Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeindesteuern (Subjekt, Staatsaussicht) 
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ren, in den Städten der Gemeinde = Vertre- 
tung bezw. dem GemRat (Bürgermeister, Ma- 
giftrat zu. Nur einzelne Gesetzgebungen 
ennen das unter gewissen Voraussetzungen An- 
wendung findende Erfordernis der Zuziehung 
von Höchstbesteuerten zu den Beschluß- 
fassungen. So erfolgt nach den bayerischen 
Gem?O für die rechtsrheinischen Landesteile bezw. 
die Pfalz v. 29. 4. 69 à 47 bezw. 37 die Zuziehung 
von solchen dann, wenn fünf oder weniger Per- 
sonen ein Drittel der in der Gem veranlagten 
und bei der beabsichtigten Umlage in Berechnung 
zu ziehenden direkten St aufbringen. Jetzt auch 
à 30 und 31 des Umlagen G v. 22. 8. 10. Ein Glei- 
ches hat nach der GemO v. 1895 (544) in Elsaß- 
Lothringenbkbei Votierung von Stzuschlägen 
für einmalige Ausgaben in Gem mit weniger als 
25 000 Einwohnern stattzufinden. 
Die Befugnisse der Aufsichts-Instanz 
werden teils von den Mittel-, teils von den. 
Zentralbehörden ausgeübt, sind jedoch da, 
wo eine Durchführung des Prinzips der Selbst- 
verwaltung stattgefunden hat, größtenteils den 
Organen der letzteren übertragen worden. = 
II. Die Staatsaufsicht. 1. In Preußen 
ist die Aufsicht durch das neue Komm bg sehr 
eingehend geregelt. 
Die nicht allein zum Schutze der Minderheiten, 
sondern auch zur Vermeidung von abwegigen 
Stexperimenten erforderliche Staatsauf- 
sicht wird in doppelter Weise ausgeübt. Bei 
einer Mehrzahl wichtiger Beschlüsse ist eine Mit- 
wirkung der Selbstverwaltungsbehörden, in letz- 
ter Linie der Ressortminister vorgesehen, die in 
Form der Genehmigung, in den Land Gem 
durch den Kreisausschuß mit der Beschwerde an 
den Bezirksausschuß, in den Städten durch den 
letzteren mit der Beschwerde an den Provinzialrat 
zu erfolgen hat, während der Vorsitzende der Be- 
schwerdeinstanz im öffentlichen Interesse die Ent- 
scheidung der Minister des Innern und der Fi- 
nanzen anrufen kann. 
Eben diesen Ministern gebührt außerdem nach 
*77 KommAbgG die Zustimmung zu den 
genehmigenden Beschlüssen der Selbstverwal- 
tungskörper, falls besondere direkte oder indirekte 
Gem St eingeführt bezw. grundsätzlich verändert 
werden, falls die St Relation des §54 Komm Abg G 
abzuändern ist, oder endlich Zuschläge über 1000% 
der Einkommen St erwünscht erscheinen. Hier 
verlangt das Staatsinteresse eine genaue Prüfung 
der St Ordnungen und damit der Bedürfnisfrage, 
da eine Ueberbürdung der Censiten insbesondere 
in Bezug auf die Einkommen St die dauernde Er- 
giebigkeit der Staats St in Frage zu stellen ge- 
eignet ist. Die Minister sind dabei berechtigt, das 
Zustimmungsrecht auf nachgeordnete Behörden 
zu delegieren, hiervon ist ausgedehnter Ge- 
brauch gemacht. Nach Erl v. 3. 12. 00 (Mli V 
1901 S7) steht das Zustimmungsrecht für Stadt- 
Gem mit nicht mehr als 10 000 Einw. allgemein 
den Oberpräsidenten und für Land Gem den 
Reg Präsidenten zu. Außerdem sind durch diesen 
Erlaß — in Erweiterung früherer Bestimmun- 
gen — die Oberpräsidenten auch für Stadt Gem 
mit mehr als 10 000 Einw. ermächtigt, die Zu- 
stimmung zur Genehmigung von Gemeschlüssen 
zu erteilen, durch welche Umsatz-, Lustbarkeits-, 
Hunde-, Bier-, Wildpret= oder Geflügel St einge- 
  
führt oder in ihren Grundsätzen verändert werden 
sollen. Eine weitere Delegierung hat durch Min- 
Erl v. 26. 6. 07 (Min BliV S 326) stattgefunden. 
