Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeindevermögen 
Markthallen, Straßenteile, die als Lagerplätze 
benutzt werden, Gas= und Wasserversorgungs- 
Anstalten; in concreto kann es zweifelhaft sein, 
ob der administrative Zweck oder der der Gewin- 
nung eines finanziellen Ertrages überwiegt. 
Die Terminologie einzelner Gesetzgebungen 
unterscheidet auch ein Grundstock= oder 
Stammvpermögen, worunter sie die in 
Obiekten dauernder Natur beruhende Vermögens- 
substanz im Gegensatz zu den aus der Bewirt- 
schaftung jener Substanz sowie der Ausübung 
öffentlicher Rechte sich ergebenden vermögens- 
rechtlichen Beziehungen vorübergehender Na- 
tur begreift. Doch ist der Kreis der Objekte, welche 
für dem Stamm-= oder Grundvermögen angehörig 
erachtet werden, im einzelnen verschieden abge- 
grenzt (z. B. Sächs. rev. StO u. LG v. 24. 
4. 73 5J§ 9, 10, Bayer. GemO v. 1869 (rechtsrh.) 
à 26 f und (Pfalz) a 19 ff, Bad. Gem O v. 1906 
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). 
5 4. Erhaltung und Sicherstellung des Ge- 
meinde-Bermögens. In der Sicherstellung der 
dauernden Leistungsfähigkeit der Gmd zur Er- 
füllung ihrer Aufgaben bildet die Erhaltung und 
womöglich Vermehrung des GV nach Umfang 
und Nutzbarkeit einen wichtigen Faktor. Die Ge- 
setzgebungen suchen die Förderung dieses Zwecks 
teils durch die im 3 2 erwähnte Gewährung ge- 
wisser Rechtsprivilegien an die Gemeinden, teils 
und vor allem durch eine angemessene Organi- 
sation der Verwaltung des GV und der Aussicht 
über dieselbe sicher zu stellen. Bei dem erheblichen 
Interesse, mit dem die Gmd Glieder an der Ver- 
waltung und Nutzbarmachung des GV beteiligt 
sind, wird die Gewähr für sachgemäße Bewirt- 
schaftung zunächst in der angemessen geregelten, 
bezw. möglichst weit bemessenen Mit- 
wirkung der Gemeindemitglieder 
gesucht; immerhin genügt diese Gewähr nicht für 
alle Fälle, und reicht namentlich insoweit nicht 
aus, als die Interessen der Einzelnen mit denen 
der Korporation in der Verfügung über das GV 
in Widerspruch stehen. Diese Kollision tritt ins- 
besondere dann scharf hervor, wenn durch Heran- 
ziehung des GV zur Befriedigung von der Gegen- 
wart angehörigen Bedürfnissen Interessen der 
Zukunft in Frage gestellt werden. Zum Schutze 
dieser Interessen und derjenigen der Korporation 
gegenüber einer mißbräuchlichen Hervorkehrung 
der Interessen der Einzelnen und der gegenwärti- 
gen Generation überhaupt, bedarf es eines Kor- 
rektivs, das in der sachgemäß geregelten Mitwir- 
kung der größeren Verbände bezw. des 
Staats, welche schon vermöge der an sie bei 
mangelnder Leistungsfähigkeit der Gmd heran- 
tretenden Ansprüche auf Beihilfe, aber auch hin- 
sichtlich der Erhaltung der Steuerfähigkeit der Ge- 
meindeangehörigen für höhere Verbandszwecke 
interessiert sind, gefunden wird. In Deutschland 
ist diese Mitwirkung fast allgemein dem Staat 
selbst und seinen Organen, und zwar in neuerer 
Zeit da, wo eine Selbstverwaltung ausgebildet 
worden, häufig den Organen dieser letzte- 
ren vorbehalten worden. 
