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Gemeinde (IV. Vermögensverwaltung)
III. Im Königreich Bavern steigerten sich die Gem-
Schulden nach der amtlichen Statistik im Laufe der letzten
2 Dezennien wie folgt: 1886: 146 589 628 Mk.,
1896: 272 542 745 Mk.,
1906: 650 104 441 Mk.
Von letzterer Summe entfielen auf München 219 519 862
Mill. oder 83,8% der Gesamtsumme, auf die Land Gem
entfielen 70,4 Mill. Mk. oder 10,8%, auf die Landstädte 54,1
Mill. Mk. oder 8,8%.
Weitere Statistik s. in d. Schriften des Bereins für
Sozialpolitik 127 Bv. 2 S 20p# ff.
IV. In Sachsen stiegen die Gem Schulden von 1870
bis 1900 wie folgt:
in 1000 Mk.
79 22 mittl. 66 187 Ge-
Städte und Land- meinden
mit rev. kleinere gemein= zusam-
StO Städte den men
1870 30 237 1 647 457 82 241
1881 82 292 2641 4138 88 971
1890 143 41 4 010 8 226 155647
1900 296 319 11 058 25 389 332 766
Von letzteren waren
Schulden d. pol. Gem 264 735 7980 12 900 285 615
der ev. Schul Gem 12 3399 1630 8672 22641
und ev. Kirchenem 19 245 1448 3 817 24 510
V. In Württemberg betrugen (nach dem Denk-
schriftenband zur Reichsfinanzreform I S. 751 u. f.) 1907
die Gem Schulden 142 422 Mill. Mk., wovon 76 970 Mill.
Mk. auf Stuttgart, 16 713 Mill. Mk. auf Ulm entsielen.
VI. In Baden stiegen die Gem Schulden von 1897 bis
1906 von im Ganzen 121 502163 Mk. auf 801.036 557 Mk.,
darunter Passivkapitalien 120 719 645 bis 296 570 476.
Der Durchschnitt der Jahre 1897 bis 1906 betrug 213 711 340
Mark (Passivkapitalien 211 714 756 Mk.).
VII. In Hessen stiegen die Gem Schulden von 1875 bi;
1905 wie folgt an: 1875: 31,6 Mill., 1884: 45,9 Mill.,
1893: 80,9 Mill., 1902: 146,7 Mill., 1905: 179,2 Mill. Mk.
VIII. In Elsaß--Lothringen wuchsen die Gem-
Schulden wie folgt:
1882 (718 Gemeinden):
1892 (867 Gemeinden): 29,2 Mill.
1902 (0 959 Gemeinden): 70,0 Mill.
1907 (1010 Gemeinden): 132,9 Mill.
Weiteres statistisches Material über Gem Schulden s. in
den Schriften des Bereins f. Sozialpolitik Bd. 127 I
S 202 ff und in dem Denkschriftenband zur Reichsfinanz-
reform.
12,6 Mill.
Literatur: Kähler, Die preußischen Kommunal=
anleihen 1897; Jastrow, Der städtische Anleihemarkt
und seine Organisation in Deutschland, Jahrb N Oek 1900
20 Bd. S 289; Derselbe, Kommunale Anleihen, 1900;
Heinle, Zur Reform des Gemzinanzwesens 1905;
v. Kaufmann, Die Kommunalfinanzen 1906; Bank-
archiv 1905/06: Art. von Hatschek und Freund, S 103,
115 und 185, sowie Silbergleit 217; Plate, Munizipal-
sozialismus und städtisches Anleihewesen in England,
Jahrb G#erwB#W 1906, S. 471, 1169; Zahn, Der preu-
bische Sparkassengesetzentwurf vom Standpunkte städtischer
Finanzpolitik, Jahrb N Oek 1907, Bd. 33, 481; Klose, Die
Finanzpolitik der preußischen Großstädte 1907; Freund,
Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Anleihen 1907;
Koch, Die städtische Anleihen- und Bankpolitik in Wuttke:
Die deutschen Städte 1904 1, 6h0; Rosen busch, Die
Organisation des Kommunalkredits 1908; Gayl, Städ-
tische Finanzpolitik, Verwürch 13, 33 ff; Schoplick,
Der Kommunalhaushalt im Pr. Verwlatt, Jahrgang
XXIX. Nr. 28 und 30; Revue des deux Mondes 1908
S 35, Louis Paul Dubois über engl. städt. Munizipa-
lismus; Most, die Schuldenwirtschaft der deutschen
Städte (1909) und die dort angezogene Literatur; Eil.
