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der 80er Jahre nötig wurde (vgl. die erste Aufl.
des Wörterbuchs). Die neue Reformgesetzgebung,
die nach Preußens Vorgang die Real St und die
Kapitalrenten St als Staats St beseitigte, und
eine Staatsvermögens St einführte, machte auch
eine Neuregelung des Gem Umlagenwesens er-
forderlich, wie sie nunmehr durch Gv. 30. 3. 01
(Reg Bl Nr. 25 S 297) erfolgte. Nach a 1 d. G
können die Gem direkte St vom Grundbesitz,
Gewerbebetrieb, von der Kapitalrente und vom
Einkommen erheben, welche bei der Einkommen St
als Zuschläge zur Staats St, bei den einzelnen
Ertragsquellen aber als Zuschläge zu den vom
Staate weiterveranlagten Grundzahlen für den
Ausschlag der Grund-, Gewerbe= und Kapital-
renten St erhoben werden. Diese Erundzablen
werden auf 156 der fixierten Reinerträge fest-
gesetzt. Für 1% Einkommensteuerzuschlag müssen
20% Zuschläge zu jenen Grundzahlen erhoben
werden. Zur Gemt werden auch die — staats-
steuerfreien — Einkommen unter 500 Mk. heran-
ezogen. Den Gem ist ferner gestattet, indirekte
bg, wie Oktroi, Marktstandgeld und dergl. zu
erheben. Auch dürfen sie Hunde St (10 Mk.)
und BesitzwechselAbg (bis 500%% des staatlichen
Immobilienumsatzstempels) sowie — Gem mit
über 3000 Einw. — Wertzuwachs St ein-
führen, deren Höchstbetrag 30% des Zuwachses
bei bebauten Grundstücken die Hälfte — beträgt
(Gv. 28. 3. u. 14. 3. 07). Die letztere Bestimmung
ist inzwischen durch die Reichswertzuwachs St
(s. diese) beseitigt. Ein neues Gem Umlagengesetz
von 1904 wurde abgelehnt. Der Entwurf von 1909
kehrt namentlich das Prinzip von Leistung und
Gegenleistung (sog. Interessentheorie) mehr her-
vor: Gesetz geworden 8. 7. 1911 (Regl 195).
2. Im Jahre 1907 wurden an KommunalAbg
aufgebracht 27 981 000 Mk., wovon auf direkte St
25 623 000 Mk., auf Verbrauchs St 1 987 000 Mk.,
auf Hunde- und Luxus St 52 000 Mk., auf Ver-
kehrs Abg 13 000 Mk. und sonstige indirekte Abg
306 000 Mk. entfielen.
S. auch das statist. HB für Hessen über Gem St
und indirekte Abgaben.
VII. Elsaß-Lothringen (5 22).
1. Die Gem Besteuerung schloß sich ursprünglich
aufs engste an die französische St Gesetzgebung an
(Näheres in der ersten Auflage des Wörterbuchs
1, 532). Eine Neuregelung brachte die Gem O von
1895. Diese hob namentlich den Zweck StCharakter
und die Spezialisierung der Gem St nach ein-
zelnen Bedürfnissen auf, behielt aber das Zu-
schlagsystem zu den „4 alten Steuern“ im wesent-
lichen bei. An die Stelle dieser 4 direkten St des
französischen Systems ist seitdem die neue staat-
liche Grund-, Gebäude--, Gewerbe-, Bergwerks-,
Kapital-, Lohn= und Besoldungs St getreten. Zu-
schläge zur Hausier St, sowie zu den Abg von den
Gütern der toten Hand dagegen sind unzulässig.
Alle Zuschläge sind zu den gleichen Sätzen zu
erheben (§ 66 GemO Ausführungsbestimmungen
dazu). Im übrigen werden zu den Gemguschlägen
auch die — staatssteuerfreien — Gewerbetreiben-
den mit unter 700 Mk. und Lohn= und Besoldungs-
steuerpflichtigen mit unter 500 Mk. Ertrag her-
Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
angezogen. Eine besondere St ist die Gembg
für Wanderlager (G v. 8. 6. 96 f 24).
