Gebäudesteuer 3
über den länger bestehenden und veranlagten
Gebäuden zu begegnen.
Die Beranlagung der Haust geschieht unter
der Leitung der Reg Finanzkammern durch ab-
geordnete Kommissare und unter Mitwirkung
der Distriktspolizeibehörden. Zur Einschätzung der
Mieten werden sachverständige Taxatoren unter
der Leitung eines Obertaxators verwendet.
4. Württemberg. Die GebSt wurde im
Jahre 1821 eingeführt. Die Veranlagung ge-
schah 1823, der keine neue mehr folgte. Sie zählte
zur Real St Gruppe und den Kataster St und teilte
deren mannigfaches Schicksal im 19. Jahrhundert.
Mit der neuesten Reformgesetzgebung des Jahres
1903 wurde sie durch Gv. 8. S. 03 neu geordnet.
Sie bildet in dieser Fassung ein Glied der Er-
gänzungssteuern (Grund-, Gebäude-, Ge-
werbe-, Kapital St) und hat als solche die Auf-
gabe, eine Vorbelastung des Einkommens aus
Gebäudeeigentum herbeizuführen.
Der Gebt unterliegen alle im Lande vorhan-
denen Gebäude einschließlich ihrer Grundflächen
und dazu gehörigen Hofreiten sowie die für sich
bestehenden Keller. Steuerfrei sind die Kron-
dotationsgebäude, Gebäude des Staates und der
Anstalten, die ganz oder zum Teil vom Staate zu
unterhalten sind, der öffentlichen Kultus-, Armen-,
Wohltätigkeits-, Verwaltungs= und ähnlicher
Zwecke und solche, die dem Eigener keinen ökono-
mischen Nutzen gewähren. Zur Veranlagung
wird ein Kataster [X Grundsteuer # 21 ge
bildet nach dem vollen verkehrsmäßi-
gen Kapitalwert oder dem Wert, um den
das Gebäude unter Berücksichtigung aller ein-
schlägigen Verhältnisse zur Zeit der Katastrierung
von seinem Besitzer tatsächlich abgegeben und
wirklich verkauft werden könnte. Auf diesen Ka-
tasterwert wird ein St Satz angewendet, den je-
weils das Finanzgesetz bestimmt. Die Einschätzung
erfolgt durch Bezirksschätzungskommissionen, in
die neben dem StKommissar drei von der Kataster-
kommission zu ernennende Bauverständige als
Bezirksschätzer und ein vom Gemeinderat zu be-
stellender Ortsschätzer zu berufen sind. Für die
Behandlung von Werterhöhungen und Wert-
verminderungen einzelner Objekte und Gebäude
in einem ganzen Steistrikt sind besondere Vor-
schriften erlassen.
#5. Hessen. Die GebSt war nach G v. 13.
4. 1824 ursprünglich mit der Grund St verbunden.
Ihr unterlagen die Gebäude nebst Hofreite. Für
jedes St Objekt wurde ein Kapitalansatz nach dem
mittleren reinen Ertrag gebildet, der bei Gebäu-
den ½/ und bei Mühlen und Hammerwerken
½0 des abgeschätzten, lokalen Kaufwerts betrug.
Dieser Rechtsstand blieb im ganzen beibehalten.
Durch die Instr v. 27. 8. 57 wurde eine Neuein-
schätzung der Gebäude angeordnet. Die Ge-
bäude wurden nunmehr nach dem lokalen Kauf-
wert durch sehr umständliche Verfügungen ein-
geschätzt (Gebäudewert St). Die Einsteuerung
erfolgt dadurch, daß der durch Zusammenrechnung
des mittleren Gebäudewertes und des Wertes
des Hofreitengrundes gefundene, mittlere, lokale
Kaufwert für die Einreihung des StoObjekts in
diejenige Wertstufe einer Klassentafel entscheidet,
deren Kaufwertsumme der Einschätzungssumme
am nächsten kommt. Auf diesen Kapitalansatz wird
dann ein fester St Satz angewendet. Die Strei-
heiten sind hier die üblichen; sie beziehen sich auf
die Schlösser des Großherzogs, auf Gebäude zu
öffentlichen Zwecken und auf landwirtschaftliche
Gebäude, die zur Aufbewahrung von Vorräten
und zur Unterbringung des Viehs dienen.
