Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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die auf Erhaltung und Nutzbarmachung des 
GV gerichtete Tätigkeit. Diese ist Sache des 
Emd Vorstandes, welcher jedoch an die durch die 
Gmd bezw. Gmd Vertretung dieser Verwaltung 
gegebene Regelung gebunden ist, derselben seine 
Direktiven zu entnehmen, sowie in den in den 
Gesetzen besonders bezeichneten Fällen eine Be- 
schlußfassung der Gmd Vertretung herbeizuführen 
hat. Für den Fall, daß die Nutzbarmachung 
der Immobilien, bezw. der ihnen gleichstehen- 
den Rechte im Wege der Verpachtung er- 
folgt, schreiben einzelne Gesetzgebungen vor, daß 
solche Verpachtungen öffentlich an den Meist- 
bietenden zu geschehen haben, sofern nicht von 
der Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen 
die Verpachtung aus freier Hand genehmigt 
wird. Im übrigen bedarf es zu den im Bereich 
der Vermögensverwaltung im engeren Sinne 
liegenden Akten der Gem Organe einer Mitwir- 
kung der Ausfsichtsbehörde der Regel nach nicht. 
(Ausnahmen z. B. Elsaß-Lothr. GO v. 6. 6. 95 
8 75 Abs. 2, Ziff. 2.) 
Vielfach an die Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörden gebunden ist indessen der Abschluß 
von Vergleichen, die Vornahme einseitiger 
Verzichtleistungen und Schenkungen, 
nach manchen Gesetzgebungen auch die Anstellung 
gerichtlicher Klagen. 
Die Genehmigung zu einseitigen Berzichtleistungen und 
Schenkungen fordert # 114 der preußischen östl. T v. 
3. 7. 91 (nicht die östl. St O). Dagegen findet sich eine ähn- 
liche Borschrift in St O für Hessen-Nassou v. 4. 8. 97 156 
und LGO vom gleichen Tage # 78. Auch zur Anstrengung 
eines Rechtsstreits ist bei Land Gmd Genehmigung erfor- 
derlich. Die rheinische LG# v. 15. 5. 56 1 47 fordert die 
Genehmigurg zu Vergleichen und Prozessen über Berech- 
tigungen der Gmd oder über die Substanz des G, sowie 
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen. Aehn- 
lich rh. St O v. 15. 5. 56 Kl 46. Die westf. StO u. LöO 
hat dagegen keine derartigen Bestimmungen. In Bayern 
ist Genehmigung der Aussichtsbehörde zu freiwilligen Lei- 
stungen bei bestimmter Objektshöhe (nach der Größe der 
Gmd obgestuft) erforderlich, Gem O v. 1869 a 159 Ziff. 7 
und (Pfalz) a 91 Ziff. 7. Aehnlich Bad. Gem O v. 1906 
* 1724 Ziff. 7. Württemberg hat keine derartigen Be- 
stimmungen. Nach der hessischen StO v. 16. 6. 74 
à 48 und der LG## v. gl. Tage a 47 ist Staatsgenehmigung 
zur Führung von Prozessen und zu Vergleichen ausdrücklich 
als nicht erforderlich bezeichnet, dagegen notwendig für 
einseitige Verzichtleistungen und Schenkungen. Die Elsfäß. 
Gmd O v. 6. 6. 95 wiederum verlangt Genehmigung der 
staatl. Aufsichtsorgane bei Verzichtsleistungen (bei Gmd 
unter 25 000 Einwohnern 1# 76 Ziff. 8), ferner bei Erhe- 
bung von Klagen (außer dringenden Besitzklagen) und 
beim Abschluß von Vergleichen. # 75 Ziff. 6. 
§ 7. Die rechtlichen Verfügungen über das 
Gemeinde-Vermögen teilen sich in solche, die im 
Laufe der gewöhnlichen Verwaltung vor- 
kommen bezw. zur Erneuerung des in den 
Unternehmungen angelegten Betriebska- 
pitals dienen und in solche, die Minderungen 
oder doch wesentliche Veränderungen der Sub- 
stanz in sich schließen. Die ersteren erledi- 
gen sich, dem in 95 und 6 entwickelten Prinzip 
entsprechend, der Regel nach innerhalb der Zu- 
ständigkeit der Gmd Organe, oft nur des Gmd- 
Vorstandes. Letztere dagegen, die Verfügungen 
über die Substanz des G sind allgemein an die 
Erfüllung strenger Voraussetzungen und Formen 
  
  
Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
gebunden, was ganz besonders von der Veräuße- 
rung von Grundstücken oder Rechten an unbe- 
weglichen Sachen gilt; es bedarf hier nicht 
nur der Beschlußfassung der Gmd bezw. Gmd- 
Vertretung, sondern meist auch der Mitwir- 
kung der Aufsichtsbehörde. Was die 
Ausführung der Veräußerung anlangt, so pflegt 
hier einmal, von ganz außerordentlichen Fällen 
abgesehen, die öffentliche Versteige- 
rung als Regel vorgezeichnet zu sein. Die 
Prüfung der Aufsichtsbehörde hat sich ferner nicht 
bloß auf die Notwendigkeit und Nützlichkeit der 
Veräußerung zu erstrecken, sondern öfter auch 
darauf zu sehen, daß der durch die Veräußerung 
zu erzielende Kaufpreis dem Grundstockvermögen 
wieder zugeführt werde. Nach einzelnen Gesetzge- 
bungen sind auch die Veräußerungen be- 
weglicher Ocbijekte, vorbehaltlich von Aus- 
nahmen, durch Versteigerung an den Meistbie- 
tenden vorzunehmen. 
