Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
beteiligung an Unternehmungen 12,88 Mill., 
Bankguthaben und sonstigen verzinsl. Forde- 
rungen 89,90 Mill. Mk. Sonstige Forderungen 
45,25 Mill. Mk. Die Gmd Berlin besitzt ein 
Grundstückvermögen von ½ Milliarde, während 
ihr gesamtes Aktivvermögen (ausschließlich Brük- 
ken, Plätze, Straßen und Dotationen) rund 800 
Mill. Mk. beträgt. Das Kapitalvermögen wurde 
1906 mit rund 65 Mill. berechnet. 
2. Genauere statistische Ziffern über das GV be- 
stehen für das Königreich Bayern. In der 
bayerischen Finanzstatistik unterscheidet man sog. 
rentierendes und unrentierendes Vermögen und 
bezeichnet als ersteres: Kapitalien, Waldungen, 
andere Grundstücke, sowie Gebäude und Rechte, 
soweit dieselben einen Ertrag liefern, während 
das nicht rentierende Vermögen aus den unver- 
inslichen Kapitalien, den keinen Ertrag abwer- 
enden Grundstücken, sowie den Gebäuden und 
Rechten ohne Rente bestehen (Mobiliarvermögen 
ist nicht einbegriffen). Das gesamte Aktivvermö- 
gen der bayerischen Gmd steigerte sich von 1889 
is 1906 von 521 664 122 Mk. auf 1 253 030 693 
Mark. Von letzterer Summe entfielen 869,1 Mill. 
auf das — überhaupt in schneller Steigerung be- 
griffene — rentierende und 383,9 Mill. auf das 
nicht rentierende Vermögen. Der weitaus größte 
Teil des rentierenden Vermögens entfiel auf 
Grundbesitz und zwar (1906) 181 Mill. Mk. auf 
Wald, 301,5 Mill. auf sonstigen Grund und Bo- 
den, 275,2 Mill. auf Gebäude und 111,3 Mill. 
auf Kapitalien. Beim nicht rentierenden Ver- 
mögen erscheint dagegen der Gebäudebesitz am 
öchsten (230,1 Mill. Mk.), während auf Grund- 
esitz 135 Mill. Mk., Kapitalien 13 Mill. Mk., 
Rechte 5,8 Mill. Mk. entfielen. Die Stadt Mün- 
chen hatte 1906 ein Vermögen von 336,3 Mill. Mk. 
8. In Sachsen vermehrte sich das Vermögen der Städte 
mit mehr als 25 000 E. von 1847—1900 wie folgt: 
  
in 1000 Mk. 
Vermögen 
Stammvermögen überhaupt 
1847 1859 1900 1900 
Leipzig 17 152 22 526 111 941 131 898 
Dresden 6 129 8 415 68 396 121 230 
Chemnitz 1 194 1 489 11 946 46 912 
5 weitere Städte 14 3808 17 132 88 575 72 166 
Nach dem stat. Jahrb. für das Großherzogtum Baden 
betrug in Mill. Mk. 
Gemeinde- 
das Gemeindevermögen schulden 
in den Ge- landw. Be- aussteh. Son- 
Jahren bäude Grund= triebe Kapi- stiges Sa. 
stücke (Gaspp.) tal 
1897 90 246 86 34 37 448 214 
1901 113 248. 68 60 45 534 214 
1906 156 250 106 69 56 637 601 
Der Reinwert der Bürgernutzungen betrug in 
Mark 
a) in den der Städteordnung unterstehenden Gemeinden 
1899 90 493 
1908 84 928 
b) in den nicht der Städtcordnung unterstehenden 
Gemeinden 
1899 — 
1905 7 165.777 
1908 7 131 685 
  
