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IV. Die einzelnen Stadien des Bestenerungs-
verfahrens
28. Beraulagnung und Berufung. Ver-
anlagung ist das Verfahren zur Ermittelung
und Feststellung der die Abmessung der indivi-
duellen St Pflicht begründenden Tatsachen. Im
weiteren Sinne genommen, begreift es
auch das Berufungs= bezw. das Be-
schwerde verfahren gegen die Feststellungen
der in erster Linie mit der Veranlagung be-
trauten Organe in sich. Die Veranlagung hat
bezüglich derjenigen direkten GemSt, welche
als SZuschlage zu den Staats St oder auf
Grund der Verteilung dieser letzteren erho-
ben werden, eine materielle Bedeutung
nur ausnahmsweise in denjenigen Fällen, in
denen, weil es sich um Heranziehung von Per-
sonen oder Objekten, die von der Staats St be-
freit, zur Entrichtung der Gem St aber verpflichtet
sind, handelt, eine fingierte Einschätzung
zur Staats St vorgenommen werden muß. Im
übrigen beschränkt sich die im Veranlagungsver-
fahren erfolgende Feststellung auf die Feststellung
der Tatsache der Veranlagung zur Staats-
steuer und ihres Betrages für den St-
Pflichtigen. Eine selbständige materielle Bedeu-
tung hat dagegen die Veranlagung bei den
namentlich in Preußen und Sachsen zugelassenen
selbständigen Gemt, insoweit sie auf
Grundlagen, die von der Verteilung der Staats St
unabhängig sind, erhoben werden, sei es, daß bei
dieser Veranlagung die Ergebnisse der Veranla-
eug zur Staats St benutzt, sei es, daß ihnen völlig
elbständige Ermittelungen zugrunde gelegt wer-
den. Die Benutzung der Ergebnisse der Staats-
steneweranlagung ist in der Regel nicht nur ge-
stattet, sondern wird auch begünstigt (s. z. B. 36
Pr. KAG). In Sachsen wird die Benutzung der
staatlichen Einkommensteuerkataster zur Veranla-
gung der Kommunalabgaben unter der Voraus-
setzung gestattet, daß solche geheim gehalten wer-
den und die Feststellung der St bereits erfolgt ist
(s. v. d. Mosel, Gem Anlagen).
Die zuständige Instanz für die Veranlagung
ist in der Regel die Gem Verw Behörde, doch ist
in den Staaten, die eine selbständige Kommunal=
besteuerung haben, die Bildung einer besonderen
Kommission für jenes Geschäft, deren Mitglieder
alsdann sämtlich oder zum großen Teil von der
Gem Vertretung oder Gem Versammlung zu wäh-
len sind, entweder vorgeschrieben oder zulässig.
Stellenweise werden auch besondere St Ausschüsse
gebildet.
Die Berufung gegen die Entscheidungen
des örtlichen Veranlagungsorgans folgt in der
Regel dem für die Beschwerden gegen Verfü-
gungen der Gem Behörden vorgeschriebenen In-
stanzenzuge, soweit das bezügliche Verfahren
nicht — so in Preußen KommAbg s§ 69 ff —
durch das verwaltungsgerichtliche ersetzt worden
ist, das zunächst mit einem Einspruche bei
der veranlagenden Behäörde selbst beginnt, gegen
deren Beschluß Klage im Verwaltungsstreitverfah-
ren gegeben ist. Aber auch da, wo im Prinzip die Er-
ledigung im administrativen Instanzenzuge
vorbehalten ist, pflegt die Entscheidung der vorwie-
gend rechtlicher Beurteilung unterliegenden
Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
Fragen dem verwaltungs-= bezw. zivilgerichtlichen
Verzahren vorbehalten zu sein. So in Bayern,
wo zwar Beschwerden gegen die Beschlüsse der
Gem Verwaltungen und -Versammlungen wegen
der Umlage= Erhebung durch die vorge-
setzten Verw Instanzen zu erledigen sind, dagegen
Streitigkeiten über die Verpflichtung zur
Teilnahme an den Gemumlagen dem verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren unterliegen, privat-
rechtliche Ansprüche auf Umlagefreiheit aber von
den Gerichten auszutragen sind (Gem-O für das
rechtsrh. Bayern a 163; G, den Verwerichtshof
betr., v. 8. 3. 78 a 8 Ziff. 30; Krais HB d. inn.
Verwaltung“ 1898 3, 392).
29. Einziehung und Beitreibung. Die
Einziehung von Gemt steht im allgemei-
nen unter dem Einfluß der für die Kassen-
führung der Gem maßgebenden Vorschriften
und erfolgt unter Leitung derjenigen Organe,
die mit der Kassenführung betraut sind. Die Be-
sorgung dieses Geschäfts durch Staatsbe-
amte kommt daher regelmäßig nur insoweit
vor, als diesen zugleich die Kassenverwaltung der
Gem obliegt. Bemerkenswert ist, daß namentlich
in neuerer Zeit, im Interesse der Vereinfachung
des Geschäftsgangs, der Kostenersparnis, aber
auch im Interesse der St Pflichtigen vielfach die
Gem= und Staats St gemeinsam erhoben werden
Steuerverwaltung, direkteil.
Die Beitreibung erfolgt überall im
administrativen Vollstreckungsverfahren,
wie solches für die auf öffentlich-rechtlicher Ver-
dlüichtung beruhenden Leistungen im allgemeinen
durch Vollstreckungsordnungen oder sonstige be-
sondere Gesetze geordnet zu sein pflegt, welche die
verschiedenen Stadien des Verfahrens, sowie nach
Maßgabe der Vollstreckungsobjekte einzuhalten-
den besonderen Formen und Modalitäten regeln.
Der Einleitung des Verfahrens muß der Regel
nach die Mahnung vorangehen (z. B. Bayer.
GemO a 48 und 38, und jetzt a 33 G v. 22. 8.
10. Bad. G v. 19. 10. O6/1. 1. 1908 §J 95.) Das
Ergebnis des Verfahrens kann meist nur
insoweit angefochten werden, als der Man-
gel oder der Wegfall der Voraussetzungen für
die Zulässigkeit des Verfahrens oder entgegen-
stehende Privatrechte geltend gemacht werden
können. So gestattet das preuß. G über Erwei-
terung des Rechtswegs v. 24. 5. 61 die zivilrecht-
liche Klage auf Erstattung des im Wege der Bei-
treibung Gezahlten dann, wenn dieselbe auf die
Behauptung, daß die einzelne Forderung bereits
früher getilgt oder verjährt sei, gegründet und wenn
sie spätestens binnen 6 Monaten nach erfolgter
Beitreibung oder geleisteter Zahlung anhängig
emacht wird. Die Vorschriften über Wahl und
eihenfolge der Exekutionsmittel und Exekutions-
objekte, wie sie in den das administrative Voll-
streckungsverfahren regelnden Bestimmungen ent-
halten sind, pflegen im allgemeinen auch für die
Beitreibung der St zu gelten [J Verwaltungs-
Zwangsverfahren!.
#30. Steuererlaß und Stenerermäßigung.
Den Gem steht das Recht des Erlasses und Cr-
mäßigung sowie der Niederschlagung von St,
wenn St lediglich als Zuschläge zu Staats t
erhoben werden, regelmäßig nicht zu, wohl aber,
wenn sic selbständig St erheben. Oefters wird
ihnen aber auch für ersteren Fall das Erlaßrecht