Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
sog. VerwGebühren — s. unten §& 4 — sollen 
nach §#6 KAbg G in ihrem Aufkommen die Kosten 
des bezügl. Verw Zweigs nichtüberschreiten. 
So sehr indessen diese Begrenzung in der Konse- 
quenz des Gebührenprinzips liegt, so schwierig ist 
es, sie in der Durchführung aufrecht zu erha 
ten, weil einmal die Vorteile, die durch die 
Leistung der Verwaltung für die Beteiligten be- 
gründet werden, sich häufig der Schätzung nach 
dem Geldwerte entziehen (vor allem die Unter- 
richtserteilung), und weil anderenteils es nicht 
selten an genügenden Anhaltspunkten fehlt, um 
den auf das Ganze eines Verw Zweiges entfallen- 
den Aufwand auf die einzelnen Verw#kte zu ver- 
teilen. Bei den im Kommunalhaushalt vorkom- 
menden Gebühren insbesondere verwischt die Be- 
ziehung des Gebührenbetrages zu den Kosten der 
VerwAkte sich um so eher, als häufig mit der Ver- 
gütung für die Handlung der Verwaltung der Ge- 
bührenbetrag zugleich auch ein Aequivalent für 
die Ueberlassung von GemEigentum zur Benut- 
ung in sich begreift (Gebühren für die Waren- 
agerung in Lagerhäusern, Entrepots usw., Markt- 
standgelder, Grabstellen-Gebühren). Nur als ein 
oberster Regulator daher, nicht als eine in der 
Anwendung im einzelnen immer sicher erkennbar 
zu erhaltende Norm kann jener Gesichtspunkt für 
die Gebührenbemessung in Betracht kommen. 
Der Grundsatz, daß öffentliche Zwecke 
verfolgt werden sollen und nicht das rein privat- 
wirtschaftliche Prinzip für die Gebührenbemes- 
sung maßgebend sein darf, kann ausnahmsweise 
selbst dahin führen, daß die Gebührensätze be- 
sonders hoch normiert werden, um die Be- 
nutzung gewisser öffentlicher Tätigkeiten zu er- 
schweren und einzuschränken. 
Die Unfertigkeit des Rechtszustandes im Gebiete des 
kommunalen Finanzwesens tritt in keinem Punkte so sehr 
als in der Behandlung der Gebühren hervor, die als ein 
allgemeines, die verschiedenen Anwendungsformen um- 
fassendes Rechtsinstitut erst in der neuesten Gesetzgebung 
eine Stelle gefunden haben. Die Regelung der Anwendungs- 
sormen des Gebührenprinzips im einzelnen ist dabei der 
Rechtsbildung in den einzelnen Materien, innerhalb deren 
die Erhebung von Gebühren stattfindet, oder der Autonomie 
der Gemeindeorgane überlassen geblieben. Spezialisierte 
Vorschriften pflegen lediglich für einzelne Anwendungs- 
sformen zum Auadruck gebracht zu sein: ein Beispiel enthält 
die Bestimmung des preuß. G v. 18. 3. 68 u. 9. 3. 81, abg. 
29. 5. 02, betr. die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser, 
*4 5, wonach die Gebühren für die Schlachthousbenutzung 
den zur Unterhaltung der Anlagen, für die Betricbskosten 
sowie zur Verzinsung und allmählichen Amortisation des 
Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungs- 
summe erforderlichen Betrag nicht übersteigen dürfen. Hier- 
bei darf ein höherer Zinsfuß als 8% und eine höhere Amor- 
tisationsquote als 1% jährlich nebst den ersparten Zinsen 
nicht berechnet werden. S. ferner Pr. G v. 26. 4. 72 be- 
tressend Erhebung von Marktstandgeld. S. auch Pr. KAG 
5 11. 