4. In Hessen stleg der Kapitalbetrag des Gem Vermögens 
sämtlicher Gem von 1875—1905 wie folgt in 1000 Mk. 
16875: 154 378, 1884: 188 529, 1893: 228 930 190: 
810 122, 1905: 867 147. Von letzterer Summe entfielen 
in 1000 Mk. auf Waldungen 80 750, Feldgüter usw. 72 671, 
Gebäude usw. 138 869, Nutzbare Rechte 30 623, Aktiv- 
forderungen 44 234. 
Kiteratur: Außer den Angaben im Texte: Glerke, 
Deutsches Privatrecht 1895/1905; Schön, Das Recht der 
Kommunalverbände in Preußen, 1897 S 210 ; Seydel 
Stä 1885—94; Die Darstellungen des Staats- und Berw- 
Rechts für die einzelnen Staaten und die Systeme der Fi- 
nanzwissenschaft; Lindemannu. Südekum, Kom- 
munales Jahrbuch, seit 1908; Silbergleit, Pren- 
bens Städte, 1908; 8 des Kal Bayerisch. Stat. Landes- 
amts Jahrg. 1909 Heft 1 (Finanzstot., der bayerischen Gmd); 
Breußische Stat. Korrespondenz v. 28. 11. 08 Nr. 44 und 
v. 23. 1. 09 Nr. 4; Z des Kal stat. Landcsamts 1910, IV. 
Abteilung, Dos Kapitalvermögen der preuß. Städte und 
größeren Lend GEmd nach dem Stonde v. 831. 8. 06; 
Neefe, Stat. Jahrb. deuscher Städte. 
D. Schwan (v. Reitzenstein). 
II. Gemeinbeabgaben 
[Abg — Abgabe; St — Steuer! 
# 1. Begriff. Arten. Unter Gem Abg versteht 
man solche Geldleistungen, die von der Gemeinde 
kraft öffentlichen Rechts zur Deckung der Gem- 
Ausgaben zwangsweise erhoben werden. Die 
Hauptarten von Gem Abg sind Gebühren, Bei- 
träge und Steuer n. Nicht dahin gehören da- 
her einmal alle privatwirtschaftlichen und auf pri- 
vatem Rechtstitel beruhenden Leistungen an die 
Gem, ferner nicht die — wenn auch auf öffent- 
lichem Rechtstitel beruhenden — Natural- 
dienste und leistungen ( Gemeindedienste unten 
S. 1371. Auch nicht Anleihen (Freiwilligkeit). 
Mit fortschreitender Geldwirtschaft und ge- 
steigerten Anforderungen an die Tätigkeit der 
Gem Organe und an die Leistungen der Gem An- 
stalten haben auch die Gem Abg gegenüber den 
privatrechtlichen Einnahmequellen und den Na- 
turaldiensten fortwährend an Bedeutung zuge- 
nommen. Dabei treten besonders die steuer- 
lichen Abgaben immer mehr hervor, wenn- 
gleich in neuerer Zeit, infolge Uebernahme grö- 
dzerer gewerblicher Betriebe und Verkehrsan- 
  
  
l 
stalten (Gas-, Elektrizitätswerke, Tram-, Klein- 
l 
bahnen usw.) gewisse privatwirtschaftliche Ein- 
nahmen wieder eine größere Bedeutung gewon- 
nen haben und auch, namentlich nach Vorgang des 
preußischen Komm AbgG, den Gebühren 
und Beiträgen wieder größere Aufmerk- 
samkeit geschenkt wird. 
In der formalen Reihenfolge der Deckungs- 
mittel behaupten allgemein die Gebühren und 
Beiträge vor den St den Vorrang, indem auf 
die Aufbringung des Bedarfes sowohl der einzel- 
nen VerwzZweige als des Gem Haushalts im all- 
gemeinen durch St nur insoweit zurückzugreifen 
ist, als solcher aus dem Ertrage der Gebühren nicht 
bestritten werden kann; in theoretischem Sinne 
erscheinen daher die St als das subsidiäre 
Element. 
Von den St sind es in Deutschland die direkten 
St, welche weitaus das Uebergewicht über die
	        
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