Gebäudesteuer
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Gebäudesteuer
1. Allgemeines. 1 2. Preußen. # 3. Bayern. 1 4.
Württemberg. 1 5. Hessen. 1 6. Elsaß-Lothringen. #7. An-
dere deutsche Staaten.
[St — Steuer; GebSt — Gebäudesteuer!
§+# 1. Allgemeines. Die Geböt ist eine Er-
trags St, die den aus der Nutzung des Hauseigen-
tums fließenden Ertrag (Gebäude-, Hausrente)
trifft. Ihrem Zwecke nach ist sie zwar auf die
Erfassung des Reinertrags gerichtet, die tatsäch-
lichen Verhältnisse haben aber dazu geführt, daß
das StObjekt mehr ein Zwischenprodukt zwischen
Roh= und Reinertrag zu sein pflegt. Für die
St Pflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Nutzung
durch Vermietung (Hausrente) oder durch eigenen
Gebrauch (Mietwert) gewonnen wird. Doch ist
dieser Unterschied für die Wahl der St Form maß-
gebend.
Die Gebt war ursprünglich in der Grund St
mitenthalten. Diese leßtere traf nicht nur den
land= und forstwirtschaftlich genutzten Boden, son-
dern auch das Hauseigentum. Als aber im Laufe
der Zeit an Stelle der einfacheren Besitzverhält-
nisse eine stärkere Verschiebung und Differenzie-
rung der Einkommensbildung trat und nament-
lich in den Städten der Wertbildungsprozeß der
Hausrente rasche Fortschritte machte, begann die
Loslösung einer besonderen Ertrags St, der
Geb St, von der Grundsteuer l/I. Dieser
Prozeß wird früher in Staaten mit reinen Er-
trags St Systemen abgeschlossen (1808 in Bayern,
1810—15 in Baden, 1821 in Württemberg, 1824
in Hessen) und er vollzieht sich langsamer da, wo
Ertrags= und Personal St im St System verbun-
den sind (1861 in Preußen). In einzelnen, be-
sonders kleineren Staaten ist er auch heute noch
nicht erfolgt (Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Schwarzburg-
Sondershausen, beide Reuß, Hamburg und Lü-
beck).
Wenn wir von der Tür-- und Fenster St absehen,
die früher nach französischem Vorbild mitunter
auch in Deutschland versucht wurde, heute aber
nicht mehr vertreten ist (unten § 6), so lassen sich
vier hauptsächliche Steuerformen unter-
scheiden:
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
1. Die Hausklassensteuer. Diese bil-
det nach der Größe, Bauart, Beschaffenheit der
Gebäude, Zahl der Wohnungen und sonstigen
Merkmalen ein Klassenschema. Nach seiner typi-
schen Eigenart wird dann jedes St Objekt in eine
Stufe des Klassentarifs eingerciht (Preußen).
Die Hausklassen St ist geeignet für das Land und
kleine Städte und überall da anwendbar, wo die
Vermietung der Gebäude und Gebäudeteile nicht
die Regel ist.
2. Die Arecalsteuer. Aus Flächeneinheit
und Flächeninhalt wird eine Ertragsgröße ge-
bildet. Auf dieses Produkt wird dann ein be-
stimmter Prozentsatz angewendet (Bayern).
3. Die Mietertrags= oder Miet-
zinssteuer (Hauszins-, Miethaus St). Hier
wird der tatsächliche Mietwert der Häuser, den
der Gebäudeeigentümer aus dem Miet= oder
Hauszins durch Vermietung empfängt, der St
zu Grunde gelegt. Er wird durch Schätzungen
oder Selbstangaben der Hauseigentümer ermittelt
und ist zunächst Rohertrag, von dem dann be-
stimmte Kostensätze für Abnutzung, Reparaturen,
Versicherung, nicht aber für Hypothekenschulden,
abgezogen werden. Auf die so gewonnene Er-
tragsgröße wird dann ein fester oder nach Finanz-
perioden wechselnder St Satz angewendet. Häufig
hat man an Stelle der wirklichen Mietwerte
mehrjährige Durchschnitte gesetzt. Die Mieter-
trags St geht von der Gepflogenheit des Ver-
mietens von Häusern und Wohnungen aus und
ist daher für größere und große Städte passend.
4. Die Gebäudewertsteuer. An
Stelle des Mietwerts (Ertrag) der Gebäude
kann auch ihr Verkehrswert, der ge-
meine Wert (Kapitalwert) zur Veranlagung
der GebSt verwendet werden. Die Geb St ist
dann in eine Vermögens St verwandelt worden.
Auf den so berechneten Gebäudewert wird dann
meist ein in pro Mille ausgedrückter St Satz an-
gewendet. In städtischen Gemeinwesen läßt sich
aus den Preisen beim Besitzwechsel der gemeine
Wert unschwer berechnen. Doch begegnet dieses
Verfahren auf dem Lande und teilweise auch in
kleinen Städten mancherlei Schwierigkeiten.
Die Gebäudewert St kann auch als Bau-
platzsteuer dazu dienen, das ertraglose städti-
sche Grundeigentum, die am Wertbildungsprozeß
besonders beteiligten Baugrundstücke (Bauplätze)
angemessen zur Steistung heranzuziehen. Mit
Berücksichtigung der Verkehrswertsteigerung der
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