Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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das ehrengerichtliche Verfahren (§§ 22, 29, 31, 49). 
Gerichtsherr der niederen Gerichtsbarkeit ist der 
Distriktskommandeur, der höheren in erster In- 
stanz der Kommandeur des Gdie Korps, in der 
Berufungsinstanz der kommandierende General 
des 14. Armeekorps. Bei Verletzung der Dienst- 
pflicht oder unwürdigem Verhalten im äußern 
Dienst kann in minder schweren Fällen der Korps- 
kommandeur neben oder unabhängig von einer 
Disziplinarstrafe eine Versetzung (§ 34), in schwe- 
reren Fällen auf seinen Antrag der Minister die 
Dienstentlassung qdussprechen (K+ 32). Dagegen 
Rekurs an das Staatsministerium. 
Es besteht ein Gdie Verordnungsblatt. 
#§#. Hessen. Die Einrichtung der Gdie beruht 
zur Zeit auf dem Dienstreglement v. 23. 5. 79 
(Reg Bl 135), dazu die Bek v. 13. 9. 92 (Reg Bl 
171) und das G betr. die Besoldung und über die 
Disziplinarverhältnisse v. 27. 8. 02 (Reg Bl 433, 
435). An der Spitze der Gdie steht der Komman- 
deur, der die Mannschaft anstellt (Oberwacht- 
meister, Wachtmeister, Gendarmen). Das Korps 
ist in 3 Distrikte geteilt, nach den Provinzen, 
weitere Teilung in Sektionen und Stationen. 
Die Dislokation steht dem Min Inn und der 
Justiz bezw. dem Provinzialdirektor nach Beneh- 
men mit dem Distriktskommandeur zu. Dienstlich 
unterstehen die G. den Kreisämtern. Wofern in 
den größeren Städten eine ausreichende Polizei- 
verwaltung besteht, darf die Gdie nur in Abwesen- 
heit oder auf Ansuchen der Ortspolizeiorgane ein- 
schreiten. Für die Disziplin sowohl der Offiziere 
wie der Mannschaft sind grundsätzlich die Vor- 
schriften für die nicht richterlichen Staatsbeamten 
maßgebend. Jedoch werden Ordnungsstrafen nach 
Maßgabe der Disziplinar-Straf O für das Heer 
v. 31. 10. 72 durch die militärischen Vorgesetzten 
verhängt, wobei an Stelle des Arrestes aus Geld- 
strafe bis zu einem Monatsgehalt erkannt werden 
kann (Beschwerde in letzter Instanz: Min Inn). 
Kreisamt und Staatsanwaltschaft kann gegen 
Mannschaften Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark 
verhängen. 
8 9. Elsaß-Lothringen. Maßgebend ist das 
Gv. 20. 6. 72 (GBl 441) nebst Dienstvorschriften 
v. 26. 9. 72 und Kaiserl. Erl v. 19. 12.74 (Samml. 
der in Elsaß-Lothringen geltenden Gesetze III, 266, 
557), und DAnw des Min und Generalkommandos 
von 1893, im engen Anschluß an die preußischen 
Bestimmungen für die einverleibten Lande, jedoch 
mit schärferer Ausprägung der militärischen Seite 
(so für Waffengebrauch, aber nicht bei Auflauf). 
Die Gdie steht in Hinsicht auf Oekonomie, Disziplin 
und innere Verfassung unter der oberen Aufsicht 
des kommandierenden Generals des 15. Armee- 
korps (AV Bl 1890 S 20), in Hinsicht auf die 
Wirksamkeit unter dem Ministerium. Dienstlich 
sind die Mannschaften den Bezirkspräsidenten 
und Kreisdirektoren unterstellt, auch den Staats- 
anwälten (VRR# 13. 6. 79, GBl 61). Die Gdie 
besteht aus dem Brigadier und mehreren Offizieren 
(vom Kaiser ernannt), Oberwachtmeistern, beritte- 
nen und Fußgendarmen. Die Verteilung der G. 
auf die Stationen, in der Regel 2 Mann, erfolgt 
durch das Ministerium im Einvernehmen mit dem 
kommandierenden General. Die G. werden vom 
Brigadier angestellt (Einspruchsrecht der Zivil- 
behörde); sie leisten den Beamteneid, Pensionie- 
rung und Hinterbliebenenversorgung wie für 
  
Gendarmerie (Hessen — Elsaß-Lothringen — Feldgendarmerie) 
Beamte. Ein Disziplinarverfahren kann gegen 
G aus ähnlichen Gründen wie gegen Beamte ein- 
geleitet, durch den Brigadier kann auf Entfernung 
aus dem Dienst erkannt werden (Rekurs binnen 
4 Wochen an den Statthalter). Sonst regelt sich 
Disziplin und Strafrecht entsprechend Preußen. 
