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das ehrengerichtliche Verfahren (§§ 22, 29, 31, 49).
Gerichtsherr der niederen Gerichtsbarkeit ist der
Distriktskommandeur, der höheren in erster In-
stanz der Kommandeur des Gdie Korps, in der
Berufungsinstanz der kommandierende General
des 14. Armeekorps. Bei Verletzung der Dienst-
pflicht oder unwürdigem Verhalten im äußern
Dienst kann in minder schweren Fällen der Korps-
kommandeur neben oder unabhängig von einer
Disziplinarstrafe eine Versetzung (§ 34), in schwe-
reren Fällen auf seinen Antrag der Minister die
Dienstentlassung qdussprechen (K+ 32). Dagegen
Rekurs an das Staatsministerium.
Es besteht ein Gdie Verordnungsblatt.
#§#. Hessen. Die Einrichtung der Gdie beruht
zur Zeit auf dem Dienstreglement v. 23. 5. 79
(Reg Bl 135), dazu die Bek v. 13. 9. 92 (Reg Bl
171) und das G betr. die Besoldung und über die
Disziplinarverhältnisse v. 27. 8. 02 (Reg Bl 433,
435). An der Spitze der Gdie steht der Komman-
deur, der die Mannschaft anstellt (Oberwacht-
meister, Wachtmeister, Gendarmen). Das Korps
ist in 3 Distrikte geteilt, nach den Provinzen,
weitere Teilung in Sektionen und Stationen.
Die Dislokation steht dem Min Inn und der
Justiz bezw. dem Provinzialdirektor nach Beneh-
men mit dem Distriktskommandeur zu. Dienstlich
unterstehen die G. den Kreisämtern. Wofern in
den größeren Städten eine ausreichende Polizei-
verwaltung besteht, darf die Gdie nur in Abwesen-
heit oder auf Ansuchen der Ortspolizeiorgane ein-
schreiten. Für die Disziplin sowohl der Offiziere
wie der Mannschaft sind grundsätzlich die Vor-
schriften für die nicht richterlichen Staatsbeamten
maßgebend. Jedoch werden Ordnungsstrafen nach
Maßgabe der Disziplinar-Straf O für das Heer
v. 31. 10. 72 durch die militärischen Vorgesetzten
verhängt, wobei an Stelle des Arrestes aus Geld-
strafe bis zu einem Monatsgehalt erkannt werden
kann (Beschwerde in letzter Instanz: Min Inn).
Kreisamt und Staatsanwaltschaft kann gegen
Mannschaften Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark
verhängen.
8 9. Elsaß-Lothringen. Maßgebend ist das
Gv. 20. 6. 72 (GBl 441) nebst Dienstvorschriften
v. 26. 9. 72 und Kaiserl. Erl v. 19. 12.74 (Samml.
der in Elsaß-Lothringen geltenden Gesetze III, 266,
557), und DAnw des Min und Generalkommandos
von 1893, im engen Anschluß an die preußischen
Bestimmungen für die einverleibten Lande, jedoch
mit schärferer Ausprägung der militärischen Seite
(so für Waffengebrauch, aber nicht bei Auflauf).
Die Gdie steht in Hinsicht auf Oekonomie, Disziplin
und innere Verfassung unter der oberen Aufsicht
des kommandierenden Generals des 15. Armee-
korps (AV Bl 1890 S 20), in Hinsicht auf die
Wirksamkeit unter dem Ministerium. Dienstlich
sind die Mannschaften den Bezirkspräsidenten
und Kreisdirektoren unterstellt, auch den Staats-
anwälten (VRR# 13. 6. 79, GBl 61). Die Gdie
besteht aus dem Brigadier und mehreren Offizieren
(vom Kaiser ernannt), Oberwachtmeistern, beritte-
nen und Fußgendarmen. Die Verteilung der G.
auf die Stationen, in der Regel 2 Mann, erfolgt
durch das Ministerium im Einvernehmen mit dem
kommandierenden General. Die G. werden vom
Brigadier angestellt (Einspruchsrecht der Zivil-
behörde); sie leisten den Beamteneid, Pensionie-
rung und Hinterbliebenenversorgung wie für
Gendarmerie (Hessen — Elsaß-Lothringen — Feldgendarmerie)
Beamte. Ein Disziplinarverfahren kann gegen
G aus ähnlichen Gründen wie gegen Beamte ein-
geleitet, durch den Brigadier kann auf Entfernung
aus dem Dienst erkannt werden (Rekurs binnen
4 Wochen an den Statthalter). Sonst regelt sich
Disziplin und Strafrecht entsprechend Preußen.
