Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeinheitsteilung (Sachsen) 
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ganzer Körperschaften (z. B. Innungen) an einem 
Gemeindegrundstücke werden wie Servituten be- 
handelt und sind entweder abzulösen oder im 
Falle der Unentbehrlichkeit auf einen Teil des 
Grundstücks zu beschränken, der auch von der Tei- 
lung ausgeschlossen werden kann. Die Teilung 
ist eine Naturalteilung, wobei jeder Berechtigte 
seinen Anteil in Land und, soweit möglich, ge- 
schlossen und in für ihn vorteilhaftester Lage aus- 
gewiesen erhält. Kleine Abweichungen vom Tei- 
lungsverhältnisse können in Geld ausgeglichen 
werden. . 
Ein aus der GT hervorgegangenes Teil= oder 
Trennstück, welches dem Erwerber als Zuwachs 
und Zubehör zu seiner Besitzung zugeteilt worden 
ist, nimmt mit dem Zeitpunkte der Bestätigung 
der Teilungsurkunde in aller Hinsicht die recht- 
liche Natur und Eigenschaft der Hauptbesitzung 
an. Die — außer den Steuern — auf den ge- 
teilten Gemeindegrundstücken haftenden Real- 
lasten sind von dem Erwerber nach Verhältnis 
mit zu übernehmen. 
Die GT werden meist in Verbindung mit der 
Zufl der Grundstücke durchgeführt, wobei die Teil- 
stücke mit Vorteil zu Ausgleichungen verwendet 
werden können, auch die Verwertung kleinster 
Anteile ermöglicht wird. 
Die Kosten der Auseinandersetzung [I/ Aus- 
einandersetzungen in Sachsen # 21 werden bei 
G:T nach dem bei der Teilung selbst zu Grunde 
gelegten Verhältnisse von den Beteiligten ge- 
tragen. 
s# 2. Zusammenlegungen. 
Grundsätze für eine zwangsweise Zusl von 
Grundstücken sind, da das Abl.G v. 17. 3. 32 
den Abl. Behörden nur die Förderung freiwilliger 
Grundstücksvertauschungen anempfohlen hatte, 
zuerst mit dem G v. 14. 6. 34 aufgestellt worden, 
an dassen Stelle später das G v. 23. 7. 61 getre- 
ten ist. 
I. Die Zufl, d. h. ein solcher Umtausch durch- 
einander liegender ländlicher verschiedenen Be- 
sitzern gehöriger Grundstücke mit dem Ziele, einem 
jeden eine möglichst nahe und zusammenhängende, 
wie überhaupt der Bewirtschaftung günstige Lage 
seiner Besitzungen zu verschaffen, kann nicht bloß 
nach freier Vereinbarung, sondern auch ge- 
gen den Willen eines Teils der Besitzer 
durchgeführt werden. 
Der Zwang findet statt in bezug auf Felder, 
Wiesen, Lehden und Anger — wegen der zur 
Holzzucht oder zum Obstbau bestimmten Grund- 
stücke jedoch nur insoweit, als dies für die zweck- 
mäßige Ausführung der Zufl der vorbezeichneten 
Ländereien geboten erscheint. Der Besitzer muß 
sich die Zusl gefallen lassen, wenn entweder für 
den darauf gerichteten Antrag mehr als die Hälfte 
der Stimmen der Beteiligten sich erklärt, oder 
davon die Aufhebung eines Koppelhutungsver- 
bandes oder die Herstellung stets offener Zu- 
gänglichkeiten für verschlossene, nur durch Ueber- 
fahrten oder Uebertriften zugängliche bezw. da- 
mit belastete Grundstücke abhängig ist — und wenn- 
in beiden Fällen der Verkehrswert den landwirt- 
schaftlichen Ertragswert nicht übersteigt. Im 
ersten Falle wird die Stimmenzahl jedes an der 
Zusl Beteiligten nach dem Produkte aus der Ge- 
samtzahl und der Gesamtfläche der von ihm in 
die Zusl zu gebenden Flurstücke, wobei die Flur- 
  
buchsangaben gelten, berechnet. Im zweiten 
Falle kann der Provokant nur insoweit Zufl der 
Grundstücke verlangen, als dies für die bezeich- 
neten Zwecke erforderlich ist; dagegen unterliegen 
die dem Provokaten gehörigen walzenden Be- 
sitzungen dem Zwange der Zufl nur insoweit, als 
dies ger Zusl geschlossener Besitzungen notwen- 
ig ist. 
