Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinheitsteilung (Hessen) — Gendarmerie 
  
so hat ihre Entscheidung auf dem Prozeßwege zu 
erfolgen (NG z. 89#O u. K0O v. 4. 6. 79 in der 
Fassung v. 21. 7. 99 à 25). 
3. Ueber die Ergebnisse des Liquidationster- 
mins erstattet der Kommissar Bericht an das 
Kreisamt, das daraufhin entscheidet, ob eine 
spezielle Vermessung und Bonitie- 
rrung (Taxierung) des Bodens saattzusinden hat 
(§J 76 ff). Das Bonitierungsgeschäft erfolgt durch 
Taxatoren unter Leitung des Geometers und 
Oberaufsicht des Kommissars. Das Resultat der 
Bonitierung ist den Interessenten in einem dazu 
anzusetzenden Termine bekannt zu geben. Auf- 
gabe des Kommissars ist es, über den Teilungsfuß 
und über die Abfindung der Berechtigten (s. u. 4) 
eine gütliche Verständigung herbeizuführen 
(ss 82 ff). Gelingt eine solche Uebereinkunft über 
Teilungsfuß und Absindung. nicht, so ent- 
scheiden die Verw Gerichte (KrO a 48 I, 4: 1. In- 
stanz Kreisausschuß). 
4. Die Teilung und Abfindung steel- 
len einen Verwükt dar, durch den dem Berech- 
tigten ein dingliches Recht genommen und dafür 
ein dinglicher Ersatz gewährt wird. Für die Ent- 
scheidung über den Teilungsfuß und die Abfindung 
werden gesetzlich folgende Leitsätze aufsgestellt 
(s 86): a) Der Anteil eines jeden Grund- 
eigentümers muß im Verhältnis zu seinem 
konstatierten Nutzungsrechte stehen; b) der An- 
teil eines Servitutberechtigten soll so 
berechnet werden, daß der Berechtigte bei ange- 
messener Benutzung für den Vorteil, den ihm der 
rechtmäßige Gebrauch der Servitut gewährte, 
vollständig entschädigt wird. — Die Ausgleichung 
der Grundeigentümer und die Abfindung der Be- 
rechtigten erfolgt regelmäßig durch Zuweisung 
von Grund und Boden (7 94); die Ungleichheit 
der Güte des Bodens soll bei der Berechnung der 
einzelnen Ausgleichungs-- und Abfindungs-Anteile 
durch den Flächenraum ausgeglichen werden 
(§s 99). Die Abfindung durch Geld bildet die Aus- 
nahme; Niemand kann gezwungen werden, an 
Stelle einer Abfindung durch Grund und Boden 
Geld anzunehmen. Aus der Vergleichung der 
festgestellten Teilungsrechte und der aus lokalen 
Gründen entspringenden besonderen Verhältnisse 
der einzelnen Berechtigten mit den Ergebnissen 
der Bonitierung und der festgesetzten Teilungs- 
masse entsteht der Teilungsplan (5 103). 
Der vom Kreisamt geprüfte und genehmigte Tei- 
lungsplan wird den Interessenten in einem Ter- 
mine vorgelegt. Sind keine Anstände mehr vor- 
handen, so schließt sich hieran die Ausführung 
der Separation und die Ausfertigung des 
Auseinandersetzungs-Rezesses 
(§F§ 108). Die dem Einzelnen überwiesene Abfin- 
dung tritt an die Stelle der abgetretenen Grund- 
stücke oder Berechtigungen. Die Kosten der 
GT tragen die Interessenten nach Verhältnis 
ihrer Ausgleichungsanteile. 
Ouellen: B v. 7. 9. 1814, abgedr. im Arch d. Großh. 
heis. G Blo2, 80 ff Nr. 539, auch Eigen brodt, HB der 
Großh. Hess. Berordnungen 3, 208 ff; G v. 19. 5. 1827 
(Regl 1827 S 121 Nr. 20). 
Literatur: Goldmann, Die Gesetzgebung des 
Großh. Hessen in Beziehung auf die Befreiung des Grund- 
eigenmms (1831) S 18, 112: Bopp, Hess. Rechtsfreund 
  
