Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeindesteuern (Sachsen — Württemberg — Baden — Hessen) 
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so müssen auch Zuschläge zu b) erhoben werden 
und zwar mit den halben Prozentsätzen von a) 
und nicht in höherem Betrage als 100 des steuer- 
baren Kapitalertrags. Zuschläge zu c) dürfen er- 
hoben werden, wenn die Prozentsätze zu a) mehr 
als 20 und müssen erhoben werden, wenn sie 
mehr als 6% der zu Grunde liegenden Kataster- 
summen betragen. Die zulässige Höhe der Ein- 
kommensteuerzuschläge beträgt das 10fache des 
Prozentsatzes, in welchem das Grund-, Gebäude- 
und Gewerbekataster über 20% hinaus herange- 
zogen wird, aber nicht über 50% der Einkommen- 
steuer. Betragen die Zuschläge zu a) mehr als 6%, 
so muß auch eine Gem Wohn St (in Höhe von 2 Mk. 
pro Mann, 1 Mk. pro selbständige Frauensperson) 
erhoben werden. Unter gewissen Voraussetzungen 
findet eine Bauplatz= und Warenhausbesteuerung 
statt (a 13 und 14 des G). Die gemeindliche Wan- 
dergewerbe St regeln G v. 15. 12. 99 und a 58 
Gv. 8. 8. 03. 
An indirekten St dürfen in den Gem, in welchen 
die Gem Umlage auf Grundeigentum, Gebäude 
und Gewerbe mehr als 4% der Kataster beträgt, 
1. Berbrauchs Abg auf Bier, Gas und Elektrizität 
(Höôchstsatz 65 Pfg. pro hl Bier, 4 Pfg. pro 1 chm 
Gas und 15 Pfg. pro 1000 Wattstunden), 2. eine 
Grundstücksumsatz St (Höchstsatz 0,80 bezw. 190) 
erhoben werden. Außerdem wird in allen Gem 
eine Hunde Abg von 8 Mk. erhoben (bei Erhebung 
einer Umlage auf Grund, Gebäude und Gewerbe 
bis 20 Mk.). 
2. Im Rechnungsjahr 1907 wurden an Gemt 
erhoben an direkten St 39 047000 Mk., an Ver- 
brauchs Abg 2 152 000 Mk., Verkehrs St 919.000 
Mk., Hunde St 351 000 Mk. Von 1882—1904 
stieg der Rohertrag der 3 Verbrauchs Abg von 
Fleisch, Bier und Gas von 1 405 536 auf 2 647 429, 
der Reinertrag von 1 338 345 auf 2509 279 Mk. 
In den Gem über 10 000 Einw. wurden im 
ganzen 18 982000 Mk. Gem St erhoben, wovon 
16 240 O000 Mk. auf direkte St entfielen, davon 
5045000 Mk. auf Einkommen und Lohn St, 
und 9 804000 Mk. auf Grund-, Gebäude= und 
Gewerbe St. S. auch Statist. HB für das Kgr. 
Württemberg über Gemeindeumlagen. 
V. Baden (5 20). 
1. Die ältere Gem AbgGesetzgebung schloß sich 
eng an die französische Gesetzgebung an. Nach 
Einführung der allgemeinen Einkommen St (1884) 
begannen die Einkommensteuerzuschläge eine 
immer stärkere Rolle zu spielen (Gv. 1.u. 2. 5.86). 
Die weiteren St Reformen im Staats St System 
(1894/1900: Einkommen St, 1906: Vermögens St) 
und der wachsende Ausgabenbedarf der Gem 
machten eine Reform des Gem AbgWesens not- 
wendig, die im Rahmen der neuen Gemeinde= und 
Städteordnung in der Fassung vom 19. 10. 06 
(5 Nr. 45 S 523 ff) in den s### 68—100 er- 
olgte. 
Nach diesen Bestimmungen ist, wie schon bisher, 
soweit eigene Einnahmen, Gebühren und Beiträge 
oder indirekte St den Aufwand nicht decken, zu- 
nächst in gesetzlich beschränktem Höchstmaße der sog. 
Bürgernutzen mit einer Auflage zu belegen (§ 81). 
