Gemeindesteuern (Preußen)
lich weiter veranlagten Realsteuersoll abgesehen,
werden also besondere Grund St erhoben, so kann
ihre Umlegung erfolgen nach dem Reinertrage
bezw. Nutzungswert eines oder mehrerer Jahre,
nach dem Pacht-, bezw. Mietswert oder dem ge-
meinen Werte der Grundstücke und Gebäude, nach
den in der Gem stattfindenden Abstufungen des
Grundbesitzes oder nach einer Verbindung meh-
rerer dieser Maßstäbe.
Die St vom Grundbesitze sind nach gleichen
Normen und Sätzen zu verteilen.
’Eine Ausnahme hiervon ist zulässig bei der Bauplatz-
Keuer. Man wollte durch diese Spezialabgabe einerseits
den Konjunkturengewinn treffen, andererseits aber auch die
Spekulanten zur schnelleren Bebauung ihrer Grundstücke
veranlassen. Der 127 Abs 2 Komm Abg#U ist nun aber derart
gefaßt, daß die steuerpflichtigen Liegenschaften durch „Fest-
setzung von Baufluchtlinien" in ihrem Werte erhöht sein
müssen, während eine davon unabhängige Preissteigerung
nicht in Betracht gezogen werden kann. Die enge Aus-
legung, welche das O dem Begriffe der Festsetzung
von Baufluchtlinien gab (s. Landsberg, Entwicklung des
Gem Abg Wesens der preuß. Städte in den Schriften d.
Bereins für Sozialpolink 127, 12) sowie die Schwierigkeit
der Beranlagung haben die Gem meist auf eine Bauplatz-
St verzichten lassen, und durch eine rationelle, in kurzen
Zeinaumen neu zu veranlagende Bestceuerung des ge-
meinen Werts aller Grundstücke ihr Ziel zu er-
relichen gesucht. Mehrfach sind eingeführte Bauplatz St wie-
der ausgehoben. Nur 2 Gem erheben sie noch (Gleiwitz und
Hettstedt). Dagegen erfreut sich die Gem Grundwert St
Kteigenden Interesses. Ihre Erträge sind meist wesentlich
hoher als diejenigen der bis dahin erhobenen Realsteuer-
prozente, ohne daß eine Bedrückung der St Zahler nachzuwei-
sen ist — ein Zeichen, daß die St Quelle hierbei viel besser
ausgenutzt wird.
b) Gewerbesteuer [I. Die Realsteuer
vom Gewerbebetriebe unterscheidet
sich wesentlich durch den Umfang der obiektiven
St Pflicht von der früher erhobenen Staats St.
Außer den bereits im Gewerbesteuer Gv. 24. 6. 91
veranlagten Betrieben sind unter anderen die
landwirtschaftlichen Branntweinbrennereien, so-
wie im Hinblick auf die außer Hebung gesetzten
Bergwerksabgaben der Bergbau, ferner Aus-
beutung von Torfstichen, Kiesgruben usw., endlich
die gewerblichen Betriebe von Staat und Kom-
munen, auch die Reichsbank der kommunalen Be-
steuerung neu unterworfen. Als gewerbesteuerfrei
werden ausdrücklich die Staatseisenbahnen und
die mit der Eisenbahn Abg belasteten Privatbah=
nen, nicht die Kleinbahnen, bezeichnet.
Werden besondere GewerbeSt einge-
führt, so können diese bemessen werden nach dem
Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von
Jahren, nach dem Werte des Anlagekapitals oder
des Anlage= und Betriebskapitals der Zahl der
Arbeiter (Kopfbesteuerung) usw. S. darüber Min.=
Erl. v. 22. 11. 05, 6. 7. 08 u. 26. 1. 1910 (MliV
S. 203 bezw. 159 bezw. 23).
Sind besondere Gewerbe St nicht eingeführt,
so erfolgt kraft Gesetzes die Besteuerung in
Prozenten der vom Staate veranlagten
Gewerbesteuer. Zu diesem Zwecke wird die staatl.
