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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
Kraft Reichsrechts gilt nur die Bestim-
mung des 5 22 des Reichspost G v. 28. 10. 71,
wonach die vorschriftsmäßig zu haltenden Post-
pferde und Postillone zu den behufs der Staats-
und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spann-
diensten nicht herangezogen werden dürfen.
Kolonialfinanzen.
2. Preußen.
1. Früherer Rechtszustand. In
den Städten der 7 alten Provinzen konnten
die selbständigen Einwohner und die in der Stadt
besteuerten Forensen und juristischen Personen
durch Beschluß der Stadtverordneten zu Diensten
verpflichtet werden. Befreit waren Beamte,
Geistliche und öffentliche Lehrer. Die Dienste
wurden in Geld abgeschätzt und nach dem Maß-
stab der direkten Staatssteuern verteilt. Ab-
weichungen von diesem Maßstab bedurften der
Genehmigung des Bezirksausschusses. Die Dienste
konnten, abgesehen von Notfällen, durch Stell-
vertreter geleistet oder nach Abschätzung an die
Gem Kassen bezahlt werden (StO # 54). Gleiches
alt in Westfalen (StO #(53, LGO l 58), der
Sihelnprovinz (StO #50, LGO 23), Schleswig-
Holstein (StO #§ 22, 73). In den Landge-
meinden der 7 alten Provinzen waren die
Gem Mitglieder (Grundbesitzer) dienstpflichtig. Die
Handdienste waren nach Köpfen, die Spann-
dienste nach Verhältnis der Klassen verteilt, in
welche die Ackerbesitzer nach der Zahl ihrer Ge-
spanne in jedem Ort eingeteilt waren (§18 LGO;
ALK 11.7 && 37—42). In Hannover konn-
ten in den Städten die Gem Mitglieder in dringen-
den Fällen zur Leistung von Diensten herange-
zogen werden, worüber das Nähere durch Orts-
statut zu bestimmen war (StO 5 15). Die LGO
enthielt keine Bestimmungen. In Kurhessen
waren vorbehaltlich gewisser Ausnahmen die
Gen Mitglieder nach Maßgabe des Ortsstatuts
dienstpflichtig. Es wurde zwischen Reihen= und
Notdiensten unterschieden (GemO # 78). In
Nassau waren die Fuhrwerksbesitzer zu Spann-
diensten und, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen,
die übrigen zu Handdiensten verpflichtet. Zur
Auferlegung von Diensten über ein gewisses
Maß hinaus war die Zustimmung von 55 der Be-
teiligten erforderlich (Gem O §# 38—40). Die
hessen-nassauische St O v. 3. 8. 97 enthält keine
Bestimmung.
2. Geltendes Recht. I. An die Stelle
der in den StO, LGO und Gem enthaltenen.
Bestimmungen über Gem Dienste sind seit dem
Inkrafttreten des Kommbg G die Vorschriften
des vierten Titels dieses Gesetzes getreten, der
unter der Ueberschrift „Naturaldienste“ die Gem-
Dienste in einem einzigen Paragraphen (5 68)
behandelt. Ordnungen indessen, die bis zu jenem
Zeitpunkt in Geltung waren, bleiben — au
wenn sie den Vorschriften des 3& 68 nicht entspre-
chen — bis zur Abänderung durch gültigen Gem-
Beschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde
bestehen (§ 96).
Dem früheren Rechtszustand entsprechend und
namentlich in Anlehnung an § 18 der ästlichen
LGv. 3. 7. 91, dem sich § 68 im allgemeinen
angeschlossen hat, geht das Gesetz von dem Grund-
satz aus, daß die Steuerpflichtigen durch Gem-
Beschluß zu Naturaldiensten (Hand- und Spann-
diensten) herangezogen werden können. Die Ver-
pflichtung trifft alle Real- und Einkommensteuer-
pflichtigen, auch die Forensen, juristischen Perso-
nen usw. Die in den ##§#. 40, 41, 42 aufgeführten
GemEinkommensteuerfreien (Beamte, Geistliche,
Elementarschullehrer, Militärpersonen) sind von
Naturaldiensten, soweit diese nicht auf den ihnen
gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere
Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung
seither rechtsgültig zustand. Die von den Gem-
Abgaben ganz oder teilweise freigelassenen Gem-
Einkommensteuerpflichtigen mit einem Einkom-
men von nicht mehr als 200 Mk. (5 38) können
wohl, brauchen aber nicht wie solche mit höherem
Einkommen zu den Gem Diensten herangezogen
werden. Der GemBeschluß, durch den die Leistung
der Gem Dienste geregelt wird, hat die Bedeutung
einer statutarischen Anordnung, deren Genehmi-
ng sich nach den entsprechenden gemeindever-
assungsrechtlichen Vorschriften richtet (Ausf. Anw.
A 44 Ziff. 2).
Die Verteilung der Dienste ist im Gesetz
dahin geordnet: Spanndienste sind von den Grund-
besitzern nach dem Verhältnis der Zugtiere,
welche die Bewirtschaftung ihres im Gem Bezirk
belegenen Grundbesitzes erfordert, Handdienste
regelmäßig von sämtlichen Steuerpflichtigen in
gleichem Maße zu leisten. Da aber diese letzteren
Dienste grundsätzlich von Pflichtigen selbst ge-
leistet werden sollen, so kann die Gem von jedem
nur eine Arbeitsleistung fordern, die seinen indi-
viduellen Kräften entspricht (OV G 20, 155). Ist
der Grundbesitz verpachtet, so hat der Gem gegen-
über der Verpächter, unbeschadet der zwischen
ihm und dem Pächter getroffenen Vereinbarung,
für die Leistung der Spanndienste einzustehen
(Abg.H. StBer S 2164, 2330). Ob und inwie-
weit den gespannhaltenden Grundbesitzern die
ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß
der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen
sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen
vertragsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen
oder dem Herkommen. Die Vermutung spricht
im Zweifelsfalle dafür, daß die gespannhaltenden
Grundbesitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen
zugleich Spanndienste vorkommen, von den
Handdiensten befreit sind. Stadt Gem können
mit Genehmigung des Bez.-Ausschusses, Land Gem
mit Genehmigung des Kreisausschusses eine ab-
weichende Regelung beschließen. Dergestalt kön-
nen insbesondere solche Steuerpflichtigen, die
keinen oder nur unerheblichen Grundbesitz in der
Gem haben, dagegen für ihren sonstigen gewerb-
lichen Betrieb zahlreiche Zugtiere halten, in einem
Verhältnisse zu den Spanndiensten herangezogen
werden, das ihrer Mitbenutzung der Straßen und
Wege in der Gem entspricht (Ausf. Anw a 44
Ziff. 1). Ebenso ist hierdurch den Gem die Mög-
lichkeit eröffnet, eine Verteilung der Spanndienste
nach einem anderen Maßstabe als dem “
z. B. nach der Grundsteuer, der Handdienste na
Abstufungen der Hand= und Spanndienste nach
den GemSteuern vorzunehmen.
Die Dienste können mit Ausnahme von Not-
fällen durch taugliche Stellvertreter geleistet wer-
den, auch kann die Gem gestatten, daß an Stelle
des Naturaldienstes ein angemessener Geldbetrag
geleistet wird. Beschließt die Gem dagegen, daß
die Dienste allgemein nicht in Natur, sondern in
Geld zu leisten sind, so handelt es sich überhaupt