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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
sog. VerwGebühren — s. unten §& 4 — sollen
nach §#6 KAbg G in ihrem Aufkommen die Kosten
des bezügl. Verw Zweigs nichtüberschreiten.
So sehr indessen diese Begrenzung in der Konse-
quenz des Gebührenprinzips liegt, so schwierig ist
es, sie in der Durchführung aufrecht zu erha
ten, weil einmal die Vorteile, die durch die
Leistung der Verwaltung für die Beteiligten be-
gründet werden, sich häufig der Schätzung nach
dem Geldwerte entziehen (vor allem die Unter-
richtserteilung), und weil anderenteils es nicht
selten an genügenden Anhaltspunkten fehlt, um
den auf das Ganze eines Verw Zweiges entfallen-
den Aufwand auf die einzelnen Verw#kte zu ver-
teilen. Bei den im Kommunalhaushalt vorkom-
menden Gebühren insbesondere verwischt die Be-
ziehung des Gebührenbetrages zu den Kosten der
VerwAkte sich um so eher, als häufig mit der Ver-
gütung für die Handlung der Verwaltung der Ge-
bührenbetrag zugleich auch ein Aequivalent für
die Ueberlassung von GemEigentum zur Benut-
ung in sich begreift (Gebühren für die Waren-
agerung in Lagerhäusern, Entrepots usw., Markt-
standgelder, Grabstellen-Gebühren). Nur als ein
oberster Regulator daher, nicht als eine in der
Anwendung im einzelnen immer sicher erkennbar
zu erhaltende Norm kann jener Gesichtspunkt für
die Gebührenbemessung in Betracht kommen.
Der Grundsatz, daß öffentliche Zwecke
verfolgt werden sollen und nicht das rein privat-
wirtschaftliche Prinzip für die Gebührenbemes-
sung maßgebend sein darf, kann ausnahmsweise
selbst dahin führen, daß die Gebührensätze be-
sonders hoch normiert werden, um die Be-
nutzung gewisser öffentlicher Tätigkeiten zu er-
schweren und einzuschränken.
Die Unfertigkeit des Rechtszustandes im Gebiete des
kommunalen Finanzwesens tritt in keinem Punkte so sehr
als in der Behandlung der Gebühren hervor, die als ein
allgemeines, die verschiedenen Anwendungsformen um-
fassendes Rechtsinstitut erst in der neuesten Gesetzgebung
eine Stelle gefunden haben. Die Regelung der Anwendungs-
sormen des Gebührenprinzips im einzelnen ist dabei der
Rechtsbildung in den einzelnen Materien, innerhalb deren
die Erhebung von Gebühren stattfindet, oder der Autonomie
der Gemeindeorgane überlassen geblieben. Spezialisierte
Vorschriften pflegen lediglich für einzelne Anwendungs-
sformen zum Auadruck gebracht zu sein: ein Beispiel enthält
die Bestimmung des preuß. G v. 18. 3. 68 u. 9. 3. 81, abg.
29. 5. 02, betr. die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser,
*4 5, wonach die Gebühren für die Schlachthousbenutzung
den zur Unterhaltung der Anlagen, für die Betricbskosten
sowie zur Verzinsung und allmählichen Amortisation des
Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungs-
summe erforderlichen Betrag nicht übersteigen dürfen. Hier-
bei darf ein höherer Zinsfuß als 8% und eine höhere Amor-
tisationsquote als 1% jährlich nebst den ersparten Zinsen
nicht berechnet werden. S. ferner Pr. G v. 26. 4. 72 be-
tressend Erhebung von Marktstandgeld. S. auch Pr. KAG
5 11.