bergleit, Preußens Städte 1908; Kugtzer, Zur Or-
ganisation des Kredits der deutschen Städte, Schriften
d. Bereins für Sozialpolitik 126. Bd. I S 163 ff; Fried-
rich, Die in Elsaß-Lothringen geltenden Bestimmungen
Über Gem Anleihen, 1906; Hesse, Die Stadtanleihen der
Provinz Sachsen und ihre Bezahlung (Dissertation) 1906;
Schäfer, Die Befriedigung des Kreditbedürfnisses der
größeren deutschen Städte 1906—1909, 1909; Scholz
im Pr. Verwlatt XXIX 1009. S. auch die Literatur-
nachweise in den Schriften des Bereins für Sozialpolitik
Bd. 127 II S 255 ff. Ueber frühere Zustände auch noch
Art. „Gemeindeanleihen“ von v. Reitzen stein in der
ersten Auflage dieses Werkes 1 498.
D. Schwarz (v. Reitzenstein).
V. Gemeindehanshalt
* 1. Begriff; vorbildlicher Einfluß des Staatshaushalts.
II. Der Haushalt in materieller Be-
ziehung. 1 2. Wirtschaftliches Prinzip. # 3. Ausgaben;
freiwillige und Pflichtausgaben. — 1 4. Einnahmen;
eigene Einnahmen (A) und Ueberweisungen seitens des
Staats und der größeren Verbände (3).
II. Die Formen der Haushalts führung.
! 5. Allgemeines. A. Boranschlog (Budget, Haus-
holtsetat). 4 6. Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung.
* 7. Periodische Aufstellung. Finanzperiode. 1# 8. Ein-
teilung des Budgets. # 9. Zuständigkeit. B. 1 10.
Ausführung des Etats a) durch die Anweisungsbehörde,
b) durch die Kassenbehörden. C. Rechnungsle-
gung. 3 11. Aufgaben. 1 12. Stadien. 1 13. Verpflich-
tung und Fristen. 4 14. Zuständigkeit.
## 1. Begriff und vorbildlicher Einfluß des
Staatshaushalts. Gempaushalt bezeichnet den
als Einheit aufgefaßten Inbegriff der finanzwirt-
schaftlichen Betätigungen der Gemeinde: wie der
Haushalt des Staats umfaßt er Elemente der pri-
vaten und öffentlichen Wirtschaft. Wie im Haus-
halte des ersteren die Elemente der letzteren Art
im Laufe der modernen Entwicklung zu immer
überwiegenderen geworden sind, so haben sie auch
im Haushalt der Gem fortschreitend an Bedeu-
tung gewonnen. Dieser Umwandlungsprozeß hat
auch das im Gempaushalte zum Ausdruck ge-
langende Verhältnis zwischen Aufgaben und Lei-
stungen einerseits und deren Mittelbeschaffung
andererseits wesentlich umgestaltet. Je mehr
die Gem aus der Rechts= und Interessengenossen-
schaft zu einer politischen Korporation sich umge-
bildet hat, desto mehr ist die Entwicklung des
Staatshaushalts für die des Gem Haushalts zu
einer vorbildlichen geworden. Das gilt von dem
Haushalte ebenso in materieller wie in formeller
Beziehung. In materieller Hinsicht ist die Ent-
wicklung der Staatsaufgaben zu absoluten und
durch die Rechtsordnung festgestellten Aufgaben
für den Gemauhalt insofern von Einfluß ge-
worden, als dieser absolute Charakter auch auf
den Anteil, mit dem die Gem an der Erfül-
lung jener Staatsaufgaben Teil zu nehmen
hat, übergegangen ist und damit die zwangs-
wirtschaftlichen Einnahmen der Gemeinden
fortschreitend an Umfang und sBedeutung ge-