Gemeindesteuern (Verfahren) — Gemeindedienste
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zugesichert, z. B. a 35 des bayerischen G
v. 22. 8. 10. Wo der Staat nur veranlagt und
bloß die Gem Prozente erhebt, wie bei den
Ertrag St in Preußen, ist das Erlaß= und Er-
mäßigungsrecht ausdrücklich den Gem übber-
tragen. S. 11 des G v. 14. 7. 93 wegen Auf-
hebung direkter Staatssteuern.
*# Strafen und Nachstener.
Die Regelung der Strafbestimmungen
in der GemAbg Gesetzgebung bietet im allgemei-
nen gegenüber derjenigen der Staatssteuergesetz-
gebung keine besonderen Unterschiede, ist dem-
selben vielmehr genau nachgebildet. Auch hier
werden Ordnungsstrafen und StHinterziehungs-
strafen unterschieden und auch die Strafhöhe ist
eine ähnliche wie bei den Staats St. Strafbe-
scheide im Sinne der ## 459—460 der St
in der Fassung v. 1. 2. 77 können auch die Kom-
munalbehörden erlassen. Im Preuß. KommAbgG
ist außerdem das sog. Submissionsverfahren zu-
gelassen (§ 81 Komm Abg G).
1I. Die Nachbesteuerungs frage folgt
im allgemeinen den für Nachforderungen
(Nachbesteuerung) bei staatlichen St bestehenden
Grundsätzen (J Steuergewalt, direktel. Besonders
hervorzuheben sind nur die Fälle, wo von der
Gem Zuschläge zur Staats St erhoben werden.
Hier hat die Nach St die Staatsbehörde festzu-
setzen, die Gem erhebt nur Zuschläge. Auch wo
der Staat nur veranlagt, gebührt die Festsetzung
in der Regel dem Staate, die Erhebung der
Gem (anders allerdings bei der Pr. Gewerbe St
lHeft 40 der Mitteil. aus der Verwalt. d. dir.
St S40, 49 ffl). Wenn es sich um selbständige
GemSt handelt, hat die Nachbesteuerung dage-
gen immer vom Gem Vorstande (Gem Stävus-
schuß) auszugehen. Die Rechtsmittel sind hier
die allge meinen, wie sie gegen Heranziehung zu
Gem Abg überhaupt gegeben sind.
Ueber „Nachsteuer“ im Sinne von „Abzugs-
geld“ s. 3 11.
Kiteratur: A. Allgemeines. A. Wagner,
Finanzwissenschaft; v. Reitzenstein (Jolly), Kommu-
nalet Finanzwesen in Schönberg, 2. Halbband; v. Kauf-.
mann, Die Kommunalfinanzen Leipzig, 1906; Herr-
furth-Strus, Art. „Kommunalabgaben“ im 5W.
StaatsW#: M. v. Heckel, Kommütbgc im Wörterbuch der
Bolkswirtschaft: Wittmayer, Eigenwirtschaft der Ge-
meinden und Individualrechte der St Zahler, 1910. Ferner
die Staats= und Berwpechtslehrbücher der verschiedenen
Staaten und die einschlägigen Artikel in Schanz Finanz-
erchiv, preußischem Berwlatt, „Kommunalsinanzen" usw.
— S. auch die Literaturnachweisung in den Schriften
des Bereins für Sozialpolitik. Bd. 127 II Ö 255 ff.
B8B. Spezielles. Preußen (Kommunalabgabengesetz)
Ouellen: a) Haus der Abgeordneten: 17. Legis-
latarperiode, V. Session 1892/98, Drucksachen Nr. 7, 8,
126, 128, 272. Bericht der X. Kommission (St Reformgesetze)
über die Sitzungen 1—41. StBer über die Bhdl des UAb-
geordnetenhauses S 209—265, 1958 bis 2205, 2283—2347,
2489—2515.— b) Herrenhaus: Session 1892/93, Drucksache
Nr. 90. St Ber über die Bhdl des H.0. S 235—258,
307—322. Anweisung zur Ausführung des Kommü#bg# sei-
tens des Min Inn und des Finanz Min v. 10. 5. 94. Grund-
lüge des Kommubg, Berlin 1893. Kommentare:
Adickes (größere Ausgabe), 1894; O. u. W. Schwarz,
1894; Oertel, 1894; Nöll-Freunds', 1910; Hal-
bey in v. Brauchitsch, Berw Gesetze Bd. III; Strutz“",
1908. — Jastrow im Sozialpolitischen Zentralblatt 2
S245—248, 425—427; Adickes in Z Staatsw 50 ES 410
bis 452, 583—658, 1894; Schoen, Das Recht der Kom-
munalverbände in Preußen (Ergänzungsbond zu v. Rönne,
Staatsrecht), S 221—397, 1897; Keil Über Komm#bgG
in der ersten Aufl. dieses Wörterbuchs Erg B-d. III ES 14
bis 150.
