Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
124 
Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung) 
  
Prinzip von der Selbständigkeit der Gem Besteue- 
rung ausgehen, doch diese Selbständigkeit durch 
einen vorzugsweise in Rücksicht auf das Staats- 
steuersystem vorgezeichneten Rahmen enger be- 
grenzt wird. Das Nähere ergeben die Besteue- 
rungssysteme der einzelnen Staaten. (S. auch 
oben I#s# 8 und 10). 
2. Die Besteuerungssysteme 
einzelnen Staaten. 
I. Preußen 
13. Allgemeines. Bis zum Erl des Komm- 
Abg# v. 14. 7. 93 war die Gem Besteuerung für 
die alten und neuen Provinzen gesondert gere- 
elt. Nur das Kommunalsteuernot G v. 27. 7. 85 
and für den Umfang der ganzen Monarchie (außer 
ohenzollern) Anwendung. Während über den 
Hosenge bis zum Komm AbgG das Nähere in der 
I. Aufl. des Werkes (1527) nachzulesen ist, sei im 
Folgenden das System der Gem Besteuerung nach 
dem neuen (seit 1900 auch in Hohenzollern ein- 
eführten) Komm Abg G und dessen Ergänzungen 
urz zur Darstellung gebracht. 
Das Kommbg v. 14. 7. 93 (über dessen Vor- 
g#eschichte s. die erste Aufl. d. W., Ergänzungs Bd 
11 143) sieht die Deckung des Gem Bedarfs zu- 
nächst aus privatwirtschaftlichen Einnahmen des 
Gem Vermögens (Zuschüssen höherer öffentlicher 
Verbände), sodann aus Gebühren, Beiträgen 
und, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind, 
aus Naturaldiensten vor. Erst soweit diese Hilfs- 
quellen versagen, sollen die St eintreten (nur für 
Hunde= und Lustbarkeits St, bei denen auch poli- 
zeiliche Momente mitsprechen, gilt dieser Grund- 
satz nicht. 9 2 Komm AbgG). Dabei gehen die 
indirekten St (52 Abs/2 a. a. O.) den direkten St 
vor, sollen also in erster Linie ausgebaut werden. 
Zur Erhebung von indirekten St waren vor 
dem Erlaß des Komm Abg G nur die Stadtge- 
meinden allgemein, von den Land gemeinden nur 
diejenigen in Kurhessen, Westfalen und Rheinpro- 
vinz ermächtigt. Erst die LGO v. 1891 und 1892 
gaben den Land Gem der östlichen Provinzen und 
von Schleswig-Holstein, das Komm AbgGallen 
Gem das gleiche Recht. Dabei wurde (nach # 13 
a. a. O.) den Gem gestattet, Vereinbarungen mit 
den Beteiligten — allerdings unter staatlicher Ge- 
nehmigung — zu treffen, wonach der Jahres- 
betrag der St für mehrere Jahre im voraus be- 
stimmt wird. 
Was den tatsächlichen Erfolg der Miquelschen, 
auf Vermehrung der indirekten St gerichteten, 
Absichten betrifft, so sei den in § 7 gegebenen 
Daten noch folgendes hinzugefügt. Im Jahre 
1905 bestanden Bier St in 716 Städten. 1095 
Städte hatten Lustbarkeits= und 1126 Städte 
Hunde St eingeführt. Besonderen Umfang haben 
ferner die sog. Umsatz St [Vl(Besitzwechsel Abg beim 
Grundbesitz) gewonnen, von denen 1905 731 
Städte Gebrauch gemacht hatten. Neuerdings 
werden in vielen größeren Städten auch Schank- 
konzessions= und Wertzuwachs St mit Erfolg 
durchgeführt, während die im Gesetz (127 Abs 2) 
ausdrücklich vorgesehene (direkte) Bauplatz St nicht 
recht Eingang gefunden hat (S. 5 14 unten). Die 
Wertzuwachs St (s. diese) ist jetzt reichsgesetzlich 
geregelt. 
der 
  