Seitdem Hessen durch die G v. 12. 4. 68 und
21. 6. 69 zu einem kombinierten St System über-
gegangen war, dessen Hauptbestandteil die allge-
meine Einkommen St bildete, hat die GebsSt
auch hier wesentlich den Charakter einer Ergän-
zungs St angenommen. Den Abschluß bildet die
St Reform durch die G v. 12. 8. 99. Durch sie
wurde mit den andern Ertrags St (Grund--, Ge-
werbe-, Kapitalrenten St) auch die Geb St als
Staatssteuer außer Hebung gesetzt
und ihr Ertrag den Gemeinden überwiesen.
6. Elsaß-Lothringen. Nach dem Jahre 1871
hatte die reichsländische Regierung zuerst das
französische St System mit all seinen Mängeln
und Schwächen übernommen und bis 1890 bei-
behalten. Seit den 90er Jahren des vorigen Jahr-
hunderts hat man dann die Gesetzgebung an die
Normen der übrigen deutschen Staaten ange-
lehnt, die Tür= und Fenster St des französischen
Rechts beseitigt und durch G v. 14. 7. 95 eine selb-
ständige, von der Grund St losgelöste Geb St ge-
schaffen. Durch eine Mehrzahl von bestimmten
Regeln werden die Gebäude einschließlich des
Hofraums und der Hausgärten nach ihrem Nut-
zungswert in die Stufen eines Klassentarifs ein-
gereiht. Der so gewonnene Ertragsanschlag wird
mit einem festen St Satz von 4½00 besteuert. Auf
steuerfreie Gebäude, in denen sich Dienstwoh-
nungen befinden, wird ein ermäßigter StSatz
von 2½0% angewendet. Die StBefreiungen sind
im allgemeinen die gleichen, wie in den übrigen.
deutschen Staaten.
Mit dem Uebergang zum kombinierten St-
System, der nunmehr auch in Elsaß-Lothringen
geplant ist, wird auch die Geb St ermäßigt und so
umgebildet werden, daß sie lediglich den StErtrag
ergänzen und als Vorbelastung des Einkommens
aus dem Gebäudeeigentum wirken wird.
#7. Die Gebäudestener in den andern dent-
schen Staaten. Diejenigen deutschen Staaten,
die keine besondern, selbständigen Geb St haben,
sind bereits oben (vgl. § 1) erwähnt worden. Da-
gegen sind Geb St vertreten in beiden Mecklen-
burg (Miet St), Sachse n-Meiningen,
Oldenburg, Bremen, Braun-
schweig, Anhalt, Schwarzburg-Ru-
dolstadt, Lippe -Detmold, Schaum-
burg-Lippe und Waldeck.
Sachsen hatte 1834 und 1843 ein reines
Ertrags St System mit einer selbständigen GebSt
ausgebildet. Seit 1878 ging man aber hier zum
kombinierten System über, indem neben der all-
gemeinen Einkommen St nur die alte, im wesent-
lichen zur Reallast verhärtete Grund St als Er-
trags St beibehalten blieb. Die GebSt ist von der
Einkommen St völlig ausgenommen worden.
In Baden war 1808—1884 ein reines Er-
trags St System geschaffen worden. Die GebsSt
beruhte auf der O v. 18. 9. 1810 und auf dem
Gv. 26. 5. 66. Im Jahre 1884 wurde gleichfalls
ein kombiniertes St System begründet (Gv.
20. 6. 84), das zunächst die Ertrags St beibehielt.
Die Geb St als Gebäudewert St wurde durch die
Gv. 6. und 9. 8. 00 neu veranlagt. Mit der jüng-
1•