Dieser, ihrem Charakter nach vormundschaft- 
lichen Einwirkung treten einzelne besondere Ein- 
schränkungen aus allgemein polizeilichen 
und Wohlfahrts gesichtspunkten hinzu. Man- 
che der Beschränkungen in der Bewirtschaftung 
  
  
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der Forsten, der Verfügung über Gegenstände 
von historischem oder Kunstwert, gehören hierher. 
Die Veräußerung von Gegenständen, die einen 
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder 
Kunstwert haben, unterliegt in Preußen der 
staatlichen Genehmigung; ebenso ist in Bayern 
Genehmigung der vorgesetzten Behörde erforder- 
lich, wenn öffentliche Denkmäler oder Bauwerke 
von historischem oder Kunstwert verändert oder 
beseitigt werden sollen: Gem O v. 29. 4. 69 àa 159 
Abs 4. S. ferner hess. LGO v. 16. 6. 74 a 47 
und StO v. 16. 6. 74 a 48, Els.-Lothr. GemO 
v. 1895 5 75. Keine dergl. Bestimmungen in den 
württembergischen und badischen Gemeindeord- 
nungen. Teils auf Gesichtspunkten dieser Art, 
insbesondere der Tendenz der Verhinderung der 
Ansammlung von Vermäögen in der toten Hand, 
teils auf Anschauungen des Patrimonialstaats 
beruhten auch die früheren Beschränkungen der 
Gmd im Erwerb von Grundeigentum, von 
denen sich vereinzelt Reste erhalten haben. 
l[Amortisationsrecht, Denkmal-= 
pflege sowie unten §)7.) 
Damit der Stand des GV fortlaufend zu er- 
sehen ist, werden vielfach Gemeindelager- 
bücher geführt, die in einzelnen Gmd, nament- 
lich Städteordnungen, gesetzlich vorgeschrieben sind 
(z. B. östl. StO in Preußen 9371 a 94 Hess. StO 
v. 1874 und a 82 Hess. LGO). Einzelne größere 
Städte führen vollständige Vermögensnachweise 
und Bilanzen (s. z. B. VII der Etats- und Rech- 
nungsgrundsätze der Stadt Königsberg v. 4. 4. 07). 
II. Berwaltung 
# 5. Die Berwaltung im weiteren Einne. 
Verwaltung im weiteren Sinne be- 
greift dreierlei Elemente in sich: die laufende 
Bewirtschaftung und Nutzbarma- 
chung der Vermögensobjekte (sog. Verwaltung 
im engeren Sinne), die rechtliche Verfü- 
gung über die Vermögens substanz und die 
Verwendung der Obiekte bezw. ihres Er- 
trags zu Gunsten Einzelner. Nach allen diesen 
Richtungen hin pflegt das Verwaltungs- 
vermögen eine gesonderte, sich aus der Zweck- 
bestimmung bezw. der auf diese bezüglichen 
Verwesetzgebung ergebende Stellung einzuneh- 
men. Nicht selten sind die betreffenden Ob- 
jekte vermöge der Zweckbestimmung dem Rechts- 
verkehr entzogen und werden erst mit Aufhe- 
bung der letzteren diesem Verkehr wieder zuge- 
führt. Aber auch da, wo die Wirkung der Zweck- 
bestimmung von minder ausschließender Natur 
ist, wird die Verwaltung und Nutzbarmachung des 
Obiekts von der Zweckbestimmung wesentlich be- 
einflußt. Im nachstehenden werden lediglich die 
auf das GV überhaupt und ohne Rücksicht 
auf die Zweckbestimmung des Ver- 
waltungsvermögens,, deren Wirkungen 
der Behandlung innerhalb der Spezialmaterien 
vorbehalten bleiben müssen, bezüglichen Grund- 
sätze gegeben werden, also diejenigen Grundsätze, 
denen das GV im allgemeinen und — abgesehen 
von den im Abschnitt III darzustellenden Abwei- 
chungen — insbesondere auch das sog. Gmd- 
Gliedervermögen unterworfen ist. 
§s6. Verwaltung im engeren SEinne. Unter 
Verwaltung im engeren Sinne versteht man
	        
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