Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gerichtskosten (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten — Konkurs) 
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beschluß kann durch Beschwerde angefochten wer- 
den, die auch noch gegenüber der späteren Kosten- 
rechnung statthaft ist. Auf Erhöhung des Streit- 
objektes gerichtete Beschwerden der Parteien sind 
jedoch nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes 
Interesse der Parteien dafür ersichtlich ist. Die 
Wertsberechnung erfolgt unter Benutzung der 
(nicht bindenden) Wertsangabe der Parteien nach 
freiem Ermessen des Gerichts, dem nur für nicht- 
vermögensrechtliche Ansprüche (familienrechtliche, 
Ehe-, Entmündigungs= u. a. Sachen) eine Grenze 
nach oben — 50 000 Mark — und nach unten — 
200 Mark — gesteckt ist. 
Als Streitge genstand ist alles das an- 
zusehen, was der Kläger nach den Klageanträgen 
vom Beklagten verlangt bezw. dessen prozessuale 
Regelung bezweckt wird. Nicht der Beweggrund, 
vomn dem der Kläger bei Anstellung der Klage ge- 
leitet wird, nicht das Interesse, das er durch die 
Klage verfolgt, ist dabei aber von maßgebender 
Bedeutung, sondern nur der Antrag im Zusam- 
menhange mit dem dessen etwa zweifelhaften Sinn 
aufklärenden Inhalt der Klage. Auf die wirt- 
schaftliche Bedeutung, die im übrigen die Bejahung 
oder Verneinung des Klageanspruchs, die Be- 
friedigung oder Nichtbefriedigung des Klägers 
für sein Vermögen oder das des Beklagten hat, 
kommt es also hier durchaus nicht an. Bei Fest- 
stellungsklagen ist somit z. B. der eigentliche 
Streitgegenstand immer nach Maßgabe der ge- 
samten Sachlage zu ermitteln. 
Folgende Regeln, die für das richterliche Ermessen von 
größerem Belange sind, mögen hier noch Erwähnung fin- 
den. Entscheidend für die Wertsberechnung — wenigsten- 
in erster Instanz — ist immer der Zeitpunkt der 
Erhebung der Klage, also in der Regel der Zu- 
stellung der Klageschrift. Der für diesen Zeitpunkt ange- 
nommene Wert bleibt in der Regel unabhängig von et- 
waigen Preisänderungen für die Dauer des Rechtsstreites 
maßgebend, sofern sich nicht der Streitgegenstand selbst 
erhöht oder vermindert. Früchte, Nutzungen, Zinsen, 
Schäden und Kosten jeglicher Art bleiben unberücksichtigt, 
wenn sie als Neben sorderungen geltend gemacht 
werden, d. h. im Abhängigkeitsverhältnisse zu einer anderen 
gleichzeitig geltend gemachten Forderung, dem Hauptan- 
spruch, stehen, und zwar nicht nur hinsichtlich des während 
der Dauer des Prozesses auflaufenden Betrages. Für 
Akte, die solche Nebenforderungen ohne den bezüglichen 
Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der Nebenforderungen 
insoweit maßgebend, als er den Wert des Hauptanspruchs 
nicht übersteigt. Für Akte der Zwangsvollstreckung wegen 
einer Geldforderung werden jedoch die einzuziehenden Zin- 
sen bis zur Vollstreckungshandlung mitberechnet; für Akte, 
die die Kosten des Rechtestreites allein ohne den Haupt- 
anspruch bezw. ohne Nebenforderungen betreffen, z. B. 
wenn es sich nach Zurücknahme der Klage nur noch um den 
Kostenppunkt handelt, ist der Betrag der Kosten maß- 
gebend. Mehrere in einer Klage geltend gemachte An- 
sprüche werden immer zusammengerechnet. Wird eine 
Klage auf Herausgabe mit der auf Rechnungslegung, auf 
Borlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Lei- 
stung des Offenbarungseides verbunden, so ist nur der 
höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Soweit 
Klage und Widerklage, die nicht in getrennten Pro- 
zessen verhandelt werden, denselben Streitgegenstand 
betreffen, wie z. B. bei den zur Aufrechnung gestellten Ge- 
genfordcrungen, sind die Geb nach dem einfachen Werte 
dieses Gegenstandes zu berechnen; soweit beide Klagen 
nicht denselben Streitgegenstand betressen, werden die 
  
Gegenstände zusammengerechnet. Das Gleiche gilt für 
wechselseitig eingelegte Rechtsminel, welche nicht in getrenn. 
ten Prozessen verhandelt werden. 