Ferner Scholz, Das heutige Gem Besteuerungssystem
in Preußen (Schriften des Bereins f. Sozlalpolitik 126,
S81 ff. 1908); Silbergleit, Preußens Städte, 1908.
Bayern: Kutzer, Die öffentlich-rechtl. Einnahmen
der Gemeinden in Bayern (Schriften d. B. f. Sozialpolink
126 S 218 ff, 1908).
Sachsen: v. Bosse, Die GemBesteuerung im
Königreich Sachsen, 1890; v. Bosse, Kal Sächs. Rev.
Städteordnung 1898; v. Bosse (Michel), Kal Sächs.
Rev. Landgemeindeordnung 1905; v. Nostitz, Die Gemne-
steuerung im Königreich Sachsen (Schriften d. Bereins für
Sozialpolitik 126, 243 ff, 1908).
Württemberg: Riecke, Berfassung, Verwaltung
und Staatshaushalt des Königreichs Württemberg, 1884;
VPistorius, Die württemb. StReform in Schanz Fin. A.
21. Jahrg. S 1ff; Trüdinger, Die Kommunalbesteue-
rung in Württemberg (Schriften d. B. f. Sozialpolitik 126,
55 ff, 1908).
Baden: Boigtel, Die direkten Staats- und Gem St
im Großherzogt. Baden, 1903; Ehrler, Die GemBe.
steuerung im Großh. Baden (Schrift. d. B. f. Sozialpolitik
126, 113 ff, 1908)) Buchenberger, Fin. Pol. und
Staatsh. 1902.
Hessen: Schanz, Die direkten St Hessens und deren
neueste Reform, Fin. Arch 7, 235 ff: Glässing, Die
Neugestaltung der direkten Staatsbest. in Fin. Arch 1900
S 178 ff; Becker, Die Kommunalbesteuerung im Großh.
Oessen (Schr. d. B. f. Sozlalpolitik 126, 1 ff, 1908); Zel-
ler, Fin. Archiv 1887 II 503 ff.
Elsaß-Lothringen: Bruck, Verfassungs= und
Verw Recht für Elsaß-Lothringen, 1908; Eichelmann,
Das System der Gem Besteuerung in Elsaß-Lothringen, 1908
(Schriften d. B. f. Sozialpolitik 126, 173 ff).
D. Schwarzg (v. Neitzenstein).
III. Gemeinde-Dienste
1. Allgemeines. 3 2. Preußen. 5 8. Bayern. 1/4. Sach-
sen. # 5. Württemberg. # 6. Baden. 1 7. Hessen. 38.
Elsaß-Lothringen.
z 1. Allgemeines. Gem Dienste sind perfön-
liche Dienstleistungen, die von den Gem Angehö-
rigen mit Rücksicht auf ihre persönlichen oder sach-
lichen Beziehungen zu der Gem zur Befriedigung
allgemeiner wirtschaftlicher Bedürfnisse im öffent-
lichen Interesse ohne Gegenleistung zu leisten
sind. Da sie nicht das Vermögen, sondern die
körperlichen Kräfte des Pflichtigen in Anspruch
nehmen, so können sie auch von denjenigen Per-
sonen gefordert werden, die von Gembgaben
ganz oder teilweise freigelassen sind. Regelmäßig
wird zwischen Hand= und Spanndiensten unter-
schieden. Der Begriff des Handdienstes bestimmt
sich als Dienst, der nicht mit Zugtieren, sondern
durch die eigene, natürliche Kraft des Pflichtigen.
geleistet wird. Spanndienste sind dagegen Dienste,
die mit Zugtieren zu leisten sind. Es kommen
namentlich Wegebau-, Wacht= und Botendienste
vor. Dienste, die besondere Kenntnisse oder Fähig-
keiten voraussetzen, können nicht auferlegt werden.