8 Gebühren
ist, Barrengold zum festen Satze von 1392 Mk.
für das Pfund fein (ausgeprägt werden daraus
1395 Mk.) gegen ihre Noten umzutauschen (Bank G
v. 14. 3. 75 & 14, Rö#l 181), so werden Privat-
personen in der Regel den Verkauf des Bar-
rengoldes an die Reichsbank der Ausprägung für
eigene Rechnung vorziehen, um Zinsverluste zu
vermeiden.
6. Eichgebühren (Maß= und GewichtsO
v. 30. 5. 08, RGBl 349). Die Eichung ist Neu-
eichung oder Nacheichung IJ Maß und Gewicht).
Der Bundesrat erläßt die Bestimmungen über
die von den Eichbehörden zu erhebenden G. Die
Nacheichungs G. setzen die Landesregierungen.
innerhalb der vom Bundesrat zu bestimmenden
Höchstbeträge fest. Die Gesamteinnahmen aus
den G. sollen die Kosten des Eichwesens nicht über-
steigen (§ 16). Bis zum Inkrafttreten dieser Be-
stimmungen (am 1. 1. 1912) werden die G. nach
à 18 der Maß-- und Gewichtsord nung v. 17. 8.
68 (BG B 477) von der Normal-Eichungskom-
mission festgesetzt; diese Befugnis ist teilweise auf
die 1887 eröffnete Physikalisch-technische Reichs-
anstalt übergegangen (s. u.). In Geltung ist die
Eich G.Taxe v. 28. 12. 84 (RBl 1885, 14).
Sie ist abgeändert und ergänzt durch Bek v. 21. 1. 87
betr. Gasmesser (Kol 8), v. 14. 5. 91 betr. Getreide-
prober (R#l 115), v. 15. 5. 91 betr. Meßrahmen, Längen-
maße (R#l 115), v. 6. 5. 92 Meßwerkzeuge für Flüssig-
keiten (Renl 686), v. 8. 5. 94 Postgewichte (RKGBl 461),
v. 6. 5. 95 Handels- und Präzisionsgewichte (RKGl 235),
v. 2. 7. 97 selbsttätige Registrieiwagen (RGBl 596), v. 18.
8. 00 Kluppmaße (Rl 805), v. 1. 10. 05 Meßwerkzeuge
für Flüssigkeiten, Milchmaße (Rl# 762), v. 9. 3. 07 Ge-
treideprober zu 20 1, Aräometer (Rl 92), v. 1. 2. 08
Wagen für Lasten über 2000 kg (Renl 38), v. 20. 10. 08
Flüssigkeitsmaße von 50 1 Raumgehalt (R#l 629), v. 8.
8. 09 Wagen, chemische und physikalische Meßgeräte, Meß-
werkzeuge für chemische und physikalische Gasbestimmung
(Rönl 924), v. 1. 8. 10 Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten
mit 2 Kannen, Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter
im Berkehr der Eisenbahn sowie Wagen für Postpäckercien
ohne angegebenen Wert (Rl 964), v. 21. 7. 82 (RgBl
347), 19. 9. 84 (R3# 252) und 27. 10. 88 (RZBl 931)
betr. Petroleumprober; Bestimmung der Normal.Eichungs-
kommission v. 22. 6. 86 Schmelzpunkte leicht flüssiger Me-
tallegierungen für Dampfkesselsicherheitsapparate (RZBl
216) und der Physikalisch-technischen Reichsanstalt v. 26.
11. 88 Stimmgabeln (R.8Bl 961), v. 30. 3. 93 Hefner-
lampen (R.Z Bl 125), 8. 5. 93 Schraubengewinde (R.ZB1#
150), 5. 6. 94 Schrauben (R.ZBlI 293), 25. 1. 98 Thermo-
meter (R-ZBl 81), Bek des RK v. 16. 7. 98 Siedeapparate
für Mineralöle (R. Bl 355). Die Prüfung und Be.
glaubigung elektrischer Meßgeräte erfolgt
durch die Physikalisch-technische Reichsanstalt. Der Reichs-
kanzler kann die Besugnis hierzu auch anderen Stellen über-
tragen. Die Physikalisch-technische Reichsanstalt bestimmt
die zu erhebende G. (G v. 1. 6. 98 K 9P, 10, Röl 906.
Prüf für elektrische Meßgeräte v. 28. 12. 01 #19, R.ZBI
1902, 52).
