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Gemeinde (IV. Bermögensverwaltung)
v. 16.6.74 àa 95 und 83 Genehmigung des Min Inn
eingeholt werden zur Erhebung und Aenderung
indirekter Abg (Oktroi usw.) sowie zur Erhebung
von Umlagen, die nach dem StFuß angeschlagen
werden. Doch kann das Min letztere Genehmi-
ng generell zum voraus erteilen, wenn die
Amse#en einen zu bestimmenden Betrag nicht
üÜbersteigen.
7. Elsaß-Lothringen (Gv. 1895 5 75
Abs 1 Z. 4 und Abs 2 Ziff. 3) fordert die Geneh-
migung des Bez. Präsidenten, wenn die Erhebung
von Gemgzuschlägen zu den 4 direkten Staats St
den Gesamtbetrag derselben (also 100% ) und die
Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn sie ½
dieses Betrags überschreiten, während für die Er-
hebung von Verbrauchs Abg, wenn sie neu
eingeführt, verändert, in ihren Tarifen erhöht
werden sollen, Kaiserliche Verordnung nötig ist.
Hinsichtlich der Genehmigung des Wirtschafts-
stempels, der Kurtaxen durch den Bezirkspräsi-
denten s. s 4 und 8 Gv. 14. 12. 09. Ebenda über
Genehmigung der Grundwert Abg Anl. 1 dieses
2 1 Worenhausübg Anl. 2 #& 3, Hundesteuer G
ul. .
§24.segreuzmder6teuergewalt.6mvi
fäciched.
.QualitativeBegrenzung.Der
Natur der St entspricht das in einer Anzahl von
Gesetzgebungen besonders formulierte Prinzip,
daß die Besteuerungsgewalt seitens der Gem nur
insoweit auszuüben ist, als ihr Bedarf nicht aus
anderen Einnahmequellen, insbesondere den Ein-
künften des Gem Vermögens und den Gebühren
oder Beiträgen gedeckt werden kann. Auf die
Durchführung dieses Grundsatzes hat lediglich die
Aufsichtsbehörde Einfluß. Nicht etwa kann der
einzelne St Pflichtige, wenn er zur St herange-
zogen wird, sich darauf berufen. Ebensowenig
ist die Feststellung des im Wege der Besteue-
rung aufzubringenden Bedarfs gegenüber dem
einzelnen Steuerpflichtigen von der Voraus-
setzung abhängig, daß die Verbindlichkeiten der
Gem, für deren Erfüllung Deckung zu schaffen
ist, erst mach den die Beitragspflicht des St-
Pflichtigen begründenden Tatsachen bezw. sei-
nem Eintritt in den Gem Verband zur Entste-
hung gelangt seien. Soweit die Gesetzgebun-
gen die Stflicht an die Gem Angehörigkeit
inden, geben sie zuweilen dem Grundsatz, daß
diese St Pflicht sich auch auf denjenigen Bedarf
beziehe, welcher aus Verbindlichkeiten der St-
Plichtigen vor Erwerb der Gem Angehörigkeit
entstanden sei, noch besonders Ausdruck (s. ins-
besondere Sachsen).
I1I. Oertliche Begren zung. Dem auf
einen bestimmten örtlichen Abschnitt des Staats-
gebiets beschränkten Herrschaftsverhältnis der
Gem entspricht die örtliche Abgrenzung ihrer
Besteuerungsgewalt. Die Regelung dieser Begren-
zung ist behufs Verhütung eines Ineinanderüber-
greifens der seitens der nebeneinander bestehenden
Gem auszuübenden Besteuerungsbefugnisse ge-
boten. Als leitender Grundsatz gilt, daß nur solche
Personen, Vermögensobjekte und Handlungen
von der Gem zur Besteuerung herangezogen wer-
den dürfen, die zu dem Gebietsabschnitt, den die
Gem in sich begreift, in einer Beziehung stehen.
