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Gemeinheitsteilung (Hessen) — Gendarmerie
so hat ihre Entscheidung auf dem Prozeßwege zu
erfolgen (NG z. 89#O u. K0O v. 4. 6. 79 in der
Fassung v. 21. 7. 99 à 25).
3. Ueber die Ergebnisse des Liquidationster-
mins erstattet der Kommissar Bericht an das
Kreisamt, das daraufhin entscheidet, ob eine
spezielle Vermessung und Bonitie-
rrung (Taxierung) des Bodens saattzusinden hat
(§J 76 ff). Das Bonitierungsgeschäft erfolgt durch
Taxatoren unter Leitung des Geometers und
Oberaufsicht des Kommissars. Das Resultat der
Bonitierung ist den Interessenten in einem dazu
anzusetzenden Termine bekannt zu geben. Auf-
gabe des Kommissars ist es, über den Teilungsfuß
und über die Abfindung der Berechtigten (s. u. 4)
eine gütliche Verständigung herbeizuführen
(ss 82 ff). Gelingt eine solche Uebereinkunft über
Teilungsfuß und Absindung. nicht, so ent-
scheiden die Verw Gerichte (KrO a 48 I, 4: 1. In-
stanz Kreisausschuß).
4. Die Teilung und Abfindung steel-
len einen Verwükt dar, durch den dem Berech-
tigten ein dingliches Recht genommen und dafür
ein dinglicher Ersatz gewährt wird. Für die Ent-
scheidung über den Teilungsfuß und die Abfindung
werden gesetzlich folgende Leitsätze aufsgestellt
(s 86): a) Der Anteil eines jeden Grund-
eigentümers muß im Verhältnis zu seinem
konstatierten Nutzungsrechte stehen; b) der An-
teil eines Servitutberechtigten soll so
berechnet werden, daß der Berechtigte bei ange-
messener Benutzung für den Vorteil, den ihm der
rechtmäßige Gebrauch der Servitut gewährte,
vollständig entschädigt wird. — Die Ausgleichung
der Grundeigentümer und die Abfindung der Be-
rechtigten erfolgt regelmäßig durch Zuweisung
von Grund und Boden (7 94); die Ungleichheit
der Güte des Bodens soll bei der Berechnung der
einzelnen Ausgleichungs-- und Abfindungs-Anteile
durch den Flächenraum ausgeglichen werden
(§s 99). Die Abfindung durch Geld bildet die Aus-
nahme; Niemand kann gezwungen werden, an
Stelle einer Abfindung durch Grund und Boden
Geld anzunehmen. Aus der Vergleichung der
festgestellten Teilungsrechte und der aus lokalen
Gründen entspringenden besonderen Verhältnisse
der einzelnen Berechtigten mit den Ergebnissen
der Bonitierung und der festgesetzten Teilungs-
masse entsteht der Teilungsplan (5 103).
Der vom Kreisamt geprüfte und genehmigte Tei-
lungsplan wird den Interessenten in einem Ter-
mine vorgelegt. Sind keine Anstände mehr vor-
handen, so schließt sich hieran die Ausführung
der Separation und die Ausfertigung des
Auseinandersetzungs-Rezesses
(§F§ 108). Die dem Einzelnen überwiesene Abfin-
dung tritt an die Stelle der abgetretenen Grund-
stücke oder Berechtigungen. Die Kosten der
GT tragen die Interessenten nach Verhältnis
ihrer Ausgleichungsanteile.
Ouellen: B v. 7. 9. 1814, abgedr. im Arch d. Großh.
heis. G Blo2, 80 ff Nr. 539, auch Eigen brodt, HB der
Großh. Hess. Berordnungen 3, 208 ff; G v. 19. 5. 1827
(Regl 1827 S 121 Nr. 20).