im Großherzogt. Hessen 1888 S 169 ff; Küchler-Braun- 
Weber, Verwfechte 8, 254 ff. 
K. B. Schun#t. 
Gendarmerie 
4* 1. Einleitung (Ursprung und Wesen). — A. Land- 
gendarmerie. 1 2. Allgemeines und Gemeinsames. 
5m 3. Preußen. 1 4. Bayern. 4 5. Sachsen. # 6. Württem- 
berg. 1 7. Baden. 4 8. Hessen. 4 9. Elsaß-Lothringen. 
—B. Feldgendarmerie. 110. Im Kriege. 1 11. Im 
Manöver. 
IG. — Gendarm; Sdie —- Gendarmerie!) 
# 1. Einleitung (ursprung und Wesen). 
A. Landgendarmerie. 
I. Die Einrichtung der Gdie hat ihren Ursprung 
in Frankreich: die marêchaussée, eine über das 
anze Land verbreitete Truppe mit polizeilichen 
ufgaben wurde unter dem Namen der gendar- 
merie nationale durch Dekret v. 16. 1. 1791 reor- 
ganisiert. Dieser Name stammt von einer, lange 
eit dem Adel vorbehaltenen, Kavallerietruppe 
(hommes d'armes, gens d’armes, geschaffen 1445), 
die zur Umgebung des Königs gehörte und in 
dieser Formation mit der Revolution beseitigt 
ward. Daß ihr Name in der neuen Organisation 
erhalten geblieben ist, deutet ebensosehr auf den 
militärischen Charakter der Gdie — die übrigens 
in Frankreich bis zur Gegenwart (G v. 13. 3. 75 
à 32) einen Bestandteil des Heeres bildet — als 
auf die Auslese, die mit der Zugehörigkeit zur 
Gdie getroffen ist. Die französische Einrichtung 
wurde für die Festlandsstaaten vorbildlich (sogut in 
Oesterreich, in Italien die Carabinieri reali wie 
in Rußland). In Deutschland ward sie zu Beginn 
des 19. Jahrhunderts übernommen — Württem- 
berg 1807, Sachsen und Anhalt 1810, Preußen 
und Bayern 1812 — zumeist auch mit der Be- 
zeichnung „Gendarmerie“. In Württemberg 
heißen die G. jedoch (jetzt) „Landjäger“, in Sach- 
sen-Meiningen „Feldjäger“", in Anhalt „Jäger“. 
II. Aus Vorbild und Ursprung erklärt sich die 
Eigenart ihrer Doppelstellung (vgl. auch OV 
17, 203). Die Organisation der Gdie ist (abge- 
sehen von Sachsen) militärisch, die Funktionen 
dagegen bestehen in der Tätigkeit als „fliegende 
Polizei“, zur Ergänzung der sonstigen Polizei- 
organe, auf dem platten Lande (nahezu) als 
Ersatz der Exekutivbeamten. Die Gdie ist eine 
„Landespolizeianstalt“ (so Württemberg, Baden), 
die auf die notwendige Verbindung zwischen den 
an den Gemeindebezirk gebundenen Polizciorga- 
nen bedacht ist, der deshalb u. a. die Wachsamkeit 
auf Vaganten, Deserteure, auf die Landposten und 
der Grenzdienst (vgl. den jetzt veralteten 8 20 
pr. V v. 1820) herkömmlich besonders obliegt, 
und die, auch darin ihren Ursprung nicht ver- 
leugnend, den Dienst z. T. beritten versieht. Die 
Zivilbehörden sind deshalb für Gesetzmäßigkeit 
und Zweckmäßigkeit der Aufträge allein verant- 
wortlich. 
Die Regelung ruht wesentlich im Landes- 
recht. Der Rechtszustand ist darum nach beiden 
Richtungen territorial nicht gleichmäßig. An 
(1837) S 310, 654; H#der Forst und Kameralverwaltung Preußen eng angelehnt ist Elsaß-Lothringen, zum
	        
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