Metadata: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Invaliden= und Hinterbliebenen-Versicherung (Beiträge) 
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derbestimmungen ein (1247, 1246 Abs 3). Auch 
kann jeder Pflichtversicherte Verf in einer höhe- 
ren Lohnklasse verlangen (freiwillige Höher Vers), 
muß aber dann den höheren Btr grundsätzlich selbst 
tragen (1248). Den freiwillig sich Versichernden 
steht bei jeder Bir Zahlung die Wahl der Lohn- 
klasse frei (1440 Abs 1). Militärdienst= und Krank- 
heitswochen werden in Lohnklasse II angerechnet 
(1393; vgl. oben § 9 Nr. 2). 
5II. Einzahlung der Beiträge. — 1. Ueber- 
sicht. Die Regelung ist für gewisse Klassen von 
Versicherten dem Bundesrat anheimgegeben, so für 
Seeleute (1486) und namentlich für Hausgewerbe- 
treibende (1436). Im übrigen sind zwei Grund- 
formen für die Einzahlung zu unterscheiden: bei 
dem Entrichtungs verfahren erfolgt die als 
Zahlung fungierende Markenverwendung durch 
die Beteiligten selbst, entweder durch den Ar- 
beitgeber oder durch den Versicherten — beim 
Einzugs verfahren wird zwischen diese und die 
Anstalt eine amtliche Stelle eingeschoben, an welche 
die Btr bar entrichtet werden und die dafür ihrer- 
* Markenverwendung besorgt (vgl. oben 69 
r. 4). 
2. Entrichtung durch die Arbeit- 
geber. — a) Haftung. Bei versicherungs- 
pflichtigen Personen haftet für die Einzahlung des 
vollen Bir grundsätzlich der Arbeitgeber (1426 
Abs 1). Bei der Verf von Hausgewerbetreibenden 
und ihres Personals können die Pflichten der Ar- 
beitgeber den Fabrikanten usw., für welche sie ar- 
beiten, durch den Bundesrat auferlegt werden, 
auch wenn die Beschäftigung durch Zwischenper- 
sonen usw. erfolgt (1230; vgl. auch 1231). Bei- 
tragspflichtig für die einzelne Bir Woche ist der- 
jenige Arbeitgeber, der den Versicherten während 
derselben oder eines Teils derselben beschäftigt 
hat. Für mehrfache, aufeinanderfolgende oder 
gleichzeitige, Beschäftigung in der Woche trifft 
#1426 Abs 2 besondere Bestimmungen. Die Dauer 
der Beschäftigung, eventuell Schätzung (1427), 
entscheidet über die Zahl der BirWochen. — 
b) Markenverwendung. Der Arbeitgeber 
hat die Marken aus eigenen Mitteln zu erwerben 
und in die Quittungskarte des Arbeiters einzu- 
kleben (1428). Zur Beschaffung und Vorlegung 
der Karte kann der letztere polizeilich gezwungen 
werden; auch der Arbeitgeber kann sie selbst auf 
Kosten des Arbeiters beschaffen (1414). Die Ein- 
klebung erfolgt grundsätzlich bei der Lohnzahlung 
(1428 Abs 1), soweit nicht die Sonderbestimmungen. 
der s§ 1428 Abs 2, 1429, 1430 Platz greifen 
(Strafvorschriften 385 1488, 1493, 1494). Unter Um- 
ständen kann die Unterlassung auch eine Entschädi- 
gungspflicht gegenüber dem Arbeiter begründen 
(RGZ 63, 53). — c) Erstattung. Die Ver- 
sicherten müssen sich die auf sie entfallende Btr- 
Hälfte bei der Lohnzahlung abziehen lassen. Die 
Arbeitgeber dürfen grundsästich (vgl. aber § 1437) 
nur auf diesem Wege ihre Auslage wieder ein- 
bringen. Der Abzug darf regelmäßig nur bei der 
ersten, allenfalls noch bei der zweiten Lohnzahlung 
erfolgen (1432—4). Besondere Bestimmungen 
gelten für zahlungsunfähige Arbeitgeber (1435). 
Durch eine Reihe von Strafbestimmungen wird der 
Erstattungsanspruch des Arbeitgebers im Rahmen 
seines gesetzlichen Zwecks und seiner gesetzlichen 
Höhe festgehalten (1490 Nr. 1—3, 1492—4). 
