Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeindesteuern (Begrenzung der Steuergewalt) 
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die Gewerbe-, Kapitalrenten= und Einkommen St 
in Bayern erfahren haben, der Formalismus 
dieser Bestimmung keineswegs mehr der Sach- 
lage entspricht und die Inkonvenienzen seiner 
Anwendung zu dem Versuche, im Wege der Recht- 
sprechung Ausgleichung zu schaffen, Anlaß ge- 
geben haben. — Erst das neue Gem Umlagen G 
v. 24. 8. 10 nimmt wenigstens für Kapitalrenten- 
Einkommen und Gewerbe St einen anderen 
Standpunkt ein. S. oben # 17. 
Eine ganz andere Regelung hat die Frage da- 
gegen in denjenigen Ländern erfahren, wo die 
Gem Abg esetzgebung eine neuzeitliche gesetzliche 
Regelung ge funden hat. 
25. Preußen. In Preußen fehlte es, 
was die Abgrenzung der der Gemesteue- 
rung unterworfenen Personen und Gegenstände 
anlangt, bis in die Mitte der 80er Jahre ebenfalls 
an einem gleichförmigen Recht, da diese Frage 
sich nach den in den einzelnen Provinzen geltenden 
Gem Ordnungen regelte Erst das sog. Kom- 
munalsteuer--Notgesetz v. 27. 7. 85, 
dessen Bestimmungen später im wesentlichen in 
das Komm Abg G von 1893 übergingen, schuf für die 
ganze Monarchie bis 1900, mit Ausnahme Hohen- 
zollerns, insoweit ein gleiches Recht, als es sich um 
St auf das Einkommen handelt. Dagegen 
ließ es in Ansehung derjenigen St, die von den 
Gem in Form von Zuschlägen zu den sei- 
tens des Staats auf Grundbesitz oder Ge- 
werbe betrieb gelegten St erhoben oder 
auf die gedachten Objekte selbständig an- 
gelegt oder wie beispielsweise Miets St, nach an- 
deren Grundlagen als das Einkommen verteilt 
werden, den bisherigen Rechtszustand unberührt 
(s. Herrfurth und Nöll, Das KommbgG v. 
27. 7. 85 S23fff). Innerhalb jener Grenzen ent- 
hielt das Gesetz 1. die zur Regelung der St Pflicht 
der juristischen Personen, Erwerbs- 
gesellschaften bezw. Genossenschaf- 
ten und Forensen und damit in Verbindung 
2. die zur Verhütung der Doppelbesteue- 
tung erforderlichen Bestimmungen. 
In erster Beziehung wird hier als Grund- 
satz ausgesprochen, daß Aktiengesell- 
schaften, eingetragene Genossen- 
schaften, deren Geschäftsbetrieb über den 
Kreis der Genossen hinausgeht und juri- 
stische Personen, insbesondere auch Gem 
und weitere Kommunalverbände in den Gem, 
in welchen sie Grundbesitz, gewerbliche Anlagen, 
Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, 
stehende Gewerbe, Eisenbahn= oder Bergbau be- 
treiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen 
zufließenden Einkommens den auf das Einkom- 
men gelegten GemAbg unterliegen. Diese in 
das KommAbg von 1893 übergegangenen Be- 
stimmungen sind, wie schon S 125 hervorgehoben, 
später dahin erweitert, daß der Gem Einkommen- 
steuerpflicht auch Vereine und eingetragene Ge- 
nossenschaften zum gemeinsamen Einkaufe von 
Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen 
im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr 
Geichäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mit- 
glieder hinausgeht, unterworfen worden sind. 
Tieselben Grundsätze sind auch maßgebend für die 
Abg Pflicht der Forensen — darunter werden 
solche physische Personen begriffen, die „in den 
Gem, ohne daselbst einen Wohnsitz zu haben oder 
  
sich länger als 3 Monate aufzuhalten, Grundbesitz, 
gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Berg- 
werke haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, 
Eisenbahnen oder außerhalb einer Gewerkschaft 
Bergbau betreiben oder als Gesellschafter ai dem 
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung beteiligt sind“ — sowie bis zu anderwei- 
tiger gesetzlicher Regelung des Fiskus, welcher 
den betreffenden Abg hinsichtlich des Einkommens 
aus den von ihm betriebenen Gewerben, Eisen- 
bahnen und Bauunternehmungen, sowie aus den 
Domänen und Forsten unterworfen ist (85 33 ff). 
Der Betrieb von Pachtungen, Gewer- 
ben oder Bergbau ist jedoch eine Abg Pflicht 
nur zugunsten derjenigen Gem zu begründen ge- 
eignet, in denen sich der Sitz, eine Zweignieder- 
lassung, eine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsstätte 
oder eine solche Agentur des Unternehmens be- 
findet, die ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Na- 
men und für Rechnung des Inhabers oder der 
Gesellschaft selbständig abzuschließen. Der Eisen- 
bahnbetrieb unterliegt der Abg Pflicht in 
den Gem, in welchen sich der Sitz der Verwaltung 
bezw. eine Staatsbahn-VerwBehörde, eine Sta- 
tion oder eine für sich bestehende Betriebs= oder 
Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage 
befindet. 
Für die Ermittelung des Reinertrags stellt das 
Gesetz gewisse Direktiven auf. 
Wegen Verhütung der Doppelbe- 
steuerung pgl. diesen Artikel. 
# 26. Andere Gliedstaaten. 
I. Sachsen: Die hier geltenden Bestimmun- 
gen sind weit weniger spezialisiert. Leitender 
Grundsatz ist: „daß jedes Mitglied einer 
Gemeinde zu den Gem Lasten verhältnis- 
mäßig beizutragen habe“ (rev. LGOO # 16; rev. 
St O 5 25). Mitglieder sind außer denen, die in 
der Gem ihren Wohnsitz haben, auch diejenigen, 
die in ihrem Bezirke ein Grundstück besitzen oder 
ein stehendes Gewerbe betreiben (rev. LGO 814; 
rev. StO § 25). Den Gem Mitgliedern können in 
Ansehung der St Pflicht gleichgestellt werden: un- 
selbständige Personen, soweit deren Vermögen 
nicht dem Nießbrauch einer anderen Person unter- 
liegt, an ihrem Wohnorte; ferner Staatsangehö- 
rige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz im Lande 
haben, aber eine direkte Staats St am Orte ent- 
richten. Endlich können selbständige Personen, 
die sich nur vorübergehend in der Gem aupfhalten, 
soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften ent- 
gegenstehen, bei mehr als dreimonatlicher Dauer 
ihres Aufenthalts zu angemessener Beteiligung 
an den Gem St herangezogen werden (rev. LGO 
17; rev. St O § 26). Ist schon durch das an die 
Spitze gestellte Prinzip eine St Pflicht der Fo- 
rensen begründet, so wird solche noch näher 
festgelegt durch die Bestimmung, daß die Beteili- 
gung an den Gem Lasten nur da, wo die gewerb- 
liche Niederlassung besteht, in Anspruch genom- 
men werden könne. Ausnahmen können durch 
einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Be- 
schluß des Gemats gestattet werden, wenn je- 
mand sein Einkommen nur von auswärti- 
gem Grundbesitz oder dergl. Gewerbebetrieb 
bezieht. Findet ein Gewerbebetrieb, obschon 
eine Hauptniederlassung nur an einem Orte be- 
steht, dennoch ständig in mehreren Ort- 
schaften statt, so kann an jedem dieser Orte nur 
 
	        
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