Eine besondere Art der Veräußerung ist die 
Verteilung an die Gmdb Mitglieder, die je- 
doch bezüglich des Kämmereivermögens regel- 
mäßig (Ausnahme: Baden §& 131 GemO v. 1906) 
untersagt ist (s. § 8). 
In Preußen (l(ältere Provinzen) bedarf es zur Beräu- 
ßerung von Liegenschaften oder unbeweglichen Gerechtig- 
keiten der Gmd regelmäßig der Genehmigung der Aufsichts- 
behörde, deren Funktionen in den #rProvinzen für die 
Städte durch den Bezirksausschuß, für die Land Gmd durch 
den Kreisausschuß wahrgenommen werden; außerdem 
schreiben die St O für die östlichen Provinzen sowie die LG6O 
und StO für Westsalen und die Rheinprovinz öffentliche 
Versteigerung als Regel vor (ALR T. II a 7 1# 35, 36, 
St f. d. östl. Prov. v. 30. 5. 53 5 51, StO f. Westf. v. 
19. 3. 56 185 48—50, StO f. d. Rheinprov. v. 15. 5. 56 5 
45, 46, St L f. Schlesw.-Holst. v. 14. 4. 69 1# 71, für Hessen- 
Nassau v. 4. 8. 97 152, LG0O f. Westf. v. 19. 3. 56 1l 63, 
Lo f. d. Rheinprov. v. 23. 7. 45 1 95, Zust G &## 7, 24 
u. 31, LG für die östl. Provinzen v. 3. 7. 91 11 113—116 
und für Schlesw.-Holstein v. 4. 7. 92, für Hessen-Nassau 
v. 4. S. 97, Hannover 28. 4. 59 11# 41 ff und Hohenzollernsche 
Gem O (für Stadt und Land) v. 2. 7.00 1/# 38, 83, 84). In 
Bayern wird das Ersordernis der Genehmigung der Re- 
gierung zur freien Veräußerung von Roealitäten und Rechten 
dadurch bedingt, daß der Wert des betr. Obiekts eine be- 
stimmte Summe übersteigt, die je nach der Seelenzahl der 
Gmd verschieden abgestuft ist (Gem O für das rechtsrhein. 
Bapvern a 159, für die Pfalz a 91). In Sachsen ist für 
alle Verminderungen des Stammvermögens Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde vorgeschricben, überdies erfordern in 
Land Emd Veräuserungen von Gmdgrundstücken Geneh- 
migung der Amtshauptmannschaft nach Anhörung des 
Bezirksausschusses (Rev. LGO 1 9, 96 usw., Rev. StO 19). 
In Württemberg bedarf es zur Veräußerung von 
Gmd Grundstücken der Genehmigung der Reg Behörde, wenn 
der Wert in Gmd 1. Klosse 5000 Mk., in Gmd 2. Klasse 
2000 Mk. und 3. Klasse 1000 Mk. übersteigt. In den größe- 
ren Stadt Gmd und Amtskörperschaften aber nur, wenn der 
Wert 10 000 Mk., in Stuttgart, wenn er 30 000 Mk. über- 
steigt; ferner bei Verwendung eines Grundstockkapitals pp. 
öu Ausgaben der laufenden Verwaltung. a 15 u. 25, 40 
des G betr. die Verwaltung der Gmd, Stiftungen und 
Amtskörperschaften v. 21. 5. 91. In Baden bedürfen 
nach G v. 19. 10. 06 1 172 d der Staatsgenehmigung alle 
Veräußerungen des unbeweglichen Bermögens über 2000 
Mork (ebenso die Verteilung desselben sowie die Art der 
Verteilung und alle Abänderungen im Allmendgenuß), 
sowic alle Verwendungen des Grundstockvermö-
	        
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