Die Bestimmung des #2 G v. 20. 6. 72, daß die
G. bei Ausübung des Dienstes Militärpersonen
jeden Grades gegenüber in dem Verhältnis einer
militärischen Wache stehen, ist durch das MSt#G##
das gleichfalls v. 20. 6. 72 datiert, als beseitigt
auzusehen (so auch Hecker 32, Leoni und Mandel
115).
B. Feldgendarmerie
Die näheren Bestimmungen trifft die Feld-
Gdie O v. 10. 6. 90 (AVBl 145) mit Ergänzungen
(vgl. auch Felddienst O v. 22. 3. 08 Z. 565—574).
Ein Anhang regelt die „Gendarmeriepatrouillen
bei den Manövern“ (vgl. auch ManöverO v.
22. 3. 08 Z. 141—144).
z 10. Im Kriege, d. h. während des mobilen
Zustands ist eine „Feldgendarmerie“ formiert
mit der Aufgabe, die Heerespolizei bei dem Feld-
heere und auf den Etappenstraßen auszuüben. Ein
Trupp oder Kommando FGGdie wird den Armee-
korps, dem großen Hauptquartier und den Armee-
oberkommandos beigegeben. Es setzt sich zu einem
Teile aus der Land Gdie, „Obergendarmen“
(Preußen, Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothrin-
gen aus der eigenen Land Gdie; mit Baden,
Hessen, Mecklenburg-Schwerin bestehen beson-
dere Vereinbarungen), zum andern Teile (Sach-
sen bloß hieraus) aus abkommandierten Unter-
offizieren und Mannschaften der Kovallerie,
„Feldgendarmen“ i. e. S., zusammen. Allgemei-
nes Dienstabzeichen für sämtliche Mitglieder der
Feld Gdie ist ein Ringkragen von weißem Metall.
Gebührnisse nach der Kriegsbesoldungsvorschrift,
Pension nach Reichsmilitärpensionsgesetz, Diszi-
plin und Strafrecht wie für die Armee im Felde.
Militärgerichtliche Verurteilung zu einer Frei-
heitsstrafe hat das Ausscheiden aus der Feld Gdie
zur Folge.
Der Wirkungskreis der Feld Gdie liegt vornehm-
lich im Rücken des Heeres, namentlich an Gefechts-
tagen, und da, wo Mannschaften den Augen ihrer
unmittelbaren Vorgesetzten entzogen sind. Sie
hat Ausschreitungen, wie unberechtigtes Beitrei-
ben, Plündern und dergl. zu verhindern, für Frei-
haltung der Straßen zu sorgen, Fuhrleute zu über-
wachen, Nachzügler festzunehmen, Versprengte
zu sammeln und der nächsten Truppe oder Be-
hörde zuzuführen, Telegraphen, Eisenbahnen vor
Beschädigungen zu schützen, Spionage zu verhü-
ten, Nachrichten über den Feind zu sammeln, die
feindliche Bevöllerung im Zaume zu halten,
überhaupt zur Disziplin auf besetztem Gebiete
beizutragen und die Walstattpolizei nach siegrei-
chem Gefecht auszuüben.
Die Mitglieder der Feld Gdie im Dienste (mit
Abzeichen) gelten als militärische Wachen im
Sinne des MStGB. Sie haben selbst Offiziere
und obere Militärbeamte auf Verstöße gegen mili-
tärpolizeiliche Anordnungen aufmerksam zu ma-
chen. Aeußersten Falls sind sie befugt, zur Durch-
führung ihrer Anordnungen Personen vorläufig
festzunehmen, Offiziere, Sanitätsoffiziere und
Obermilitärbeamte jedoch nur, wenn sie sich augen-