Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinheitsteilung (Preußen — Sachsen) 
  
gedachten Berechtigungen, der Vereinbarung über 
die Entschädigung, der Art der letzteren, der Fest- 
stellung und Schätzung der Teilnehmungsrechte, 
der Begründung neuer Forstberechtigungen usw. 
ähnliche Bestimmungen, wie in den anderen neue- 
ren Landesteilen Preußens (oben # 18—21). 
Bei der Teilung von Forsten erfolgt jedoch 
die Wertsermittelung und Entschädigung der Teil- 
nehmungsrechte nach den hannoverschen GT, 
und für den Oberharz finden wegen Regu- 
lierung und Fixation der Holz= und Kohlen- 
nutzungen, sowie wegen Fixation ungemessener 
Weideberechtigungen besondere Vorschriften An- 
wendung (G v. 13. 6. 73 855 22, 16). 
#27. Verkoppelung (Zusammenlegung). Ge- 
mäß der hierüber geltenden hannoverschen Gesetz- 
gebung (oben # 23) muß die Verkoppelung von 
der Hälfte der Beteiligten — nach Fläche und 
Grundsteuerkapital berechnet — bcantragt wer- 
den. Abweichend von älteren Vorschriften, wo- 
nach die Verkoppelung die ganze Feldmark um- 
sallen mußte, genügt jetzt eine zusammenhängende 
Fläche von 25 Morgen, wenn die darin gelegenen 
Grundstücke hinsichtlich ihrer Benutzung voneinan- 
der abhängig und gegen außen durch hervortre- 
tende Grenzen (Fahrwege, Bäche, Forsten usw.) 
eingeschlossen sind 1). Forsten, Gehöfte und ge- 
wisse Gärten können nur mit Einwilligung der 
Eigentümer in die Verkoppelung gezogen wer- 
den. Auch die früher ausgeschlossene Verkoppe- 
lung von Torfmooren ist jetzt zulässig (Gv. 29. 5. 
07, GS 115). Die Abfindung eines jeden Teil- 
nehmers muß in Land gewährt und darf nur aus- 
nahmsweise — wider den Willen des Abzufinden- 
den nur bis zu 3% des Wertes seiner ganzen Ab- 
findung — durch Kapital ergänzt werden. Abwei- 
chungen im Flächengehalte der abzutretenden 
und wieder zu empfangenden Grundstücke sind 
auf ein Zehntel des zum Umsatze gebrachten 
Grundbesitzes eines Teilnehmers beschränkt. Die 
Besitzer kleinerer Stellen sind mehrfach besonders 
berücksichtigt. Bei der Verkoppelung sollen zu- 
leich alle Einrichtungen und gemeinschaftlichen 
nstalten der Feldmark (Wege, Wasserzüge, 
Drainage, Brücken usw.) einschließlich der künfti- 
gen Unterhaltung geordnet werden. — Die in 
Betracht kommenden Rechte Dritter (der Lehns-, 
Guts-, Zehntherren, Lehns- und Fideikommiß- 
folger, Pfandgläubiger, Pächter usw.) sind ein- 
gehend geregelt (G v. 30. 6. 42 §# 8, 11, 13, 
15, 19, 26; G v. 8. 11. 56 §§#5 1, 2, 8, 9P, 11, 29 ffg). 
Kiteratur: Die bei dem Urt. Agrargesetzgebung 
in Preußen angegebenen Werke; namentlich auch Lette 
und v. Rönne, Die Landeskulturgesetzgebung des preuß. 
Staates 1854; Greiff, Die preuß. Gesetzgebung über 
Landeskultur und landwirtschaftliche Polizei 1866; Dan- 
1) Sowohl bei Berkoppelungen, als auch bei GT und son- 
stigen Auseinandersetzungen, die einen Gegenstand der Tei- 
lungsordnungen bilden, kann von den Provokaten im Bor- 
verfahren eine Untersuchung über die lan dwirt- 
schaftliche Nützlichkeit der beantragten Auseinan- 
dersetzung und die Zurückweisung der Provokation für den 
Fall verlangt werden, daß ein solcher Nutzen nicht anzuneh- 
men ist. Hierin liegt eine wesentliche Verschiedenheit von 
dem Grundsatze der altpreuß. GIO v. 7. 6. 1821 (s. oben 
* 5). — Val. wegen des Berfahrens den Art. Aus- 
einandersetzungsverfahren. 
  