# 4. Anwendungsgebiet der Gebühren — 
Recht der Gebührenerhebung. Das Anwen- 
dungsgebiet der Gebührenerhebung erstreckt sich 
über alle Zweige der Gem Verwaltung und zwar 
ebenso auf diejenigen, die in erster Linie den 
allgemeinen Staatsinteressen dienen, als auf die- 
jenigen, die ihre Aufgaben vorwiegend in der 
Förderung der besonderen Interessen des ört- 
lichen Gem Lebens finden. Zu den Verw Zweigen 
  
derersteren Art gehört vor allem die Rechts- 
verwaltung (Gebühren für Aufnahme und 
Entlassung aus der Gem Korporation, Erteilung 
des Bürgerrechts, für Akte der Grundbuchver- 
waltung, wenn diese den Gem Organen übertra- 
gen sind), die Verwaltung des Innern (Ge- 
bühren für Beglaubigung und Beurkundung von 
Verwkten, für Zivilstandsakte, für Genehmi- 
gung und Beaufsichtigung von Bauten, ordnungs- 
und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Märk- 
ten, Theatern usw., für Beuutzung der öffentlichen 
Maß= und Wiegeanstalten, Friedhofs= und Be- 
gräbnisgebühren), die Unterrichtsverwal- 
tung (Schulgeld), die Verwaltung der Wege 
und Verkehrsstraßen (Wege--, Schleusen-, 
Brücken--, Hafenzölle). Der zweiten Kate- 
gorie gehören an die Verwaltung der Märkte, 
Markthallen, Schlachthöfe, ferner die 
Veranstaltungen für Beleuchtung, Was- 
serversorgung, Desinfektion, Ab- 
fuhr und Kanalisation bezw. Ent- 
wässerung, endlich der Anlegung, Un- 
terhaltung, Reinigung und Be- 
sprengung der Straßen usw. Auch Kur- 
taxen I| sind hierher zu rechnen. Was die 
Verwzweige der ersteren Kategorie anlangt, 
so ist hier die Befugnis zur Gebührenerhebung 
fast allgemein durch die Gesetzgebung geregelt 
und zwar entweder so, daß die Sätze der 
Gebühr absolut bestimmt sind, oder so, daß 
Grenzen festgestellt werden, innerhalb deren die 
autonome Beschlußfassung der Gem Organe, event. 
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsinstan- 
zen, sich bewegen muß. Dagegen pflegt die Ge- 
bührenerhebung in den Verw Zweigen der zwei- 
ten Kategorie seitens der Gesetzgebung nur ver- 
einzelt Beschränkungen oder doch nur solchen 
sehr allgemeiner Natur unterworfen zu sein. Im 
allgemeinen ist ihre Regelung der autonomen Be- 
schlußfassung der Gem und ihrer Organe, event. 
unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Auf- 
sichtsinstanz überlassen geblieben. 
Die Gebühren werden in der Regel im voraus 
nach bestimmten Normen und Sätzen festgestellt. 
In einigen Gesetzgebungen ist dies ausdrücklich 
vorgeschrieben (z. B. bad. Gem- O v. 1906 5 70 
Abs 1). Eine meist durch besondere Gesetze ge- 
regelte, noch aus älterer Zeit stammende Gebüh- 
renform sind die sogen. Bürgerrechts- 
gelder und Heimatsgebühren l(siehe 
hierüber Pr. Komm Abg G #96 und G v. 14. 5. 60. 
Ueber die Heimats= und Bürgerrechtsgebühren in 
Bayern s. a 10 ff der Gem O von 1869 (rechtsrh.) 
und a f (Pfaz 1 
I. In Preußen unterscheidet das Komm AbgG 
die Gebühren in Benutzungsgebühren (§ 4 
5) und in Verwaltungsgebühren 
(& 6) und versteht unter den ersteren Gebühren 
für Benutzung von „im öffentlichen Interesse 
unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstal- 
ten und Einrichtungen)“, während unter Verw- 
Gebühren Gebühren für einzelne Amtshandlun- 
gen von Gem Organen verstanden werden (z. B. 
Baupolizeigebühren). Verw Gebühren dürfen nur 
erhoben werden, soweit sie §& 6 ausdrücklich zuläßt 
oder sie schon nach den bestehenden Bestimmun- 
gen zugelassen werden. Verkehrsgebühren be- 
dürfen der Genehmigung (§5 KommAbgG und 
AE v. 4. 9. 82). Sonstige Benutzungsgebühren 
 
	        
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