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Gemeinheitsteilung (Sachsen — Württemberg)
Maßstabe 1: 2000 und mit Eintrag der vorge-
sundenen Kulturarten angeordnet und nach deren
Vollzug Karte und Flächenberechnung mit den
Besitzstandsregistern und amtlichen Besitzzeug-
nissen der Generalkommission zur Prüfung vor-
gelegt. Darauf erfolgt, imn der Regel vor Beendi-
gung dieser Prüfung, die Einschätzung der zu-
sammenzulegenden Grundstücke und Grundstücks-
teile nach ihren Bodenverschiedenheiten in Boni-
tätsklassen, die vom leitenden ökon. Spezialkom-
missar in besonderen Terminen unter Zuziehung
der Beteiligten aufgesucht und als Muster fest-
gelegt werden. Die Ergebnisse dieser speziellen
Bodeneinschätzung werden vom Feldmesser durch
Messungen und Eintrag in besondere Karten-
abschnitte sofort festgehalten, nach Uebertrag in
die Karte berechnet und samt den Ergebnissen der
Vermessung zu einer tabellarischen Aufstellung
vereinigt, die zugleich mit der Bonitierungskarte
den Beteiligten zur Einsichtnahme und Erklärung
unterbreitet wird. Fristgemäße Einsprüche gegen
die Vermessung und Bonitierung werden durch
Nachprüfung bezw. Entscheidung erledigt. Hieran
schließt sich die Feststellung der Klassenwerte nach
Reinertragseinheiten zu 10 Pfg. (oder 2,50 Mk.
Kapitalwert), sowie die Ausweisung des Wege-
und Grabennetzes, bezw. Beschaffung des Land-
bedarfs hierzu. Mit Hilfe der so gewonnenen
Unterlagen wird die Sollhabenberech-
nung und damit der Nachweis dafür aufsgestellt,
welche Zahl von Reinertragseinheiten jeder Teil-
haber an der Zufl daraus zu fordern berechtigt
ist. Diese Berechnung bildet die Grundlage für
die vom ökon. Spezialkommissar nach Gehör der
Beteiligten über bezügliche Wünsche auszuarbei-
tenden Planlage, die vom Feldmesser be-
rechnet und durch Aufstellung einer Bilanz-
rechnung und durch Darstellung auf der Karte
abgeschlossen wird. Die Ergebnisse werden den
Beteiligten durch Zufertigung von Auszügen aus
der Bilanzrechnung und in der Oertlichkeit be-
kannt gegeben, hiernach in besonderem Termine
deren Erklärung entgegengenommen und Ein-
sprüche im Wege der Verhandlung oder durch
Bescheid erledigt; in weiterer Folge werden die
Entschädigungen für etwaige Mehrentfernungen
und zufällige Wertsgegenstände ausgeworfen und
die Zeitpunkte für die Ueberweisung der neuen
Pläne bestimmt, die Planversteinung und Fertig-
stellung der Planreinkarte angeordnet.
Wegen der dann folgenden Aufstellung
ceines Zusl Plans usw. Auscinandersetzun-
gen (in Sachsen) 5 2. Der endlichen Bestätigung
des letzteren hat die Regulierung der Grund-
steuern und die Aufstellung des neuen Flurbuchs
durch die Steuerbehörden voranzugehen.
Die Kosten einer Zufl wurden früher all-
gemein von den Beteiligten, von dem Einzelnen
aber nach dem Verhältnisse getragen, in welchem
sein Sollhaben an Reinertragseinheiten zur Ge-
samtziffer der Reinertragscinheiten aller zusam-
mengelegten Grundstücke steht. Seit 1888 werden
jedoch die Kosten aus der Staatskasse bestritten
und den Beteiligten nur Beiträge nach festen
Pauschsätzen in Höhe von 12—18 Mk. für 1 ha
angesonnen, doch in der Regel nur für Zusl, bei
denen eine zusammenhängende Fläche von min-
destens 40 ha zusammengelegt wird. Bei Zufl
geringeren Umfangs bewendet es bei den frühe-
ren Bestimmungen; es können aber auch hierbei,
wenn durch die Zusl dem Interesse einer Gesamt-
heit von Flurangehörigen gedient wird, Pau-
schalsätze in Höhe von 18—100 Mk. für 1 ha er-
hoben werden. Kostenbefreiungen können, auch
teilweise, Grundbesitzern zugestanden werden, die
mit nur je einem oder mit je einem Flurstück in den
verschiedenen Kulturarten bei einer Zufl beteiligt
sind, ohne dabei einen erheblichen Vorteil zu er-
langen. Den Ausfall trägt die Staatskasse.