Verhandlungen über einen Antrag auf Zufl 
sind einzuleiten, auch wenn solcher nur von einem 
einzelnen Grundstücksbesitzer erhoben oder auf 
einzelne Flurabteilungen oder Grundstücke be- 
zogen wird; doch ist es ins Ermessen der Spezial- 
kommission gelegt, im Interesse einer möglichst 
vorteilhaften und umfassenden Auseinandersetzung 
außer den Provokanten und Provokaten auch 
andere Grundstücksbesitzer zu den Verhandlungen 
über den Antrag hinzuzuziehen. Sie kann auch, 
falls ihr sachliche Bedenken gegen die Zufl bei- 
gehen, den Antrag selbst dann zurückweisen, wenn 
eine Stimmenmehrheit für denselben vorliegt. 
Bei der Zufsl erhält jeder Teilhaber — nach 
Abzug eines verhältnismäßigen Anteils zu dem 
Landbedarfe für gemeinschaftliche Anlagen von 
Wegen und Gräben — statt des von ihm abzutre- 
tenden Landes in für die Bewirtschaftung mög- 
lichst günstiger Lage Land von demselben abso- 
luten, wesentlichen und bleibenden Ertragswerte, 
während zufällige Wertsgegenstände stets und 
unvermeidliche Schädigungen in den Lageverhält- 
nissen (Umwege) oder kleine Flächendifferenzen 
in der Regel durch Geld ausgeglichen werden. 
Der Ertrag der Grundstücke wird nach Reinertrags- 
einheiten abgeschätzt. 
Hat sich eine Zusl über eine ganze Feld= oder 
Wiesenflur erstreckt, so können die dabei in Be- 
tracht gezogenen Grundstücke — abgesehen von 
späteren Grenzausgleichungen mit Nachbarfluren 
— nicht mehr Gegenstand einer Zufl sein. Infolge 
der Zusl nimmt der jedem Teilhaber zugeteilte 
Grund und Boden in aller Hinsicht die öffentlich- 
rechtlichen und privatrechtlichen Eigenschaften der 
dafür abgetretenen Grundstücke an und es gehen 
darauf, mit Ausnahme der neu festzustellenden 
Grundsteuern und der Beiträge zu Wasserlaufs- 
berichtigungen, welche als vom Grundstücke un- 
abtrennbar vom neuen Eigentümer zu überneh- 
men sind, alle darauf haftenden Abgaben und Ob- 
lasten ohne weiteres über. Diese Wirkung tritt 
auch bei solchen außerhalb einer Zusl vorgenom- 
menen Grundstücksvertauschungen ein, welche die 
Erreichung landwirtschaftlicher Vorteile bezwecken 
und von der Generalkommission bestätigt wor- 
den sind. 
Rechte der Realgläubiger sind nur bei etwa 
vorkommenden Geldausgleichungen und dann 
wahrzunehmen, wenn nach Ermessen der General= 
Kommission eine Gefährdung der Realgläubiger 
in Frage kommt. 
II. Für das Verfahren bei Zufl gelten im 
allgemeinen dieselben Bestimmungen, wie bei Aus- 
einandersetzungen (vgl. dort § 2). Ist durch die 
einleitenden Verhandlungen über den Antrag 
hinsichtlich der Ausdehnung und Durchführung 
der Zusl Vereinbarung erzielt oder rechtskräftig 
entschieden und ein Feldmesser bestellt worden, 
so wird, wenn nicht Grundsteuerkarten neuerer 
Aufnahmen vorliegen, die den Anforderungen 
genügen, die Neuvermessung des Zufl Gebiets im
	        
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