§s 14. Direkte Steuern. Ueber diese in praxzi für 
  
die Gem weitaus wichtigsten St finden sich im 
Kommbg G folgende Vorschriften: 
Als solche kommen (abgesehen von den Son- 
der St Betriebs= und BauplatzSt) nur in Be- 
tracht die Einkommen--, Grund-, Ge- 
bäude- und Gewerbesteuern (letztere 
nur vom stehenden, nicht vom Hausierbetriebe). 
Dagegen ist die sog. Ergänzungs St (Vermögens- 
St) der Gem Besteuerung entzogen. Hinsichtlich 
der Einkomment ist zugelassen, daß sie zum 
Teil durch Aufwand St ersetzt werden, welche 
grundsätzlich die geringeren Einkommen nicht 
verhältnismäßig höher als die größeren belasten 
dürfen. Miets= und Wohnungst dürfen aber 
nicht neu eingeführt werden. (Gegenwärtig hat 
nur noch Danzig eine Mietsteuer.) Als allge- 
meiner Grundsatz ist (S 20 KA.) vorangestellt, 
daß die direkten St auf alle St Pflichtigen nach 
festen und gleichmäßigen Grundsätzen 
zu verteilen sind. Doch ist nach §s 20 Abs. 2 unter 
Umständen eine Mehr= oder Minderbela- 
stung einzelner Teile des Gemeindebezirks oder 
Klassen von Gemeindeangehörigen gestattet. 
(Aequivalenztheorie). S. oben 5 9 
  
1. Realsteuern 
Die Realsteuern sind durch Ges. v. 14. 7. 
93 vom Staate außer Hebung gesetzt und den 
Kommunen überwiesen worden. Sie wollten an 
sich Ertrags St sein und beabsichtigten den Ertrag 
der St Quellen an ihrem Ursprunge zu fassen, 
gleichviel, welcher Person das Einkommen zufloß. 
a) Grund= und Gebäudesteuer waren 
dazu nur in geringem Maße geeignet (klarge- 
legt in der Reg Vorlage z. Komm Abgaben G). 
So bedeutete also — richtig verstanden — bei 
der Ueberweisung der Real St die damit ver- 
knüpfte Erlaubnis, die kommunalen Abg in 
Zuschlägen zu den vom Staate weiter ver- 
anlagten Prinzipalsätzen zu erheben, vom Stand- 
punkt des Gesetzgebers nur ein Provisorium, 
innerhalb dessen die Gem Zeit haben sollte, ihre 
Pläne, wiebesondere RealSt zweckentsprechend 
zu gestalten seien, ausreisen zu lassen. Das 
Gesetz beschränkt sich darauf, festzustellen, gleichviel 
ob Zuschläge zu dem staatlichen Veranlagungssoll 
oder besondere Grund St erhoben werden, welche 
Grundstücke und Gebäude steuerpflichtig sind. 
Nach §5 24 KommAbg sind den St vom Grund- 
besitze alle in der Gem belegenen, bebauten und 
unbebauten Grundstücke unterworfen mit Aus- 
nahme: der königlichen Schlösser; der einem 
fremden Staate gehörenden Grundstücke, auf 
denen Botschaftsgebäude errichtet sind; der dem 
Staat, Provinzen, Kreisen oder sonstigen Verbän- 
den gehörenden Grundstücke, sofern sie nicht zum 
öffentlichen Dienste bestimmt sind; der Brücken, 
Kunststraßen, Schienenwege, Deichanlagen; der 
dem Unterricht oder Gottesdienste gewidmeten 
öffentlichen Gebäude; der Armen= und Wohl- 
tätigkeitszwecken gewidmeten Anstalten, soweit sie 
unmittelbar für diese Zwecke benutzt werden. Die 
Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke der Be- 
amten sind dagegen steuerpflichtig, nur diejenigen 
der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer 
sind frei, sofern sie schon vor Erl des Komm Abg G 
sfrei waren. 
Wird von Erhebung von Prozenten zum staat- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.