Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gerichtskosten (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) 
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verhandelt haben und von beiden Parteien einan- 
der widersprechende Anträge gestellt worden 
sind; 
b) die Beweisgebühr, die für die An- 
ordnung einer Beweisaufnahme erhoben wird, 
wohingegen die Aufnahme des Beweises selbst 
keine weitere Geb erwachsen läßt; hat die ange- 
ordnete Beweisaufnahme weder ganz noch teil- 
weise stattgefunden, so wird die Beweis Geb in 
der Regel nur zur Hälfte angesetzt. Für eine schon 
vor der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung 
des Sachverhalts getroffene Anordnung wird die 
Beweis Geb nur dann erhoben, wenn auf Grund 
der Anordnung vor der mündlichen Verhandlung 
eine Beweisaufnahme stattgefunden hat; 
c) die Entscheidungsge bühr, die für 
jede andere den Parteien zugestellte oder ver- 
kündete Entscheidung, d. h. jede gerichtliche sach- 
liche Entschließung (Urteil, Beschluß, Verfügung) 
und für eine Vergleichsaufnahme zum Ansatz 
kommt, auch wenn die Entscheidung demnächst in 
höherer Instanz aufgehoben wird. 
Ein bedingtes Urteil gilt jedoch für 
die Geb Erhebung zunächst als Beweisanordnung, 
erst das unbedingte Urteil als Entscheidung. Ist 
jedoch das bedingte Urteil in der Instanz, in der 
es ergangen ist, bis zum Eintritt der Fälligkeit der 
Geb nicht erledigt, so wird die Entscheidungs Geb 
erhoben, vorbehaltlich der Berichtigung des Geb- 
Ansatzes für den Fall einer nachträglichen Erledi- 
gung des Urteils in derselben Instanz. 
#s 4. Gebührensätze. Der volle Normal-) 
betrag einer jeden dieser drei verschicdenen 
Geb ist der aus dem voraufge führten Tarif (12) 
ersichtliche Einheitssatz. 
1. Um jedoch die Beilegung von Streitigkeiten 
durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zu 
begünstigen, sind für diese Fälle nachstehende 
erhebliche Vergünstigungen gewährt: 
à) Für die auf Grund eines Anerkennt- 
nisses oder Verzichts erlassene Entschei- 
dung wird die Entscheidungs Geb nur in Höhe 
von #20 des Einheitssatzes erhoben. Die gleiche 
Geb kommt auch für die Aufnahme eines zur 
Beilegung des Rechtsstreites abgeschlossenen, vor 
Gericht verlautbarten Vergleichs in Anfatz. 
b) Ebenso tritt eine Ermäßigung der Beweis- 
Geb auf die Hälfte des Einheitssatzes ein, soweit 
bezüglich des durch die Beweisordnung betroffe- 
nen Gegenstandes ein zur Beilegung des Rechts- 
streites abgeschlossener Vergleich ausgenommen 
oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder Ver- 
zichts eine Entscheidung erlassen wird. 
Ißc) Unter denselben Umständen fällt ferner die 
Erhebung einer Verhandlungs Geb ganz hinweg, 
wenn es noch nicht zur Anordnung einer Beweis- 
aufnahme oder zu einer anderen gebührenpflich- 
tigen Entscheidung gekommen war. 
2. Ermäßigte Sätze sind ferner in eini- 
gen Prozeß= und Verfahrensarten zugelassen und 
zwar kommen von den Einheitssätzen der oben 
angeführten Hauptgebühren zur Erhebung nur 
*/16 im Urkunden= und Wechselprozeß, /0 in 
gewissen mit der Zwangsvollstreckung zusammen- 
hängenden Prozessen, in denen es sich um die Er- 
teilung der Vollstreckungsklausel, um Einwendun- 
gen betreffs des festgestellten Anspruchs oder um 
die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem 
ausländischen Urteil oder einem Schiedsspruch 
  
mnisurteile. 