3. Entrichtung durch den Ver- 
  
  
sicherten. —a) Auch der versicherungs- 
pflichtige Arbeiter darf den vollen Btr selbst 
entrichten. Hat er die Marken geklebt und ent- 
wertet, so erlangt er seinerseits den entsprechenden 
Erstattungsanspruch, den auch er aber nur bei den 
zwei nächsten Lohnzahlungen im Wege des Lohn- 
aufschlags geltend machen kann (1439). Strafbe- 
stimmungen zum Schutze des Arbeitgebers in 
1491. —h) Freiwillig Versicherte ver- 
wenden ihre Marken stets selbst. Einen Er- 
stattungsanspruch haben nur diejenigen, welche, 
weil sie nur vorübergehend oder nur gegen freien 
Unterhalt beschäftigt sind, versicherungsfrei waren 
(1440//1). 
4. Das Einzugsverfahren besteht nicht 
kraft Gesetzes, kann aber auf verschiedene Weise, 
durch Anordnung der obersten Verw Behörde, 
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, 
der Vnst selbst oder durch autonomen Beschluß 
einer Krankenkasse für ihre Mitglieder usw. beson- 
ders eingeführt werden. 
Sehr verschieden sind auch die Einzugsstellen: Kranken- 
kassen, örtliche Hebestellen der Bünst, Staats-= oder Ge- 
meindebehörden usw. Damit in Verbindung kann sich auch 
der Kreis der Versicherten, für die der Einzug erfolgt, ver- 
schieden bestimmen; Reichs-, Staats= und Gemeindebehör- 
den können sich für ihre Arbeiter ausschließen, anderen Ar- 
beitgebern kann der Ausschluß gestattet werden. 
Für die freiwillige Vers kann die Einziehung 
nicht vorgeschrieben werden. 
Die Durchführung der Einziehung kann zu- 
nächst eine An= und Abmeldung der Versicherten 
nötigmachen, welche von den anordnenden Stellen 
geregelt werden kann; Strafbestimmung & 1489. 
Das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und 
Verrechnung der Btr kann von der obersten Verw- 
Behörde näher geregelt werden. Verschiedene Be- 
stimmungen nehmen darauf Bedacht, die Ein- 
ziehung der Btr zur JuHV mit der der Btr zur 
Kranken Verf zu verbinden. Für die eingezogenen 
Bir werden Beweises halber (oben § 9 Nr. 4) 
Marken in die Quittungskarte der Versicherten ein- 
geklebt, welche dieselbe zu diesem Zwecke vorzu- 
legen haben, bei der Einzugsstelle hinterlegen 
können oder nach Anordnung auch hinterlegen 
müssen. In gewissem Umfange kann den Einzugs- 
stellen auch das Kartengeschäft (oben 3 9 Nr. 5) 
übertragen werden. Den selbständigen Einzugs- 
stellen (aber & 1456 Abs 2) wird von der Vlnst- 
eine Vergütung gewährt (1447—57). Das Ein- 
zugsverfahren ist bisher namentlich in Sachsen, 
Württemberg, Baden, Hessen, Braunschweig und 
den Hansastädten, dem Bezirk der VAnst Thürin- 
gen und einzelnen Gemeinden (zuerst Hildesheim) 
praktisch geworden. 
s 12. Wirksamkeit der Beitragsleistung. 
1. Beitragsberechtigung. Damit ein Bir 
auf die Verf angerechnet werde (oben § 9 Nr. 2), 
ist nicht nur seine tatsächliche Leistung, sondern 
auch die Berechtigung zu seiner Leistung erforder- 
lich. Diese Bir Berechtigung (Rosin 2, 530 ff) muß 
danach auch an sich besonders nachgewiesen werden; 
doch wird dieser Nachweis durch die Bestimmungen 
des § 1445 in weitem Umfange überflüssig. 
* 1445 stellt zunächst im Abs 1 eine Vermutung vorhan- 
den gewesener Bir Berechtigung für solche Marken auf 
die sich als ordnungsmäßig verwendete (vgl. dazu 4 144, 
Abs. 1 Satz 2) in einer richtig ausgestellten und rechtzeitig 
umgetauschten Quittungskarte vorfinden. Ferner kann der 
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