Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gendarmerie — Gerichtskosten 
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scheinlich eines Verbrechens schuldig machen. Für 
den Waffengebrauch (in Uniform) gilt das pr. G 
v. 20. 3. 37 (Militär). Außer ihren eigenen Vor- 
gesetzten und den Kommandeuren, denen sie zur 
Dienstleistung beigegeben sind, sind nur die Offi= 
ziere vom Stabsoffizier aufwärts befugt, Feld G. 
wegen Pflichtwidrigkeiten zurechtzuweisen. Zu 
ihrer Verhaftung sind nur diejenigen Vorgesetzten 
berechtigt, deren Befehl sie unterstellt sind, aus- 
nahmsweise auch Generale. 
5* 11. Im Manöver verfolgen ähnliche Zwecke 
mit ähnlicher Einrichtung die 
Patrouillen“. Sie dienen zur Unterstützung der 
Land G., um die nichtmilitärischen Zuschauer von 
dem Betreten bestellter Felder abzuhalten und 
ihnen geeignete Aufstellungspunkte anzuweisen, 
die Ordnung der marschierenden Truppenbagage, 
beim Magazinempfange zu überwachen und son- 
stige den Feldverhältnissen entsprechende Polizei- 
dienste zu verrichten. Die Patronillen bestehen 
aus 1 berittenen Land G. als Führer, 1 Unter- 
offizier und 1 Gefreiten der an den Manövern teil- 
nehmenden Kavallerie-Regimenter als Beglei- 
tern. Die Befugnisse der Land G. erfahren keine 
Aenderung. Den Begleitmannschaften ist die 
Befugnis beigelegt, wie Wachen Zivilpersonen 
vorläufig festzunehmen, wenn sie den Anordnun- 
gen keine Folge leisten (1) oder sich einer Beleidi- 
gung gegen die Patrouille schuldig machen, in 
diesem Falle jedoch nur, falls die Persönlichkeit 
nicht sofort festgestellt werden kann. Als besonde- 
res Dienstzeichen legen die kommandierten Mann- 
schaften den Ringkragen an. 
Kiteratur: Eine umsassende Darstellung des 
verwickelten Stoffes fehlt. 
die erforderliche Kenntmis der Einzelheiten ab. In den Hand- 
büchern für die einzelnen Staaten sind die Angaben durch 
die neuere Normierung zu einem Teile überholt. 
Zur Geschichte und Rechtevergleichung: Ernst Meier, 
Die Resorm der Verw Lrganisation unter Stein und Har- 
denberg 1881 S 423—451; Chamberet, précis histo- 
rique de la gendarmerie depuis les premiers temps de la 
monarchie jusqu'a nos jours 1861; Cochet de Sa- 
vigny et Perreve, Dictionnaire de la gendarmerie? 
1896 — v. Rönne und Simon, Das Polizeiwesen des 
preuß. Staates 1, 1840 S 12—80; v. Arnstedt, Das 
preußische Polizeirecht 1, 1905 45 96—102; St. Genz- 
mer, Die Polizeil, 1905 S 92—124; HWpr Verw „Gen- 
darmerie“ — v. Seydel, SiR 1 S3z7, 121; v. Krais, 
Hn der inneren Verwaltung in Bayern 7 2, 18978 59— 
v. d. Mosel (Sachsen) „Gendarmerie“ — v. Göz, StfR des 
Kar Württemberg 1908 S 362; Wiest, Geschichte des 
wuürtt. Landjägerkorps (Festschrift) 1907— Walz, StR d. 
