Gemeindedienste
139
nicht um Gem Dienste, sondern um Einforderung
direkter Steuern, für welche die entsprechenden
anderweitigen Bestimmungen des KommAbg G
maßgebend sind.
Naturalleistungen im engeren Sinne
d. h. die Lieferung von Ver= oder Gebrauchs-
gegenständen oder auch sonstige Leistungen z. B.
die Herstellung von Bürgersteigen kann die Gem
auf Grund dieser Vorschriften nicht fordern (OBG#
34, 174; 36, 170, v. 2. 5. 99, Pr. VBl 21, 26).
II. Den Kreisen steht das Recht zur Auf-
erlegung von Gem Diensten nicht zu. Durch Be-
schluß des Kreistags können sie aber gestatten,
daß die einzelnen Kreisteilen auferlegte Mehr-
belastung, nach § 5 des Kreis- und Provinzial-
abgaben G v. 23. 4. 06 (GS 159) auch, daß die
Beiträge ganz oder teilweise durch Natural-
leistungen nach bestimmten, vom Kreistag fest-
zustellenden Grundsätzen ersetzt werden. Ebenso
können dies nach # 24 Abs 2 des G die Provinzen
den mit Provinzialabgaben belasteten Kreisen
gestatten.
5 3. Bayern. In den rechtsrheinischen Landes-
teilen sind nach der GemO v. 29. 4. 69 a 49—54
(GBl 1869 S 899 ff) im allgemeinen dienst-
pflichtig: 1. Gem Bürger, 2. diejenigen, die an
Gem Nutzungen teilnehmen, 3. jene selbständigen
Gem Einwohner, die seit 6 Monaten in der Gem
wohnen und hier zu einer direkten Steuer ange-
legt sind, 4. die Besitzer eines in der Gem gelege-
nen Wohnhauses. Die Befreiung bestimmter
Personen und die Möglichkeit der Stellvertretung
sind zugelassen. Auch kann niemand zu Gem-
Diensten angehalten werden, welche Zwecke be-
treffen, deren Erfüllung durch Umlagen ihn nicht
treffen würde (a 50). Die Spanndienste werden
ausschließend unter den mit Gespann versehenen,
die Handdienste nach der Zahl sämtlicher zu Gem-
Diensten Verpflichteten verteilt, wobei die Spann-
dienste der Billigkeit entsprechend an den zu lei-
stenden Handdiensten in Anrechnung zu bringen
find (àa 51). Die Gem sind befugt, zur Abwendung
etwaiger Ueberbürdung bei Leistung von Gem-
Diensten eine mäßige Vergütung aus der Gem-
Kasse zu bewilligen. Auch Ablösbarkeit in Geld-
abgaben ist vorgesehen (a 52). Gem Dienste, deren
Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, kann der Bürger-
meister nach vorgängiger einmaliger Mahnung
auf Kosten des Säumigen leisten lassen. Kann die
Dienstleistung auf Kosten des Säumigen nicht
stattfinden, so ist dieser zur Nachholung der Leistung
oder Zahlung eines entsprechenden Betrages an
die Gem Kasse verpflichtet. Strafandrohung ge-
genüber allen nach a 50 gemeindedienstpflichtigen
Personen nach à 29 Pol StG B. In der Pfalz
können den Heimatberechtigten in den gesetzlich
bestimmten Fällen (Sicherheitswache und Wege-
bau, PolStGB a 29) Dienste auferlegt werden.
Alles weitere bestimmt der Gem Rat (GemO a 39).
##4. Sachsen. Persönliche Dienstleistungen
können, soweit sie nicht besondere Fähigkeit vor-
aussetzen, von den Gem Mitgliedern zwar gefor-
dert werden, doch steht jedem Verpflichteten hier-
bei die Stellung eines tüchtigen Vertreters frei,
auch ist es, außer in dringenden Notfällen, ge-
stattet, sich durch Zahlung eines nach den örtlichen
Lohnverhältnissen festzusetzenden Geldbetrages
von der Naturalleistung zu befreien. Bei persön-
lichen Diensten im Interesse der Ortssicherheit
—
kann die Stellvertretung ausgeschlossen werden
((* 29 rev. St O v. 24. 4. 73). Entsprechende Be-
stimmungen für die Land Gem enthält § 24 der
rev. LG v. 24. 4. 73.