Die Bestimmung des #2 G v. 20. 6. 72, daß die 
G. bei Ausübung des Dienstes Militärpersonen 
jeden Grades gegenüber in dem Verhältnis einer 
militärischen Wache stehen, ist durch das MSt#G## 
das gleichfalls v. 20. 6. 72 datiert, als beseitigt 
auzusehen (so auch Hecker 32, Leoni und Mandel 
115). 
B. Feldgendarmerie 
Die näheren Bestimmungen trifft die Feld- 
Gdie O v. 10. 6. 90 (AVBl 145) mit Ergänzungen 
(vgl. auch Felddienst O v. 22. 3. 08 Z. 565—574). 
Ein Anhang regelt die „Gendarmeriepatrouillen 
bei den Manövern“ (vgl. auch ManöverO v. 
22. 3. 08 Z. 141—144). 
z 10. Im Kriege, d. h. während des mobilen 
Zustands ist eine „Feldgendarmerie“ formiert 
mit der Aufgabe, die Heerespolizei bei dem Feld- 
heere und auf den Etappenstraßen auszuüben. Ein 
Trupp oder Kommando FGGdie wird den Armee- 
korps, dem großen Hauptquartier und den Armee- 
oberkommandos beigegeben. Es setzt sich zu einem 
Teile aus der Land Gdie, „Obergendarmen“ 
(Preußen, Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothrin- 
gen aus der eigenen Land Gdie; mit Baden, 
Hessen, Mecklenburg-Schwerin bestehen beson- 
dere Vereinbarungen), zum andern Teile (Sach- 
sen bloß hieraus) aus abkommandierten Unter- 
offizieren und Mannschaften der Kovallerie, 
„Feldgendarmen“ i. e. S., zusammen. Allgemei- 
nes Dienstabzeichen für sämtliche Mitglieder der 
Feld Gdie ist ein Ringkragen von weißem Metall. 
Gebührnisse nach der Kriegsbesoldungsvorschrift, 
Pension nach Reichsmilitärpensionsgesetz, Diszi- 
plin und Strafrecht wie für die Armee im Felde. 
Militärgerichtliche Verurteilung zu einer Frei- 
heitsstrafe hat das Ausscheiden aus der Feld Gdie 
zur Folge. 
Der Wirkungskreis der Feld Gdie liegt vornehm- 
lich im Rücken des Heeres, namentlich an Gefechts- 
tagen, und da, wo Mannschaften den Augen ihrer 
unmittelbaren Vorgesetzten entzogen sind. Sie 
hat Ausschreitungen, wie unberechtigtes Beitrei- 
ben, Plündern und dergl. zu verhindern, für Frei- 
haltung der Straßen zu sorgen, Fuhrleute zu über- 
wachen, Nachzügler festzunehmen, Versprengte 
zu sammeln und der nächsten Truppe oder Be- 
hörde zuzuführen, Telegraphen, Eisenbahnen vor 
Beschädigungen zu schützen, Spionage zu verhü- 
ten, Nachrichten über den Feind zu sammeln, die 
feindliche Bevöllerung im Zaume zu halten, 
überhaupt zur Disziplin auf besetztem Gebiete 
beizutragen und die Walstattpolizei nach siegrei- 
chem Gefecht auszuüben. 
Die Mitglieder der Feld Gdie im Dienste (mit 
Abzeichen) gelten als militärische Wachen im 
Sinne des MStGB. Sie haben selbst Offiziere 
und obere Militärbeamte auf Verstöße gegen mili- 
tärpolizeiliche Anordnungen aufmerksam zu ma- 
chen. Aeußersten Falls sind sie befugt, zur Durch- 
führung ihrer Anordnungen Personen vorläufig 
festzunehmen, Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
Obermilitärbeamte jedoch nur, wenn sie sich augen-
	        
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