Duellen: G über Abl. und GT v. 17. 3. 1832;
G, Nachträge zu den Abl. Gesetzen betr., v. 15. 5. 51; G
über Zusl der Grundstücke v. 14. 6. 34 und v. 23. 7. 61;
G, die Aufbringung der Kosten bei Zusl der Grundstücke
betr., v. 9. 4. 88; G, die Ergänzung und Abänderung des
Gv. 23. 7. 61 betr., v. 15. 4. 96; G zur Ergänzung des G
v. 9. 4. 88, die Aufbringung der Kosten betr., v. 15.
4. 96; G, die gemeinsamen Angelegenheiten der Zufsl Ge-
nossenschaften betr., v. 29. 4. 90; Güber Verwzechtspflege
v. 19. 7. 1900.
Literatur: Reuning, Entwickelung der Sächs.
Landwirtschaft von 1845—1854, 1856; Kraft, Melio-
rationswesen in Sachsen, 1884 (Vortrag); Schlitte,
Die Zufsl der Grundstücke Bd. 3, 1886; 8 des Kal Sächs.
Stat. B. von 1887, Beil. und von 1890; Stat. Mitteil.
Üüber die Grundstücks Zusl im Kar. Sachsen; Klössel,
Sächs. Agrargcsetzgebung, 1902; Teuthorn, Das sächs.
Gesetz über Abl. und GT, besonders Gemeinheitsteilungen,
Dissert. 1904; v. d. Mosel, H des sächs. Berwhechts,
1906; Vogler, Grundlagen der Kulturtechnik Bd. 2,
1908, S 219 ff. R. Kraft.
III. Württemberg
51. Allgemeines. 1 2. Ablösung der Realgemeinderechte.
5 38. Grundzũge des Gesetzes v. 28. 11. 00 über die Ablö-
sung der Roealgemeinderechte.
1. Allgemeines. Unter GT können in Würt-
temberg, da sich hier die Reallasten und Weide-
rechtsablösungen sowie die Feldbereinigungen (JI
selbständig entwickelt haben, nur die GTi. e. S.
— die Teilung von Gemeinbesitz — verstanden
werden. In Altwürttemberg hatte sich die Auf-
lösung der alten Realgemeinde (Markgenossen-
schaft) in der Personalbürgergemeinde (politi-
schen Gemeinde) schon frühe vollzogen, indessen
erhielten sich die Bürgernutzungen am Gemeinde-
vermögen, auch als ihr Entgelt, die persönlichen
Leistungen der Bürger für Gemeindezwecke, weg-
gefallen war. Seit dem Bürgerrechts G v. 15. 4.
1828 ist die Einführung oder Erhöhung von Ge-
meindenutzungen von einer Vergütung des der
Gemeindekasse entgehenden Ertrags und der Ge-
nehmigung der Kreisregierung abhängig. Die
Gemeindeangehörigkeitsgesetze, zuletzt das no
gültige G v. 16. 6. 85, ließen indessen die an
rechtsbegründetem Herkommen beruhenden oder
in gesetzmäßiger Weise eingeführten Gemeinde-
nutzungen (Allmandteile) als öffentlich-
rechtliche Ansprüche fortbestehen, nur ist die
Gemeinde zur Aufhebung oder Schmälerung die-
ser Nutzungen im Falle eines hervortretenden
Bedürfnisses ohne Entschädigungsleistung befugt.
Ferner ist nach a 190 Ziff. 6 der Gem die Ver-
teilung von Vermögensteilen der Gemeinde unter
die Gemeindeangehörigen an eine Genehmigung