Für gewisse Fälle sind ferner noch folgende, 
das richterliche Ermessen beschränkende Regeln 
gegeben: der Wert eines Streitgegenstandes be- 
stimmt sich durch den gewöhnlichen Nutzungswert 
(nicht Verkaufswert) einer Sache, wenn deren 
Besitz (d. h. Erhaltung, Herausgabe, Wieder- 
gewähr, Räumung desselben) oder Abwehr einer 
Besitzstörung, und durch den Wert einer Forde- 
rung, wenn deren Sicherstellung oder ein 
Pfandrecht (z. B. auch in sogen. Zwangs- 
vollstreckungs-Interventionsprozessen) Gegenstand 
des Streites ist. Hat aber der Gegenstand des 
Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser 
maßgebend. Der Wert einer Grunddienst- 
barkeit wird durch den Wert, welchen dieselbe 
für das herrschende Grundstück hat, und wenn der 
Betrag, um welchen sich der Wert des dienenden 
Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, 
größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. Bei 
Miets- und Pachtprozessen, in denen es 
sich nur um das Bestehen oder die Dauer eines 
Miets- oder Pachtverhältnisses handelt, ist der Be- 
trag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden 
Zinses und wenn der 25fache Betrag des ein- 
jährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag ent- 
scheidend: ist jedoch das Bestehen oder die Dauer 
solches Verhältnisses für einen längeren als ein- 
jährigen Zeitraum streitig, so wird der Wert auf 
den Betrag des einjährigen Zinses berechnet; auf 
bloße Räumungsklagen und solche Klagen, in wel- 
chen nur Geldansprüche erhoben werden, ist dies 
nicht anwendbar. Bei wiederkehrenden 
Nutzungen oder Leistungen wird, wenn es sich um 
das Bezugsrecht selbst handelt, der Wert nach dem 
des einjährigen Bezugs berechnet und zwar auf 
den 12 ½fachen Betrag, wenn bei einem auf 
längere Zeit dauernden Bezugsrecht dessen künf- 
tiger Wegfall gewiß, die Zeit des Wegfalles 
aber ungewiß ist, dagegen auf den 25fachen Be- 
trag bei unbeschränkter oder bestimmter längerer 
Dauer des Bezugsrechts. Bei gesetzlichen Alimen- 
ten--Ansprüchen kommt höchstens der fünffache 
Betrag des einjährigen Bezugs in Betracht, eben- 
so bei Schadensersatzforderungen infolge Ver- 
letzungen und Tötungen in den Fällen der 97 843, 
844 Be#B und des Haftpflichtgesetzes von 1871. 
Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der 
Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, 
wenn er der geringere, d. h. weniger als 256fache, ist. 
Bei kurzem Bezugsrecht tritt das Ermessen des 
Gerichts in Kraft. Für die Unterhaltungspflicht 
der Ehegatten während des Eheprozesses gilt nur 
der einjährige Betrag. Miteingeklagte rückständige 
Bezüge aus der Zeit vor der Erhebung der Klage 
sind dem Werte des Anspruchs auf die künftigen 
Bezüge hinzuzurechnen. Der Wert des Streit- 
gegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit 
oder das Vorrecht einer Forderung ist mit 
Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs= zur 
Schuldenmasse von dem Prozeßgerichte nach 
freiem Ermessen festzusetzen. 
B. Konkursverfahren 
9. Im Konkurse wird eine Pausch Geb für 
das ganze Verfahren, einschließlich des der Er-
	        
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