Gemeinheitsteilung (Sachsen)
173
ganzer Körperschaften (z. B. Innungen) an einem
Gemeindegrundstücke werden wie Servituten be-
handelt und sind entweder abzulösen oder im
Falle der Unentbehrlichkeit auf einen Teil des
Grundstücks zu beschränken, der auch von der Tei-
lung ausgeschlossen werden kann. Die Teilung
ist eine Naturalteilung, wobei jeder Berechtigte
seinen Anteil in Land und, soweit möglich, ge-
schlossen und in für ihn vorteilhaftester Lage aus-
gewiesen erhält. Kleine Abweichungen vom Tei-
lungsverhältnisse können in Geld ausgeglichen
werden. .
Ein aus der GT hervorgegangenes Teil= oder
Trennstück, welches dem Erwerber als Zuwachs
und Zubehör zu seiner Besitzung zugeteilt worden
ist, nimmt mit dem Zeitpunkte der Bestätigung
der Teilungsurkunde in aller Hinsicht die recht-
liche Natur und Eigenschaft der Hauptbesitzung
an. Die — außer den Steuern — auf den ge-
teilten Gemeindegrundstücken haftenden Real-
lasten sind von dem Erwerber nach Verhältnis
mit zu übernehmen.
Die GT werden meist in Verbindung mit der
Zufl der Grundstücke durchgeführt, wobei die Teil-
stücke mit Vorteil zu Ausgleichungen verwendet
werden können, auch die Verwertung kleinster
Anteile ermöglicht wird.
Die Kosten der Auseinandersetzung [I/ Aus-
einandersetzungen in Sachsen # 21 werden bei
G:T nach dem bei der Teilung selbst zu Grunde
gelegten Verhältnisse von den Beteiligten ge-
tragen.
s# 2. Zusammenlegungen.
Grundsätze für eine zwangsweise Zusl von
Grundstücken sind, da das Abl.G v. 17. 3. 32
den Abl. Behörden nur die Förderung freiwilliger
Grundstücksvertauschungen anempfohlen hatte,
zuerst mit dem G v. 14. 6. 34 aufgestellt worden,
an dassen Stelle später das G v. 23. 7. 61 getre-
ten ist.
I. Die Zufl, d. h. ein solcher Umtausch durch-
einander liegender ländlicher verschiedenen Be-
sitzern gehöriger Grundstücke mit dem Ziele, einem
jeden eine möglichst nahe und zusammenhängende,
wie überhaupt der Bewirtschaftung günstige Lage
seiner Besitzungen zu verschaffen, kann nicht bloß
nach freier Vereinbarung, sondern auch ge-
gen den Willen eines Teils der Besitzer
durchgeführt werden.
Der Zwang findet statt in bezug auf Felder,
Wiesen, Lehden und Anger — wegen der zur
Holzzucht oder zum Obstbau bestimmten Grund-
stücke jedoch nur insoweit, als dies für die zweck-
mäßige Ausführung der Zufl der vorbezeichneten
Ländereien geboten erscheint. Der Besitzer muß
sich die Zusl gefallen lassen, wenn entweder für
den darauf gerichteten Antrag mehr als die Hälfte
der Stimmen der Beteiligten sich erklärt, oder
davon die Aufhebung eines Koppelhutungsver-
bandes oder die Herstellung stets offener Zu-
gänglichkeiten für verschlossene, nur durch Ueber-
fahrten oder Uebertriften zugängliche bezw. da-
mit belastete Grundstücke abhängig ist — und wenn-
in beiden Fällen der Verkehrswert den landwirt-
schaftlichen Ertragswert nicht übersteigt. Im
ersten Falle wird die Stimmenzahl jedes an der
Zusl Beteiligten nach dem Produkte aus der Ge-
samtzahl und der Gesamtfläche der von ihm in
die Zusl zu gebenden Flurstücke, wobei die Flur-
buchsangaben gelten, berechnet. Im zweiten
Falle kann der Provokant nur insoweit Zufl der
Grundstücke verlangen, als dies für die bezeich-
neten Zwecke erforderlich ist; dagegen unterliegen
die dem Provokaten gehörigen walzenden Be-
sitzungen dem Zwange der Zufl nur insoweit, als
dies ger Zusl geschlossener Besitzungen notwen-
ig ist.
Verhandlungen über einen Antrag auf Zufl
sind einzuleiten, auch wenn solcher nur von einem
einzelnen Grundstücksbesitzer erhoben oder auf
einzelne Flurabteilungen oder Grundstücke be-
zogen wird; doch ist es ins Ermessen der Spezial-
kommission gelegt, im Interesse einer möglichst
vorteilhaften und umfassenden Auseinandersetzung
außer den Provokanten und Provokaten auch
andere Grundstücksbesitzer zu den Verhandlungen
über den Antrag hinzuzuziehen. Sie kann auch,
falls ihr sachliche Bedenken gegen die Zufl bei-
gehen, den Antrag selbst dann zurückweisen, wenn
eine Stimmenmehrheit für denselben vorliegt.
Bei der Zufsl erhält jeder Teilhaber — nach
Abzug eines verhältnismäßigen Anteils zu dem
Landbedarfe für gemeinschaftliche Anlagen von
Wegen und Gräben — statt des von ihm abzutre-
tenden Landes in für die Bewirtschaftung mög-
lichst günstiger Lage Land von demselben abso-
luten, wesentlichen und bleibenden Ertragswerte,
während zufällige Wertsgegenstände stets und
unvermeidliche Schädigungen in den Lageverhält-
nissen (Umwege) oder kleine Flächendifferenzen
in der Regel durch Geld ausgeglichen werden.
Der Ertrag der Grundstücke wird nach Reinertrags-
einheiten abgeschätzt.
Hat sich eine Zusl über eine ganze Feld= oder
Wiesenflur erstreckt, so können die dabei in Be-
tracht gezogenen Grundstücke — abgesehen von
späteren Grenzausgleichungen mit Nachbarfluren
— nicht mehr Gegenstand einer Zufl sein. Infolge
der Zusl nimmt der jedem Teilhaber zugeteilte
Grund und Boden in aller Hinsicht die öffentlich-
rechtlichen und privatrechtlichen Eigenschaften der
dafür abgetretenen Grundstücke an und es gehen
darauf, mit Ausnahme der neu festzustellenden
Grundsteuern und der Beiträge zu Wasserlaufs-
berichtigungen, welche als vom Grundstücke un-
abtrennbar vom neuen Eigentümer zu überneh-
men sind, alle darauf haftenden Abgaben und Ob-
lasten ohne weiteres über. Diese Wirkung tritt
auch bei solchen außerhalb einer Zusl vorgenom-
menen Grundstücksvertauschungen ein, welche die
Erreichung landwirtschaftlicher Vorteile bezwecken
und von der Generalkommission bestätigt wor-
den sind.
Rechte der Realgläubiger sind nur bei etwa
vorkommenden Geldausgleichungen und dann
wahrzunehmen, wenn nach Ermessen der General=
Kommission eine Gefährdung der Realgläubiger
in Frage kommt.
II. Für das Verfahren bei Zufl gelten im
allgemeinen dieselben Bestimmungen, wie bei Aus-
einandersetzungen (vgl. dort § 2). Ist durch die
einleitenden Verhandlungen über den Antrag
hinsichtlich der Ausdehnung und Durchführung
der Zusl Vereinbarung erzielt oder rechtskräftig
entschieden und ein Feldmesser bestellt worden,
so wird, wenn nicht Grundsteuerkarten neuerer
Aufnahmen vorliegen, die den Anforderungen
genügen, die Neuvermessung des Zufl Gebiets im