5. Württemberg. Nach dem Gesetz über die
Gem Angehörigkeit v. 16. 6. 85 a 47—54 können
Gem Dienste insbesondere zur Unterhaltung der
öffentlichen Wege, sowie zur Handhabung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit angeordnet,
jedoch nicht gefordert werden Arbeiten, die be-
sondere Fachkenntnisse voraussetzen (à 47). Pflich-
tig sind alle selbständigen steuerpflichtigen Ein-
wohner der Gem; zur Leistung von Fuhrdiensten
jedoch nur diejenigen, die im Gem Bezirk Zug-
tiere halten. Frauen können nur zur Leistung
von Fuhrdiensten verpflichtet werden. Stellver-
tretung und Ablösung durch Bezahlung sind zuge-
lassen; Befreiungen mit Ausnahme der Fuhr-
dienste vorgesehen (a 48, 49). Die näheren Be-
stimmungen, insbesondere über Art, Umfang,
Maßstab der Verteilung, Ersatzleistung, Vollzug,
etwaige Vergütung trifft der GemRat. Bestim-
mungen von dauernder Geltung sind im Orts-
statut zu regeln (a 50). Wer durch Krankheit oder
ein anderes vorübergehendes Hindernis abgehal-
ten ist, seinen Dienst zu leisten, braucht, wenn er
nicht will, einen Ersatzmann nicht zu stellen, muß
aber (außer im Falle der Krankheit) den Dienst
auf Verlangen des GemRats nachleisten (a 51).
Nicht rechtzeitige Leistungen werden auf Kosten
des Säumigen ausge führt (a 52). — Die Be-
stimmungen der as 48 und 49 finden auf Gem-
Dienste keine Anwendung, die in Fällen außer-
ordentlichen Bedürfnisses behufs der Ausführung
von Schutzmaßregeln oder der Hilfeleistung ange-
ordnet werden. Dienstpflichtig sind hier alle Ein-
wohner, die zu den entsprechenden Dienstleistun-
gen fähig sind. — Ausführungsbestimmungen:
i 23—26 Vfg des Min Inn v. 7. 10. 85 betr.
die Vollziehung des Gv. 16. 6. 85 über die Gem-
Angehörigkeit (Reg Bl 453).
6. Baden. Nach der StO in der Fassung v.
18. 10. 10 (GVBl 652) 5 110 sind bei Erfüllung
von der Gem gesetzlich obliegenden Aufgaben die
umlagepflichtigen Einwohner auch zu perfön-
lichen Diensten verpflichtet, die jedoch durch Stell-
vertreter geleistet werden können. Art und Um-
fang sowie den Maßstab ihrer Verteilung bestimmt
das Ortsstatut. Für Land Gem enthalten die §J§8 110
bis 112 der GemO in der Fassung v. 18. 10. 10
(GVBl 597) eingehendere Bestimmungen. Der
Grundsatz der Verpflichtung zur Leistung von
Gem Diensten wird zunächst ebenso wie im §5 110
StO ausgesprochen, aber ferner bestimmt, daß
die Naturalleistung von Hand= und Fuhrdiensten
für die Gem durch GemBeschluß mit Staats-
genehmigung festgesetzt werden kann, sofern zur
Bezahlung dieser Dienste durch die Gem Kasse
Umlagen erhoben werden müßten. Das Gesetz
verpflichtet sodann zur Leistung von Fuhrdiensten
diejenigen umlagepflichtigen Einwohner, die zum
Betrieb eines Gewerbes oder Landwirtschaft in
der Gem Zugtiere besitzen. Sollen die Dienste
unentgeltlich geleistet werden, so muß auch die
Mehrheit der zur Leistung der einen oder anderen.
Art Verpflichteten beistimmen (5 110; Befreiungen
# # 111). Alles nähere wird durch Gemeschluß
mit Staatsgenehmigung geregelt (5 112).
#§s 7. Hessen. Die StO a 93 und die LöO