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die auf Erhaltung und Nutzbarmachung des
GV gerichtete Tätigkeit. Diese ist Sache des
Emd Vorstandes, welcher jedoch an die durch die
Gmd bezw. Gmd Vertretung dieser Verwaltung
gegebene Regelung gebunden ist, derselben seine
Direktiven zu entnehmen, sowie in den in den
Gesetzen besonders bezeichneten Fällen eine Be-
schlußfassung der Gmd Vertretung herbeizuführen
hat. Für den Fall, daß die Nutzbarmachung
der Immobilien, bezw. der ihnen gleichstehen-
den Rechte im Wege der Verpachtung er-
folgt, schreiben einzelne Gesetzgebungen vor, daß
solche Verpachtungen öffentlich an den Meist-
bietenden zu geschehen haben, sofern nicht von
der Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen
die Verpachtung aus freier Hand genehmigt
wird. Im übrigen bedarf es zu den im Bereich
der Vermögensverwaltung im engeren Sinne
liegenden Akten der Gem Organe einer Mitwir-
kung der Ausfsichtsbehörde der Regel nach nicht.
(Ausnahmen z. B. Elsaß-Lothr. GO v. 6. 6. 95
8 75 Abs. 2, Ziff. 2.)
Vielfach an die Genehmigung der Auf-
sichtsbehörden gebunden ist indessen der Abschluß
von Vergleichen, die Vornahme einseitiger
Verzichtleistungen und Schenkungen,
nach manchen Gesetzgebungen auch die Anstellung
gerichtlicher Klagen.
Die Genehmigung zu einseitigen Berzichtleistungen und
Schenkungen fordert # 114 der preußischen östl. T v.
3. 7. 91 (nicht die östl. St O). Dagegen findet sich eine ähn-
liche Borschrift in St O für Hessen-Nassou v. 4. 8. 97 156
und LGO vom gleichen Tage # 78. Auch zur Anstrengung
eines Rechtsstreits ist bei Land Gmd Genehmigung erfor-
derlich. Die rheinische LG# v. 15. 5. 56 1 47 fordert die
Genehmigurg zu Vergleichen und Prozessen über Berech-
tigungen der Gmd oder über die Substanz des G, sowie
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen. Aehn-
lich rh. St O v. 15. 5. 56 Kl 46. Die westf. StO u. LöO
hat dagegen keine derartigen Bestimmungen. In Bayern
ist Genehmigung der Aussichtsbehörde zu freiwilligen Lei-
stungen bei bestimmter Objektshöhe (nach der Größe der
Gmd obgestuft) erforderlich, Gem O v. 1869 a 159 Ziff. 7
und (Pfalz) a 91 Ziff. 7. Aehnlich Bad. Gem O v. 1906
* 1724 Ziff. 7. Württemberg hat keine derartigen Be-
stimmungen. Nach der hessischen StO v. 16. 6. 74
à 48 und der LG## v. gl. Tage a 47 ist Staatsgenehmigung
zur Führung von Prozessen und zu Vergleichen ausdrücklich
als nicht erforderlich bezeichnet, dagegen notwendig für
einseitige Verzichtleistungen und Schenkungen. Die Elsfäß.
Gmd O v. 6. 6. 95 wiederum verlangt Genehmigung der
staatl. Aufsichtsorgane bei Verzichtsleistungen (bei Gmd
unter 25 000 Einwohnern 1# 76 Ziff. 8), ferner bei Erhe-
bung von Klagen (außer dringenden Besitzklagen) und
beim Abschluß von Vergleichen. # 75 Ziff. 6.
§ 7. Die rechtlichen Verfügungen über das
Gemeinde-Vermögen teilen sich in solche, die im
Laufe der gewöhnlichen Verwaltung vor-
kommen bezw. zur Erneuerung des in den
Unternehmungen angelegten Betriebska-
pitals dienen und in solche, die Minderungen
oder doch wesentliche Veränderungen der Sub-
stanz in sich schließen. Die ersteren erledi-
gen sich, dem in 95 und 6 entwickelten Prinzip
entsprechend, der Regel nach innerhalb der Zu-
ständigkeit der Gmd Organe, oft nur des Gmd-
Vorstandes. Letztere dagegen, die Verfügungen
über die Substanz des G sind allgemein an die
Erfüllung strenger Voraussetzungen und Formen
Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
gebunden, was ganz besonders von der Veräuße-
rung von Grundstücken oder Rechten an unbe-
weglichen Sachen gilt; es bedarf hier nicht
nur der Beschlußfassung der Gmd bezw. Gmd-
Vertretung, sondern meist auch der Mitwir-
kung der Aufsichtsbehörde. Was die
Ausführung der Veräußerung anlangt, so pflegt
hier einmal, von ganz außerordentlichen Fällen
abgesehen, die öffentliche Versteige-
rung als Regel vorgezeichnet zu sein. Die
Prüfung der Aufsichtsbehörde hat sich ferner nicht
bloß auf die Notwendigkeit und Nützlichkeit der
Veräußerung zu erstrecken, sondern öfter auch
darauf zu sehen, daß der durch die Veräußerung
zu erzielende Kaufpreis dem Grundstockvermögen
wieder zugeführt werde. Nach einzelnen Gesetzge-
bungen sind auch die Veräußerungen be-
weglicher Ocbijekte, vorbehaltlich von Aus-
nahmen, durch Versteigerung an den Meistbie-
tenden vorzunehmen.