Großh. Baden 1907 S305 —nKüchler, Verfassungs- und 
Verwdecht des Großh. Hessen? 3, (1894) 6 — Lconi und 
Mandel, Verw#echt von Elsaß- Lothringen 1895 E 112; 
Bruck, Verfassungs= und Verwecht v. Elsaß-Lothringen, 
1909 157.— Einzelheiten aus dem Strafrechte: Hecker, 
Lehrb. d. d. Militärstrafrechte 1887 S31—34; M. E. Mayper, 
TDeutsches Militärstrafrecht 1, 1907 S 45; H. Diet, Der 
vreuß. Land G. in Ausübung des Dienstes, 38 StrW 25, 805; 
Grüne wald, Becker im „Recht" 1904 S349, 443, 384; 
ferner in den Kommentaren zum M StGB und zur MSt1GO 
(namentlich von Herz und Ernst, v. Koppmann--Weigel), 
sowie zur Diszlpl. St LC (von Dietz S. 42—46). 
Polizeibeamte, Kriminalpolizei, Militärpersonen. 
Fleischmann. 
„Gendarmerie- 
–—. — —. — — — 
—— — — — — — — —. 
Der Kompendienliteratur geht: 
  
Genehmigung 
Bestätigung, Konzession 
Generalsuperintendent 
Enangelische Kirche (Bd 1 S 745) 
Genfer Konvention 
4 Kriegssanitätswesen 
Gerichtskosten 
4 1. Begriff und gesetzliche Regelung. 
I. Neichsgesetzliche Gebühren. 
2. Vorbemerkungen. 
A. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten. 
3. Gebührenarten. ## 4. Gebührensätye. #5. Grundsatz 
des Pauschgebührensystems. 1 6. Besondere Gebühren- 
angelegenheiten. J 7. Befreiungen. " 8. Ansatz nach dem 
Werte des Streitgegenstandes und Wertsberechnung. 
B. 1 9. Gebühren im Konkursverfahren. 
C. 1 10. Gebühren in Strafsachen. 
ID. Auslagen. 
11. OIm allgemeinen; insbesondere Schreibgebühr. 
* 12. Zeugen-= und Sachverständigengebühren. 
E. Die Kostenerhebung. 
4#13. Allgemeines. 1 14. Vorschußpflicht. 1 15. Fällig= 
keit der Gebühren und Auslagen. 5 16. Kostenpflicht. # 17. 
Armenrecht. 1 18. Kosteneinziehung. 1 19. Kosten des 
Reichsgerichts. # 20. Kostenerhebung in Preußen. 1 21. 
Kostenerhebung in den anderen Staaten. 
F. 1 22. Gebühren der Gerichtsvollzieher. 
II. Landebrechtliche Gebührenvorschriften. 
# 23. Preußen. 1 24. Dic andern Glliedstaaten. 
III. Konsulargerichtsbezirke und Kolonien #25, 26. 
IGK — Gerichtskosten; Geb = Gebühr.) 
# 1. Begriff und gesetzliche Regelung der 
Gerichtskosten. 
1. Die GOK stellen eine auf dem Besteuerungs- 
rechte des Staates beruhende Abgabe für die Be- 
nutzung der für die Rechtspflege getroffenen 
staatlichen Einrichtungen dar. Sie treffen daher 
nur diejenigen, die von diesen Einrichtungen Vor- 
teil ziehen oder durch Handlungen oder Unter- 
lassungen mittelbar dazu Anlaß geben, daß die 
Organe der Rechtspflege in Tätigkeit treten. 
Ihrem Begriffe nach umfassen die GK die 
Gebühren [JI und die Auslagen. Unter 
GK im engeren Sinne versteht man nur diejeni- 
gen, welche für die Tätigkeit der Gerichte entstehen 
und zur Staatskasse fließen, zum Unterschiede 
von solchen sogen. außergerichtlichen Kosten, die 
einzelnen Personen, wie Rechtsanwälten [XI. Ge- 
richtsvollziehern usw. eine entsprechende Beloh- 
nung ihrer Tätigkeit zu sichern bestimmt sind. Die 
Geb und Auslagen der Gerichtsvollzieher sind in 
diesem Artikel (unter II F) mit behandelt. 
Daß die GKH nicht etwa als Finanzouelle die- 
nen, ergibt sich schon daraus, daß z. B. in Preußen die Ge-
	        
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