7. G. für die Vermessung von Schif-
fen und für die Ausfertigung des Meßbriefs, ein-
schließlich der Stempelkosten, sind vom B in 8 36
der Schiffsvermessungs O v. 1. 3. 95 (Röl 175,
Abänderung v. 12. 4. 08, RG#Bl 150) auf 5 Pf.
für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-
Raumgehaltes für das vollständige Verfahren
und auf 2½ Pfennig für das abgekürzte Ver-
fahren oder für offene Fahrzeuge festgesetzt. Wird
ohne vorgängige Neuvermessung eine wiederholte
Ausfertigung von Meßbriefen erteilt, so wird eine
Pauschal G. von 1 bis 5 Mk. erhoben (RBl 1890,
281; 1900, 523).
8. Die Prüfung der Handfeuer-
waffen erfolgt in Prüfungsanstalten, welche
von den Landesregierungen errichtet werden. Es
können G. erhoben werden, welche die Kosten der
Prüfung nicht übersteigen dürfen (G v. 19. 5. 91
#8, Röl 110). Preußischer Tarif v. 25. 9. 94
(MBli V 207), für Revolver abgeändert durch
Bek v. 4. 12. 96 (Mli V 1897, 20), 22. 4. 08
(Ml der Handels= und Gewerbeverwaltung 151).
9. G. für die Prüfung von Kraftfahr-
zeugen JI sowie der Führer von Kraft-
fahrzeugen stehen den amtlich anerkannten
Sachverständigen nach den durch V v. 3. 2. 10
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (RGl 389)
festgesetzten Tarifen (S 427, 442) zu.
10. G. für Patente, Muster= und
Warenzeichen. Bei Anmeldung einer Er-
findung beim Patentamt sind 20 Mk. und vor
der Erteilung des Patents weitere 30 Mk. zu
zahlen. Mit Beginn des zweiten und jedes fol-
genden Jahres der Dauer des Patents (15 Jahre)
ist eine G. zu entrichten, welche das erste Mal
50 Mk. beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mk.
steigt. Bei Bedürftigkeit kann die G. für das
erste und zweite Jahr bis zum dritten Jahr ge-
stundet und, wenn das Patent im 3. Jahre erlischt,
erlassen werden (Patent G v. 7. 4. 91, R#l 79,
## 8, 20, 24). Der Bundesrat kann die G. herab-
setzen (§ 8).
Für die Eintragung eines gewerblichen Musters oder
Modells (sogen. Geschmacksmuster) in das Musterregister,
welches von der mit der Führung der Handelsregister be-
auftragten Gerichtsbehörde geführt wird, und Nieder-
legung eines einzelnen Musters oder eines Pakets mit Mu-
stern wird eine G. von 1 Mk. für jedes Jahr erhoben. Nimmt
der Urheber eine Schutzfrist über drei Jahre (bis 15 Jahre)
in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten
Jahre 2 Mark, und vom 11. bis 15. Jahr 3 Mk. für jedes
einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Die G. für
jeden Eintragungsschein sowie für jeden sonstigen Auszug
aus dem Musterregister beträgt 1 Mk. Alle Eingaben,
Berhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Aus-
züge usw., welche die Eintragungen in das Musterregister
betreffen, sind stempelfrei (G v. 11. 1. 76 1 12, RGBl 13).
— Neue Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchs-
gegenständen oder von Teilen derselben können als Ge-
brauchsmuster geschützt und in die vom Patentamt geführte
Rolle für Gebrauchsmuster eingetragen werden. Bei der
Anmeldung ist für jedes angemeldete Modell eine G. von
15 Mk., und für die Verlängerung der dreijährigen Schutz-
frist um weitere 3 Jahre eine G. von 60 Mk. zu entrichten
(Gv. 1. 6. 91, Röl 290, 512, 8). — Für die Eintragung
eines Warenzeichens in die Zeichenrolle, welche das
Patentamt führt, beträgt die G. 30 Mk., bei jeder Erneue-
rung nach je 10 Jahren 10 Mk. (G v. 12. 5. 94, Rl 441,
*##2, 8).
11. Für jede Eintragung des Urhebers
von Werken der Literatur und
der Tonkunst in die beim Stadtrate zu
Leipzig geführte Eintragsrolle, für jeden Ein-
tragsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus
der Eintragsrolle wird eine G. von 1,50 Mk. er-
hoben; außerdem hat der Antragsteller die Kosten
für die öffentliche Bekanntmachung der Eintra-
gung zu entrichten. Eingaben, Verhandlungen,