Darnach haben sich die Minister überhaupt nur 
noch für Berlin und ferner bei Gem mit über 
100 000 E., wenn hier Abweichungen von den 
Verteilungsregeln des §554, 5J 56 Abs 3 und 4 und 
Zuschläge über 100% der Einkommen St beschlos- 
sen werden, das Zustimmungsrecht vorbehalten. 
In allen übrigen Fällen ist dies Recht delegiert, 
doch müssen die Ober= und Reg Präsidenten in 
gewissen Fällen vor Erteilung der Zustimmung 
nach Berlin berichten und hier die Ermächtigung 
zur Zustimmung in concreto erbitten. 
Eine direkte, ex officio stattfindende staatliche 
Einwirkung auf die Gem Finanzen findet sich — ab- 
gesehen von der Zwangsetatisierung — in folgen- 
den Bestimmungen niedergelegt: Verstoßen Gem- 
Beschlüsse gegen die Vorschriften des Gesetzes, so 
kann nach § 78 KommAbg die Aufsichtsbehörde, 
d. i. in den Städten der Reg Präsident, auf dem 
Lande der Vorsitzende des Kreisausschusses, zu- 
nächst die Beseitigung der gesetzwidrigen Zustände 
verlangen, eine Anordnung, gegen die die Kom- 
mune den Verwichter anrufen kann. Ge- 
schehen trotz der Erfolglosigkeit dieser Klage in 
der Gem keinerlei Schritte, um dem Gesetze zu 
genügen, so oktroyiert die Ausfsichtsbehörde 
die ihr wünschenswert erscheinende StOrd- 
nung. 
In analoger Weise ist auf Antrag der Interes- 
senten zu verfahren, wenn sich die Abstufungen des 
Grundbesitzes, auf denen besondere RealSt be- 
ruhen, im Laufe der Zeiten derart verschoben 
haben, daß sie einer gerechten Besteuerung nicht 
mehr als Grundlage dienen können, die Gem als 
solche aber jede Abänderung verweigert. 
2. In Bayern besteht keine Genehmigungs- 
pflicht zu Umlagebeschlüssen, doch haben nach 
der GemO v. 29. 4. 69 a 40, 42, 47, 157 und für 
die Pfalz a 31—37, 89, jetzt a 30 des Umlagen G 
für die Land Gem und a 31 für die Gem mit 
pfälzischer Gem Verfassung v. 22. S. 10 die Höchst- 
besteuerten ein Beschwerderecht bei der vorgesetz- 
ten Verw Behörde. Indirekte neue Verbrauchs St 
dürfen ohne gesetzliche Ermächtigung nicht ein- 
geführt werden. 
3. In Sachsen hat die Ausfsichtsbehörde den 
Fuß, nach welchem bare Anlagen zu Gem Zwecken 
ausgeschrieben werden sollen, zu genehmigen 
(5 36 RStO v. 1873 für Land Gem f. 5 22 RLO 
v. 1873 (Kommentar von v. Bosse' 1905 S.151). 
Zur Erhebung indirekter St ist Min Gencehmigung 
erforderlich (RSt O 1& 28, RLO 5# 19). 
4. In Württemberg, G v. 8. 8 09, ist 
mehrfach Genehmigung durch den Min Inn oder 
dieses und des Min der Finanzen vorgesehen. 
Vgl. a 5, 12, 13, 14, 38, 45. 
5. In Baden ist für Einführung eines Oktrois 
Staatsgenehmigung erforderlich (G v. 1906 
1724 Ziff. 4). Außerdem müssen nach #172b 
alle Gem Haushaltspläne und damit auch die 
Umlagen in Gem bis 4000 Einw. genehmigt 
werden (5§ 172b). In größeren Gem wird der 
Etat abschriftlich der Staatsbehörde eingereicht; 
sie kann bei dieser Gelegenheit wenn nötig von 
Aussichts wegen gegen Ueberschreitungen des Be- 
steuerungsrechts einschreiten. 
6. In Hessen muß nach den beiden Gem V 
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