Gemeindehaushalt (formell)
153.
informatorische Vorlegung des Voranschlages
vor die Aufssichtsbehörde allgemein geset-
lich nicht angeordnet. In Preußen erfordert
die östl. St O informatorische Einreichung. Auch
in der östl. LGOist eine Genehmigung des
Voranschlags durch die Aufsichtsbehörde nicht
mehr vorgesehen. Nach derselben (§ 119) ist der
vom Gem Vorsteher bezw. Gem Vorstande aufzu-
stellende Entwurf während zwei Wochen nach
vorheriger Bekanntmachung in einem von der
Gem Versammlung bezw. Gem Vertretung zu
bestimmenden Raum zur Einsicht aller Gem Ange-
hörigen auszulegen. Nach Ablauf dieser Frist
erfolgt die Feststellung des Voranschlags durch
die Gem Versammlung bezw. Gem Vertretung.
Der Gem Vorsteher hat Abschrift des festgesetzten
Voranschlags dem Vorsitzenden des Kreisaus-
schusses ein zureichen. Auf dem Boden des glei-
chen Prinzips steht auch die bayerische Ge-
setzgebung und — wenigstens für größere Gem,
s. 9& 64, 76 Nr. 1 der GemO von 1895 — Elsaß-
Lothringen, während in Württemberg
Genehmigung durch die vorgesetzte Instanz vor-
geschrie ben ist. Neuerdings !5 aber das Erforder-
nis einer Genehmigung des Jahresetats durch
die vorgesetzte Instanz, wie solches für Württem-
berg durch das Verwédikt v. 3. 3. 1822
vorgeschrieben war, durch die Gem O v. 1906
dahin modifiziert worden, daß die Gem den Etat
lediglich in Abschrift der Kreisregierung (große
und mittlere Städte) oder (sonstige Gem) dem
Bezirksamte vorzulegen haben, das die Vorlage
zu prüfen und, wenn sich hierbei ein Anstand
ergibt, die geeignete Verfügung zu dessen Be-
seitigung zu treffen, nach Beseitigung des An-
stands aber oder wenn sich kein Anstand ergibt, den
Entwurf für vollziehbar zu erklären hat. Wird
innerhalb der Frist von einem Monat nach der durch
die Empfangsbescheinigung nachgewiesenen Vor-
legung des Etats von der Staatsbehörde nicht
unter Bezeichnung der beanstandeten Punkte
gegen den Etat oder gegen die beschlossenen Ge-
meinschadenumlage Einspruch erhoben, so kann
letztere zum Vollzug gebracht werden, ohne daß
es alsdann der Genehmigung des Etats oder der
Gemeinschadenumlage durch die Staatsbehörde
bedarf. In Baden findet nach der GemO v.
19. 10. O06 5+ 172b u. c eine Genehmigung des
Voranschlags und der Schuldentilgungspläne bei
Gem bis 4000 Einw. statt. In größeren Gem
wird der VerwBehörde Abschrift eingereicht und
diese 4 ein Einspruchsrecht während 30 Ta-
gen. Doch kann der Bürgerausschuß die Geneh-
migung erbitten.
10. B. Ausführung des Stats.
6 a) Durch die Anweisungsbehör-
en.
Wer die Anweisungen zu zeichnen hat, richtet
sich nach dem jeweiligen, aus der Größe der, Gem,
der Vielseitigkeit der VerwZweige und den be-
sonderen Geschäftsordnungen sich ergebenden
Verw Vorschriften. In größeren Stadt Gem fin-
det man öfters eine recht wirksame vorläu-
jige Kontrolle durch den Stadtkämmerer,
der alle Ausgabeanweisungen — von gering-
fügigen und auf Listen beruhenden abgesehen —
mit seinem Visum zu versehen hat (z. B. Berlin,
wo ein Rechnungsrevisionsbureau dem Kämmerer
bei der Vorlegung der Sache zugleich den Stand
des beteiligten Fonds anzugeben hat).
b) Durch die Kassenbehörden.
Die Bestimmungen der) Gem Ordnungen über
die Kassenführung sind meist dürftig, und pfle-
gen sich auf die Ernennung und Pflichten des-
GemEinnehmers (Stadtkämmerers) und die Be-
zeichnung der Stellen, die über Einnahmen und.
Ausgaben verfügen können (Anweisungsbehörden)
u beschränken. (S. z. B. Oestl. StO in Preu-
en ## 67, 56 Nr. 6, LGO § 119. Bayern
(rechtsrh.) 1869 a 107, 134, 135. Sächsische
St O für mittl. u. kl. St. v. 24. 4. 73 a IV 5 15,
LGO v. 1873 § 78. Württembergische
GemO a 134—139 nebst Vollzugsvorschriften
(eingehend). Badisches G v. 1906 55 148,
151, 152. Hessische StO a 76—81 u. 84,
LGO a 64—69 u. 72. Elsaß-Lothringi-
sche Anweisung über das Gemmechnungswosen,
v. 30. 3. 96. ABl 57. S. auch §# 24 der Els.-Lothr.
GemO.) Die Buchführung ist bald eine
kameralistische bald eine kaufmännische Doppelbuch--
führung, oder eine aus beiden Formen kombinierte,
bald eine gemischte, d. h. eine kaufmännische für
gewisse Betriebe (Gewerbebetriebe) und eine
kameralistische für den sonstigen Haushalt. Manche
Gem wollen mit dieser, manche mit jener Buch-
führung die besten Erfahrungen gemacht haben.
Da sowohl die Ziele, welche die kaufmännische,
als diejenigen, welche die kameralistische Buch-
führung verfolgt, in der Gem Haushaltsrechnung
zur Geltung kommen müssen, so empfiehlt sich
wohl am besten ein kombiniertes System, wie
es z. B. in Frankfurt a. M. mit Erfolg in An-
wendung ist.
In neuerer Zeit wird namentlich in größeren
Städten auch eine engere Fühlung der Kassen-
gebahrung mit dem Geldmarkt, die bankmäßige
Ausnutzung verfügbarer Gelder herbeizuführen
gesucht. Vielfach besteht bereits eine Verbindung
mit Reichsbank und Staatsbanken (s. hierüber na-
mentlich die unten zitierte Schrift von Buschkeil).
C. Rechnungslegung.
#sêo 11. Aufgabe der Rechnungslegung. Die
Rechnungslegung hat die Uebereinstimmung
der Wirtschaftsführung mit dem Plane der-
selben und dem ihr zu Grunde liegenden Voll-
machtsauftrage darzulegen. Diese Darlegung
umfaßt ein zweifaches Element: es handelt sich
einmal darum, festzustellen, daß die Amts-
handlungen des mit der Kassenführung betrauten
Organs mit den von der Verwaltungs-
behörde (Anweisungsbehörde) erteilten An-
weisungen sich im Einklange befinden; zwei-
tens aber auch darum, festzustellen, daß diese
Anweisungen sich innerhalb des Rahmens des
durch den von der Gemeindevertretung
gebilligten Voranschlag bezw. der in Er-
gänzung desselben oder sonst ergangenen Be-
schlüsse für die Gem Verwaltung begründeten
Vollmachtsverhältnisses bewegen. Hieran kann
sich die weitere Prüfung anschließen, inwiefern
die getroffenen Verfügungen auch sachlich den
Anforderungen administrativer Zweckmäßig-
keit entsprechen. Voraussetzung der Zuverlässig-
keit der gesamten, auf diese Feststellungen bezüg-
lichen Beurteilung ist die zahlenmäßige