Veranlagung nach & 4 Gv. 14. 7. 93 wegen Auf-
hebung direkter Staats St auf die neu zur Kom-
munalSt herangezogenen Objekte mit erstreckt.
Eine verschiedene Abstufung der Gewerbe St
ist in beiden Fällen zulässig: 1. wenn die einzelnen
Gewerbearten in verschiedenem Maße von den
Veranstaltungen der Gem Vorteil ziehen oder der
Gem Kosten verursachen; 2. wenn die gewerb-
lichen Gebäude in stärkerem Verhältnisse zur
Gebäude St herangezogen werden, als es nach
Grundlage der staatlichen Gebäude St der Fall
sein würde.
Wenn sich Gewerbebetriebe über mehrere Gem
erstrecken, so ist dies bereits bei der staatlichen Ver-
anlagung zu berücksichtigen und eine entspre-
chende Verteilung des Veranlagungssolls vorzu-
nehmen. Bei besonderen St darf von vorne-
herein nur der in der Gem belegene Teilbetrieb
besteuert werden.
Ueber Warenhaussteuer und Wander-
lagersteuer (. diese.
2. Gemeinde-Einkommensteuer.
Gem Einkommen St rechtfertigen sich neben
den Real St aus dem Doppelcharakter der Kom-
mune als eines zugleich politischen und wirtschaft-
lichen Verbandes, dessen Ausgaben auch für allge-
meine Zwecke, wie Volksschule und Armenpflege,
zutreffend nach der persönlichen Leistungsfähig-
keit abzustufen sind. Daß in den mit Aufwen-
dungen dieser Art überlasteten Gem die Ein-
kommen St stets die Grundlage jedes Budgets
bleiben wird, darf auch für die Zukunft nicht über-
sehen werden. Andererseits muß aber im Auge
behalten werden, daß in Preußen gegenwärtig
die Staatseinkommen St (neben der Ergänzungs-
St) die einzige direkte Staats St von Belang ist und
daß der Staat in der freien Ausnutzung dieser
Quelle sehr eingeschränkt wird, wenn sich die
Gemzuschläge namentlich in den großen volk-
reichen Städten über Gebühr steigern. Bei der
Erhöhung der staatlichen Einkommen St (im
Jahre 1909) wurde den Gem die Erhebung von
Zuschlägen zu den Zuschlags-Sätzen ausdrücklich
untersagt.
a) Die subjektive Steuerpflicht.
Neben den physischen Personen, die ihren Wohn-
sitz in der Gem haben, werden in Anschluß an das
Kommunalsteuer-Not G v. 27. 7. 85 Forensen,
Aktiengesellschaften, Berggewerkschaften, Einge-
tragene Genossenschaften, deren Geschäftskreis
über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juri-
stische Personen, sowie der Staatsfiskus und seit
der Nov. v. 22. 6. 07 auch juristische Personen, ins-
besondere Gem und weitere Kommunalverbände,
sowie Vereine, einschließlich eingetragener Ge-
nossenschaften zum gemeinsamen Einkaufe von
Lebens= und hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im
Großen und Absatz im Kleinen, auch wenn ihr Ge-
schäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglie-
der hinausgeht. Die G. m. b. H. sind der GemEin-
kommen St dagegen nicht als solche (wie der
Staats St) unterworfen. Die Gesellschaften wer-
den nur hinsichtlich des der Gesellschaft aus Grund-
besitzoder Gewerbebetricb in der Gem fließenden
Einkommens herangezogen.
Als Regel sind nur Zuschläge zur staat-
lichen Einkommen St gestattet.
Die in engen Grenzen zugelassenen be-
sonderen Einkommensteuern unter-
liegen weitgehenden Kontrollen und einer staat-
lichen Genehmigung (§ 37 KommAbge).