Mit dem geringeren Satze von ½,0 ist auch die 
Berhandlung und Entscheidung über prozeßhin- 
dernde Einreden sowie über solche Streitigkeiten 
belastet, welche eine endgültige Entscheidung über 
den erhobenen Anspruch oder ein Eingehen auf die 
Sache selbst nicht enthalten, wie über die Unzu- 
ständigkeit des Gerichts, die Unzulässigkeit des 
Rechtswegs, den Mangel der Parteifähigkeit 
u. a. m., die Entlassung des Beklagten aus dem 
Rechtsstreit oder die Uebernahme des Rechts- 
streits durch den Rechtsnachfolger, die Aufnahme 
eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfah- 
rens, die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand, der Berufung, Revision u. dergl., 
den Einspruch, die Anordnung, Abänderung und 
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen 
Verfügung, sofern die Entscheidung durch End- 
urteil zu treffen ist, in schiedsrichterlichen Ange- 
legenheiten u. a. m. 
Endlich tritt eine Ermäßigung auf ½/#1 ein bei 
Akten über die Zulässigkeit der Nebenintervention 
und über die Zwangsvollstreckung zur Einwirkung 
von Handlungen und Unterlassungen. 
3. In den höheren Instanzen kann eine Beweis- 
Geb nur für einen neuen Beweis zum Ansatz 
kommen, also nicht auch dann, wenn hinsichtlich 
desselben Gegenstandes und auf Grund derselben 
Tatsachen und Beweismittel bereits in der ersten 
Instanz eine solche Geb erwachsen war. 
5. Grundsatz des Pauschgebührensystems. 
Die vorbezeichneten Geb (Verhandlungs-, Be- 
weis= und Entscheidungs Geb) sollen das ganze 
Verfahren besteuern, d. h. eine jede derselben darf 
nur einmal in der Instanz rücksichtlich desselben 
Streitgegenstandes bezw. Teils davon, und zwar 
je nach dem höchsten zulässigen Satze erhoben wer- 
den, wenn auch die Verhandlung in mehreren 
Terminen stattgefunden, mehrere Beweisanord- 
nungen oder mehrfache Entscheidungen ergangen 
sind. In dieser Hinsicht folgt nun der Begriff 
„Instanz“ als Teil eines Rechtsstreits, der 
immer mit der Zustellung einer Klageschrift be- 
ginnt, zunächst der durch die Zivilprozeßordnung 
gegebenen Einteilung. 
Daneben sind aber durch das GKGeset noch einzelne 
Besonderheiten aufgestellt. Verweist das Amtsgericht einen 
Rechtsstreit an ein anderes Gericht, so bildet das weitere 
Verfahren vor dem anderen Gericht mit dem Verfahren 
vor dem Amtsgericht eine Instanz. Wird eine Sache 
zur anderweiten Verhandlung an das Gericht unterer In- 
stanz zurückverwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit 
dem früheren Verfahren vor diesem Gericht ebenfalls nur 
eine Instanz; dies gilt aber nicht auch umgekehrt für die 
höhere Instanz, wenn die Sache durch Rechtsmitteleinlegung 
abermals dorthin gelangt. Das Verfahren infolge des Ein- 
spruchs gegen ein Versäumnisurteil gilt als neue Instanz, 
insoweit der Einspruch verworfen, zurückgenommen oder 
nicht verhandelt wird. Erscheint es danach als Fortsetzung 
der Instanz, so wird hier ausnahmsweise durch die Geb für 
das Versäumnisurteil eine andere Entscheidungs Geb der- 
selben Instanz nicht ausgeschlossen. Endlich wird das ordent- 
liche Berfahren, das nach der Abstandnahme vom Urkunden- 
oder Wechselprozesse, sowie nach dem mit Vorbehalt in dem- 
selben erlassenen Urteil anhängig bleibt, für die Geb Erhe- 
bung stets als besonderer Rechtsstreit angesehen. 
Werden mehrere in einer Klage verbundene 
Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt und 
seelt sowie für die Rechtsmittel gegen Ver-
	        
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