# 4. Anwendungsgebiet der Gebühren —
Recht der Gebührenerhebung. Das Anwen-
dungsgebiet der Gebührenerhebung erstreckt sich
über alle Zweige der Gem Verwaltung und zwar
ebenso auf diejenigen, die in erster Linie den
allgemeinen Staatsinteressen dienen, als auf die-
jenigen, die ihre Aufgaben vorwiegend in der
Förderung der besonderen Interessen des ört-
lichen Gem Lebens finden. Zu den Verw Zweigen
derersteren Art gehört vor allem die Rechts-
verwaltung (Gebühren für Aufnahme und
Entlassung aus der Gem Korporation, Erteilung
des Bürgerrechts, für Akte der Grundbuchver-
waltung, wenn diese den Gem Organen übertra-
gen sind), die Verwaltung des Innern (Ge-
bühren für Beglaubigung und Beurkundung von
Verwkten, für Zivilstandsakte, für Genehmi-
gung und Beaufsichtigung von Bauten, ordnungs-
und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Märk-
ten, Theatern usw., für Beuutzung der öffentlichen
Maß= und Wiegeanstalten, Friedhofs= und Be-
gräbnisgebühren), die Unterrichtsverwal-
tung (Schulgeld), die Verwaltung der Wege
und Verkehrsstraßen (Wege--, Schleusen-,
Brücken--, Hafenzölle). Der zweiten Kate-
gorie gehören an die Verwaltung der Märkte,
Markthallen, Schlachthöfe, ferner die
Veranstaltungen für Beleuchtung, Was-
serversorgung, Desinfektion, Ab-
fuhr und Kanalisation bezw. Ent-
wässerung, endlich der Anlegung, Un-
terhaltung, Reinigung und Be-
sprengung der Straßen usw. Auch Kur-
taxen I| sind hierher zu rechnen. Was die
Verwzweige der ersteren Kategorie anlangt,
so ist hier die Befugnis zur Gebührenerhebung
fast allgemein durch die Gesetzgebung geregelt
und zwar entweder so, daß die Sätze der
Gebühr absolut bestimmt sind, oder so, daß
Grenzen festgestellt werden, innerhalb deren die
autonome Beschlußfassung der Gem Organe, event.
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsinstan-
zen, sich bewegen muß. Dagegen pflegt die Ge-
bührenerhebung in den Verw Zweigen der zwei-
ten Kategorie seitens der Gesetzgebung nur ver-
einzelt Beschränkungen oder doch nur solchen
sehr allgemeiner Natur unterworfen zu sein. Im
allgemeinen ist ihre Regelung der autonomen Be-
schlußfassung der Gem und ihrer Organe, event.
unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Auf-
sichtsinstanz überlassen geblieben.
Die Gebühren werden in der Regel im voraus
nach bestimmten Normen und Sätzen festgestellt.
In einigen Gesetzgebungen ist dies ausdrücklich
vorgeschrieben (z. B. bad. Gem- O v. 1906 5 70
Abs 1). Eine meist durch besondere Gesetze ge-
regelte, noch aus älterer Zeit stammende Gebüh-
renform sind die sogen. Bürgerrechts-
gelder und Heimatsgebühren l(siehe
hierüber Pr. Komm Abg G #96 und G v. 14. 5. 60.
Ueber die Heimats= und Bürgerrechtsgebühren in
Bayern s. a 10 ff der Gem O von 1869 (rechtsrh.)
und a f (Pfaz 1
I. In Preußen unterscheidet das Komm AbgG
die Gebühren in Benutzungsgebühren (§ 4
5) und in Verwaltungsgebühren
(& 6) und versteht unter den ersteren Gebühren
für Benutzung von „im öffentlichen Interesse
unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstal-
ten und Einrichtungen)“, während unter Verw-
Gebühren Gebühren für einzelne Amtshandlun-
gen von Gem Organen verstanden werden (z. B.
Baupolizeigebühren). Verw Gebühren dürfen nur
erhoben werden, soweit sie §& 6 ausdrücklich zuläßt
oder sie schon nach den bestehenden Bestimmun-
gen zugelassen werden. Verkehrsgebühren be-
dürfen der Genehmigung (§5 KommAbgG und
AE v. 4. 9. 82). Sonstige Benutzungsgebühren