Diese Beziehung wird bei Personen durch
Wohnsitz, Aufenthalt und gewisse diesen gleich-
esetzte Verhältnisse, bei Bermögensob-
f ekten soweit sie ihrer Natur nach, wie dies bei
den sog. unbeweglichen und gewissen ihnen gleich-
gestellten Gütern der Fall ist, an eine bestimmte
Oertlichkeit gebunden sind, durch die Lage inner-
halb der Gem, bei Handlungen dadurch,
daß sie im Gem Gebiet vorgenommen werden
oder sich auf in demselben belegene Objekte be-
zieben, hergestellt. Dieser Grundsatz kommt je-
och nur im Gebiet der indirekten Be-
steuerung rein zur Anwendung, indem für die
Abgrenzung der dieser Besteuerung unterworfe-
nen Handlungen die gedachte Voraussetzung, daß
sie im Gem Bezirk vorgenommen werden oder
auf in demselben belegene Objekte sich beziehen,
maßgebend ist, geichaultig, ob seitens der Gem
die betreffende St in Form eines Zuschlags
zur Staats St oder selbständig erhoben
wird. Dagegen wird bei den direkten St
die Anwendung des Grundsatzes häufig dadurch
durchbrochen, daß behufs Bestimmung der ört-
lichen Grenzen der Besteuerungsbefugnis der
Gem meenh da, wo dieselbe in Gestalt der
Erhebung von Zuschlägen zu den Staats St aus-
geübt wird, die der Veranlagung der Staats St
zugrunde gelegte, auf lediglich administra-
tiven Motiven beruhende Verteilung der Ob-
jekte auf die mit den Gem Bezirken meist zusam-
menfallenden Veranlagungsbezirke für maßge-
bend erachtet wird.
In früherer Zeit war die Heranziehung zu den
Gemt regelmäßig an die Voraussetzung gebun-
den, daß die betreffenden St Pflichtigen inner-
halb der Gem zu Staatssteuern ver-
anlagt waren. Das Soll dieser innerhalb der
Gem von ihnen zu entrichtenden Staats St diente
ohne weiteres auch zur Bestimmung des im Wege
der Gem Besteuerung in Anspruch zu nehmenden
Betrags. Eine der Natur der Sache entsprechende
Regelung enthielt dieser Grundsatz jedoch nur
so lange, als das Staatssteuersystem sich wesent-
lich aus St vom Ertrage oder der Benutzung
realer Objekte zusammensetzte, nach deren
Lage sich die Gem, innerhalb deren die Veran-
lagung zur Staats St stattfand, bestimmte. Diese
Regelung wurde jedoch in dem Maße immer un-
zureichender, als jene Grundlage verlassen und
in das System der Staatsbesteuerung immer mehr
auch solche St aufgenommen wurden, die auf der
Heranziehung von nicht auf einzelne Gem
beschränkten Ertragsobjekten bezw. des per-
sönlichen Einkommens beruhten. Hieraus
erwuchs das Bedürfnis, jene frühere Regelung
in Ansehung der St letztgedachter Art durch be-
sondere Bestimmungen zu ergänzen, welche das
Beteiligungsverhältnis der Gem an diesen St
näher feststellten, ein Bedürfnis, dem von der
Gesetzgebung der betreffenden Staaten jedoch
seither nur in vereinzelterundungleich-
mäßiger Weise Rechnung getragen worden
ist. Auf dem älteren Standpunkt steht, der Natur
des geltenden Staatssteuersystems entsprechend,
noch die Gesetzgebung von Elsaß--Lothrin-
gen. Den gleichen Standpunkt nimmt die
bayerische Gesetzgebung ein; nach den Gem-O
für die diesseitigen Landesteile a 43, für die Pfalz
à 34) sind hier alle diejenigen umlagepflichtig, die
in der Gem zu einer Staats St veranlagt sind, ob-
wohl gerade in Rücksicht auf die Ausbildung, welche