4.
Für die Berechnung der Strafen nach § 49 des Reichserbschaftssteuergesetzes
kommt der für die Staatskasse zu erhebende Zuschlag nicht mit in Anrechnung.
Weimar, den 12. März 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
(Nr. 60.) Ministerialverordnung vom 17. März 1917 beir. Aufhebung der Ministerialverord-
nung über die Bereitstellung von städtischem Gelände zur Kleingartenbestellung
vom 13. April 1916.
Die Ministerialverordnung über die Bereitstellung von städtischem Gelände zur
Kleingartenbestellung vom 13. April 1916 (Regierungsblatt S. 67) wird auf—
gehoben.
Weimar, den 17. März 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 61.) Ministerialbekanntmachung über die Errichtung eines eigenen Standesamtes für den
Gemeindebezirk Nauendorf mit Heusdorf.
Vom 1. April 1917 ab wird der Gemeindebezirk Nauendorf mit Heusdorf aus
dem Standesamtsbezirk Apolda ausgeschieden. Vom gleichen Zeitpunkt ab wird
für den Gemeindebezirk Nauendorf mit Heusdorf ein besonderes Standesamt er-
richtet.
Weimar, den 8. März 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rotbe.