–—.= 
kelmann, Ueber die Grenzen des Servitutrechtes und des 
Eigentumsrechtes bei Waldgrundgerechtigkeiten 1867; 
Schenk, Die bessere Einteilung der Felder und die Zu- 
sammenlegung der Grundstücke 1867; Schneider, Die 
preuß. Gesetzgebung betr. GT, Servitutablösung und Grund- 
stücks Zusammenlegung 1882; Schlitte, Die Zusammen- 
legung der Grundstücke 1886; Pfeil, Anleitung zur Ab- 
lösung der Waldservituten 1854; Wilhelmy, Ueber die 
Zusammenlegung der Grundstücke in der preuß. Rhein- 
provinz 1856; Rintelen, Die Rechtsprechung zu den 
preußischen Gesetzen über GT 1906; Bogler, Grundleh- 
ren der Kulturtechnik Bd. 2 1908. 
Peltzer (Glatzel). 
II. Sachsen 
4 1. Gemeinheitsteilungen. 1 2. Zusommenlegungen. 
lZusl — Zusammenlegung! 
#s 1. Gemeinheitsteilungen. Die GxT sind in 
Sachsen durch das G v. 17. 3. 1832 geregelt 
worden. Das Gesetz läßt die GTmnur für solche 
ländliche Grundstücke zu, an denen das Eigen- 
tumsrecht einer Stadt- oder Dorfgemeinde, 
das unmittelbare Benutzungsrecht aber den 
einzelnen Gemeindemitgliedern, nicht dem ge- 
samten Gemeinwesen, zusteht. Die GT bezweckt, 
die eine „Gemeinheit“ bildenden Gemeindegrund- 
stücke entweder unter die Nutzungsberechtigten zu 
teilen oder im ganzen zu veräußern, um den Er- 
lös zum dauernden Vorteil der Gemeinde oder 
der Berechtigten zu verwenden. Antragsberech- 
tigt ist jedes ansässige, zur Teilnahme an der Be- 
nutzung berechtigte Gemeindemitglied; nutzungs- 
berechtigte Unansässige haben nur ein Recht auf 
Entschädigung. Der Antrag kann auf Teilung 
sowohl sämtlicher, als einzelner gemeinschaftlich 
benutzter Grundstücke gerichtet werden und setzt 
mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich aus- 
schließlich um Gemeindehutungen, Gemeinde- 
felder und -wiesen handelt, den Nachweis der 
Ausführbarkeit und Nützlichkeit der Teilung 
voraus. Bei Kommunalwaldungen und Holzun- 
gen ist die Teilung nur dann als nützlich anzu- 
nehmen, wenn entweder die einzelnen Teile zu 
forstmäßiger Benutzung geeignet bleiben oder der 
Boden nach Abtrieb des Holzes vorteilhafter als 
Feld oder Wiese benutzt werden kann. Ein Wider- 
spruch gegen den Teilungsantrag kann nur erho- 
ben werden, wenn die Nützlichkeit der Teilung 
durch die Lage oder den geringen Umfang des 
Grundstücks in Frage gestellt ist. Werden andere 
Bedenken erhoben, so entscheidet darüber die 
Generalkommission. In allen Fällen der Teilung 
und Veräußerung haben die Gemeindeorgane 
vorher zu erwägen, ob es nicht für das Gemein- 
wesen vorteilhafter ist, die Nutzungsbefugnisse der 
einzelnen Gemeindemitglieder durch Entschädi- 
gung abzulösen und das Grundstück als Gemeinde- 
eigentum zu erhalten. 
Die Teilung selbst geschieht nach Verhältnis des 
Umfangs der Berechtigungen, welche den Be- 
teiligten an der Benutzung des fraglichen Grund- 
stücks zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob der Ein- 
zelne von seinen Rechten auch tatsächlich vollen 
Gebrauch gemacht hat oder nicht. Besondere 
Benutzungsrechte einzelner Gemeindeglieder oder
	        
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