Literatur: Goldmann, Die Gesetzgebung des
Großh. Hessen in Beziehung auf die Befreiung des Grund-
eigenmms (1831) S 18, 112: Bopp, Hess. Rechtsfreund
im Großherzogt. Hessen 1888 S 169 ff; Küchler-Braun-
Weber, Verwfechte 8, 254 ff.
K. B. Schun#t.
Gendarmerie
4* 1. Einleitung (Ursprung und Wesen). — A. Land-
gendarmerie. 1 2. Allgemeines und Gemeinsames.
5m 3. Preußen. 1 4. Bayern. 4 5. Sachsen. # 6. Württem-
berg. 1 7. Baden. 4 8. Hessen. 4 9. Elsaß-Lothringen.
—B. Feldgendarmerie. 110. Im Kriege. 1 11. Im
Manöver.
IG. — Gendarm; Sdie —- Gendarmerie!)
# 1. Einleitung (ursprung und Wesen).
A. Landgendarmerie.
I. Die Einrichtung der Gdie hat ihren Ursprung
in Frankreich: die marêchaussée, eine über das
anze Land verbreitete Truppe mit polizeilichen
ufgaben wurde unter dem Namen der gendar-
merie nationale durch Dekret v. 16. 1. 1791 reor-
ganisiert. Dieser Name stammt von einer, lange
eit dem Adel vorbehaltenen, Kavallerietruppe
(hommes d'armes, gens d’armes, geschaffen 1445),
die zur Umgebung des Königs gehörte und in
dieser Formation mit der Revolution beseitigt
ward. Daß ihr Name in der neuen Organisation
erhalten geblieben ist, deutet ebensosehr auf den
militärischen Charakter der Gdie — die übrigens
in Frankreich bis zur Gegenwart (G v. 13. 3. 75
à 32) einen Bestandteil des Heeres bildet — als
auf die Auslese, die mit der Zugehörigkeit zur
Gdie getroffen ist. Die französische Einrichtung
wurde für die Festlandsstaaten vorbildlich (sogut in
Oesterreich, in Italien die Carabinieri reali wie
in Rußland). In Deutschland ward sie zu Beginn
des 19. Jahrhunderts übernommen — Württem-
berg 1807, Sachsen und Anhalt 1810, Preußen
und Bayern 1812 — zumeist auch mit der Be-
zeichnung „Gendarmerie“. In Württemberg
heißen die G. jedoch (jetzt) „Landjäger“, in Sach-
sen-Meiningen „Feldjäger“", in Anhalt „Jäger“.
II. Aus Vorbild und Ursprung erklärt sich die
Eigenart ihrer Doppelstellung (vgl. auch OV
17, 203). Die Organisation der Gdie ist (abge-
sehen von Sachsen) militärisch, die Funktionen
dagegen bestehen in der Tätigkeit als „fliegende
Polizei“, zur Ergänzung der sonstigen Polizei-
organe, auf dem platten Lande (nahezu) als
Ersatz der Exekutivbeamten. Die Gdie ist eine
„Landespolizeianstalt“ (so Württemberg, Baden),
die auf die notwendige Verbindung zwischen den
an den Gemeindebezirk gebundenen Polizciorga-
nen bedacht ist, der deshalb u. a. die Wachsamkeit
auf Vaganten, Deserteure, auf die Landposten und
der Grenzdienst (vgl. den jetzt veralteten 8 20
pr. V v. 1820) herkömmlich besonders obliegt,
und die, auch darin ihren Ursprung nicht ver-
leugnend, den Dienst z. T. beritten versieht. Die
Zivilbehörden sind deshalb für Gesetzmäßigkeit
und Zweckmäßigkeit der Aufträge allein verant-
wortlich.
Die Regelung ruht wesentlich im Landes-
recht. Der Rechtszustand ist darum nach beiden
Richtungen territorial nicht gleichmäßig. An
(1837) S 310, 654; H#der Forst und Kameralverwaltung Preußen eng angelehnt ist Elsaß-Lothringen, zum