Darüber hinaus sind Umlagen auf die bestehenden 
birekten Staats St (Einkommen= und Vermö- 
gens St) in folgendem Maße zugelassen (18 82 ffl 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
Der durch die Gemumlage aufzubringende 
Betrag ist auf die St Werte des gesamten Liegen- 
schaftsbetriebs- und Kapitalvermögens, so- 
wic auf die Einkommensteueranschlä- 
ge in der Art gleichheitlich zu veranschlagen, daß 
die St Werte der klassifizierten Grundstücke sowie 
der einzelnen geschätzten Hofgüter, die St Werte 
des gewerblichen Vermögens mit dem nach # 54 
des Vermögenssteuer G erhöhten Betrag, sowie 
die St Werte des landwirtschaftlichen Betriebs- 
vermögens mit dem nach s 58 desselben Gesetzes 
ermäßigten Betrage, die St Werte des Kapital- 
vermögens nur mit 5 Zehntel ihres vollen Betra- 
ges, die Einkommensteueranschläge mit dem Sechs- 
fachen ihres Betrages zur Berechnung kommen. 
Von dem StWert des Kapitalvermögens dürfen 
höchstens 10 Pf. von 100 Mk. erhoben, die Dienst- 
einkommen, Ruhe= und Unterstützungsgehälter 
der Beamten und Bediensteten des Reichs, des 
Staats und der Gemeinden, sowie die entsprechen- 
den Bezüge ihrer Witwen und Waisen zur Gem- 
Besteuerung höchstens mit einer Umlage von 2,50 
Mk. von 100 Mk. des Einkommensteuerzuschlags 
belastet werden. 
Zur Einkommen St werden dabei auch die Ein- 
kommen von 500—900 Mk., welche der Staats St 
nicht unterliegen, mit herangezogen. 
Unter den indirekten St kommen zunächst in 
Frage: Verbrauchs St auf Bier, Essig, Obstwein, 
Wein, Kunstwein, Branntwein, Brennstoffe usw. 
(St auf Getreide und Fleisch sind von 1910 ab 
fortgefallen.) Die Verbrauchs St dürfen gewisse 
Höchstsätze nicht übersteigen. Bei Anordnung 
der Erhebung einer Verbrauchs St dürfen die 
Abg Sätze außerdem höchstens derart bemessen 
werden, daß der jährliche Rohertrag der Ver- 
brauchs St ½ desjenigen Gem Aufwands nicht 
übersteigt, der sach dem Durchschnitt der drei 
vorausgegangenen Jahre nicht durch andere Um- 
lagen gedeckt worden ist. Werden Waren, die 
aus solchen der Verbrauchs St unterliegenden 
Gegenständen hergestellt sind, ausgeführt, so hat 
auf Verlangen die Rückvergütung der Ver- 
brauchs St zu erfolgen. 
Außerdem sind an indirekten St zugelassen 
Umsatz St (100 des für die staatliche Immobilien- 
Umsatz St maßgebenden St Werts), Hunde--, Lust- 
barkeits St und Kurtaxen [I. Endlich haben 
Kleinhandelsbetriebe mit mindestens 200 000 Mk. 
Jahresumsatz eine Gem= und Warenhaus St zu 
entrichten, die mindestens 10 Pfg. von 100 Mk. 
Umsatz betragen muß und höchstens 10% des ge- 
werblichen Ertrages des Gesamtbetriebs betragen 
arf. 
2. Im Jahre 1907 wurden 36 145 000 Mk. 
Kommunalbg aufgebracht, davon 33 092 000 Mk. 
direkte St, wovon wieder 22,1 Mill. auf Real- 
und 7,3 Mill. auf Einkommen-, endlich 2,1 Mill. 
auf Kapitalienbesteuerung entfielen. Die Gem 
mit über 10000 Einw. brachten 17 246 000 Mk. 
(davon 14,5 Mill. direkte) St auf. S. auch Statist. 
Jahrbuch für das Großherzogtum Baden über 
„Gemeindesteuervoranschläge“. 
VI. Hessen (§ 21). 
1. Die ältere geschichtliche Entwickelung schließt 
mit dem Gem Umlagen G v. 13. 5. 85/24. 9.87 ab, 
das infolge der Staatssteuerreformen aus Mitte 
II. 9
	        
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