (Vv.
20. 11. 99 J# 2, 3), Württemberg und
Hessen. In Bayern (A g8PO a 98) und
Elsaß-Lothringen steeht überhaupt nur
der Verw Weg offen. (Näheres bei Fleischmann,
Zwanyzvollstreckung gegen fremde Staaten, 1910
.)
z 3. Arten des Gemeinde-Vermögens. Für
die verwaltungsrechtliche Behandlung ist vor
allem die Gliederung des GV nach der Zweck-
bestimmung von Bedeutung. In dieser Be-
ziehung ist zunächst zu unterscheiden zwischen
demjenigen schon erwähnten G, bezüglich dessen
die Benutzung den Gmd Mitgliedern zusteht —
Bürger-- Gemeindeglieder vermögen
Allmenden s. 89ff — und dem GV im
engeren Sinne, oft Kämmereiver-
mögen (in Elsaß-Lothringen biens courmunaux)
genannt, über welches auch, was die Benutzung
anlangt, die Gmd verfügt. Letzteres Vermögen
läßt sich wieder scheiden in Verwaltungs-
und werbendes (Finanz-) Vermögen, je
nachdem das betreffende Vermögen unmittelbar
den Aufgaben der Verwaltung dient oder aber
die Bestimmung hat, durch Gewährung eines Er-
trags Finanzmittel für die Führung des Gmd-
Haushalts zu liefern (die bayerische Statistik un-
terscheidet: Rentierendes und nicht rentierendes
Vermögen. S. 7 12). Der Kategorie des Verw-
Vermögens gehören teils solche Objekte an, welche
sich, wie Straßen, Brücken, öffentliche Plätze,
Parks, in der allgemeinen Benutzung des Publi-
kums befinden (res publicae), teils solche, welche,
ohne jedermann zugänglich zu sein, für die Be-
friedigung administrativer Bedürfnisse bestimmt
sind, wie Rathäuser, Bureaulokale, Krankenhäu-
ser, Schulgebäude, Gebäude des Feuerlösch-
dienstes usw. Die Scheidung von Finanz-
und Verwaltungsvermögen ist eine
mehr wissenschaftliche und insofern keine aus-
schlichende, als es einerseits vorkommt, daß Ob-
jekte, welche in erster Linic die Bestimmung der
finanzwirtschaftlichen Nutzbarmachung haben, doch
auch zugleich der unmittelbaren Befriedigung
administrativer Bedürfnisse dienen (Forsten, die
als Parks benutzt werden, Grundstücke, die unter
Vorbehalt der Benutzung für gewisse öffentliche
Zwecke vermictet werden), andererseits manche
der in erster Linie für die Befriedigung administra-
tiver Bedürfnisse bestimmten, ja selbst der dem
öfsentlichen Verkehr zugänglichen Objekte, doch
zugleich auch werbendes Vermögen sind, wie