Oktrois werden noch nach Maßgabe der
französischen Gesetzgebung erhoben, wobei die
Höhe nach § 5 des R v. 25. 6. 73 nicht an die
Grenzen des Zoll VV v. 8. 7. 67 gebunden ist.
Dagegen findet # 13 R v. 25. 12. 02 auch für
die elsaß-lothringischen Gem Anwendung.
In einem neueren G v. 14. 12. 09 werden
ferner besondere Vorschriften getroffen über
GrundwertAbg (zulässig), Warenhaus#bg (obli-
gatorisch), Hunde Abg (obligatorisch), ferner über
eine, ebenfalls obligatorische Konzessions St (Wirt-
schaftsstempel) und die fakultativ zugelassenen
Kurtaxen.
2. Im Jahre 1907 wurden an KommunalAbg
insgesamt 26 559 000 Mk. erhoben, wovon
17 241 000 Mk. auf direkte St entfielen, 8 786 000
Mark auf Verbrauchs Abg (davon 3,5 Mill. Bier-
steuer), 527000 Mk. auf Hunde- und LuxusSt
und 5000 Mk. auf Pflasterzölle. Die Gem über
10 000 E. brachten 13 213 000 Mk. an GemSt
auf, davon 4 649 000 Mk. direkte und 8 358 000
Mark Verbrauchs St. S. auch Statistisches HB
und Jahrbuch.
III. Inhalt und Umfang der Bestenerungsge-
walt im Besonderen
#23. Begriff und Subjekt (Staatsanssicht).
I. Im Gegensatz zu den auf die grundsätz-
liche Regelung des Besteuerungswesens bezüg-
lichen autonomen Befugnissen werden unter Be-
steuerungsge walt diejenigen Befugnisse
begrifsen, welche sich auf die aus dem jeweiligen
finanziellen Bedürfnis sich ergebende konkrete
Anwendung der allgemeinen Normen beziehen.
Die Gesetzgebungen der deutschen Staaten stim-
men darin überein, daß die Bestimmung des
Maßes der in Anwendung jener Normen er-
folgenden St Auflegung in erster Linie Gegen-
stand der Beschlußfassung der Gemeinde
bezw. ihrer Organe ist und daß den Aufsichts-
Organen solchen Beschlüssen gegenüber der Re-
gel nach nur eine beschränkende Einwir-
kung zukommt. Eine Ausnahme enthält beispiels-
weise die in sämtlichen Gem Elsaß-Lothringens
auf Grund des a 3 des (franz.) Finanz Gv.
15. 5. 1818 stattfindende Erhebung von 5 Zu-
schlagspfennigen zur Grund-, Personal= und
Mobiliar St, die als eine allgemeingesetzliche Ein-
richtung zu betrachten ist (s. jetzt 35 66 Ziff. 1 Gov.
6. 6. 95). Ausnahmsweise kann ferner
die Umlegung von St seitens der Gem im Auf-
sichtswege erzwungen werden, wenn die
Gem sich weigert, die Mittel für Leistung von
Pflichtausgaben oder für Erfüllung rechtskräftig
festgestellter Forderungen verfügbar zu machen;
einzelne Gesetzgebungen enthalten nähere, diese
Zwangsbefugnisse der Aufsichtsorgane regelnde
Bestimmungen [IJ Gemeindehaushaltl. Was
die Ausübung der in der Besteuerungs-
gewalt enthaltenen Befugnisse anlangt, so steht
der Regel nach die Beschlußfassung über Er-
hebung von St in den Landgemeinden
der Gemeinde-Versammlung und nur in-
soweit, als diese durch einen besonderen Ver-
tretungskörper repräsentiert wird, diesem letzte-