Eine besondere Art der Veräußerung ist die
Verteilung an die Gmdb Mitglieder, die je-
doch bezüglich des Kämmereivermögens regel-
mäßig (Ausnahme: Baden §& 131 GemO v. 1906)
untersagt ist (s. § 8).
In Preußen (l(ältere Provinzen) bedarf es zur Beräu-
ßerung von Liegenschaften oder unbeweglichen Gerechtig-
keiten der Gmd regelmäßig der Genehmigung der Aufsichts-
behörde, deren Funktionen in den #rProvinzen für die
Städte durch den Bezirksausschuß, für die Land Gmd durch
den Kreisausschuß wahrgenommen werden; außerdem
schreiben die St O für die östlichen Provinzen sowie die LG6O
und StO für Westsalen und die Rheinprovinz öffentliche
Versteigerung als Regel vor (ALR T. II a 7 1# 35, 36,
St f. d. östl. Prov. v. 30. 5. 53 5 51, StO f. Westf. v.
19. 3. 56 185 48—50, StO f. d. Rheinprov. v. 15. 5. 56 5
45, 46, St L f. Schlesw.-Holst. v. 14. 4. 69 1# 71, für Hessen-
Nassau v. 4. 8. 97 152, LG0O f. Westf. v. 19. 3. 56 1l 63,
Lo f. d. Rheinprov. v. 23. 7. 45 1 95, Zust G # 7, 24
u. 31, LG für die östl. Provinzen v. 3. 7. 91 11 113—116
und für Schlesw.-Holstein v. 4. 7. 92, für Hessen-Nassau
v. 4. S. 97, Hannover 28. 4. 59 11# 41 ff und Hohenzollernsche
Gem O (für Stadt und Land) v. 2. 7.00 1/# 38, 83, 84). In
Bayern wird das Ersordernis der Genehmigung der Re-
gierung zur freien Veräußerung von Roealitäten und Rechten
dadurch bedingt, daß der Wert des betr. Obiekts eine be-
stimmte Summe übersteigt, die je nach der Seelenzahl der
Gmd verschieden abgestuft ist (Gem O für das rechtsrhein.
Bapvern a 159, für die Pfalz a 91). In Sachsen ist für
alle Verminderungen des Stammvermögens Genehmigung
der Aufsichtsbehörde vorgeschricben, überdies erfordern in
Land Emd Veräuserungen von Gmdgrundstücken Geneh-
migung der Amtshauptmannschaft nach Anhörung des
Bezirksausschusses (Rev. LGO 1 9, 96 usw., Rev. StO 19).
In Württemberg bedarf es zur Veräußerung von
Gmd Grundstücken der Genehmigung der Reg Behörde, wenn
der Wert in Gmd 1. Klosse 5000 Mk., in Gmd 2. Klasse
2000 Mk. und 3. Klasse 1000 Mk. übersteigt. In den größe-
ren Stadt Gmd und Amtskörperschaften aber nur, wenn der
Wert 10 000 Mk., in Stuttgart, wenn er 30 000 Mk. über-
steigt; ferner bei Verwendung eines Grundstockkapitals pp.
öu Ausgaben der laufenden Verwaltung. a 15 u. 25, 40
des G betr. die Verwaltung der Gmd, Stiftungen und
Amtskörperschaften v. 21. 5. 91. In Baden bedürfen
nach G v. 19. 10. 06 1 172 d der Staatsgenehmigung alle
Veräußerungen des unbeweglichen Bermögens über 2000
Mork (ebenso die Verteilung desselben sowie die Art der
Verteilung und alle Abänderungen im Allmendgenuß),
sowic alle Verwendungen des Grundstockvermö-