Gerichtskosten (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten — Konkurs)
189
beschluß kann durch Beschwerde angefochten wer-
den, die auch noch gegenüber der späteren Kosten-
rechnung statthaft ist. Auf Erhöhung des Streit-
objektes gerichtete Beschwerden der Parteien sind
jedoch nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes
Interesse der Parteien dafür ersichtlich ist. Die
Wertsberechnung erfolgt unter Benutzung der
(nicht bindenden) Wertsangabe der Parteien nach
freiem Ermessen des Gerichts, dem nur für nicht-
vermögensrechtliche Ansprüche (familienrechtliche,
Ehe-, Entmündigungs= u. a. Sachen) eine Grenze
nach oben — 50 000 Mark — und nach unten —
200 Mark — gesteckt ist.
Als Streitge genstand ist alles das an-
zusehen, was der Kläger nach den Klageanträgen
vom Beklagten verlangt bezw. dessen prozessuale
Regelung bezweckt wird. Nicht der Beweggrund,
vomn dem der Kläger bei Anstellung der Klage ge-
leitet wird, nicht das Interesse, das er durch die
Klage verfolgt, ist dabei aber von maßgebender
Bedeutung, sondern nur der Antrag im Zusam-
menhange mit dem dessen etwa zweifelhaften Sinn
aufklärenden Inhalt der Klage. Auf die wirt-
schaftliche Bedeutung, die im übrigen die Bejahung
oder Verneinung des Klageanspruchs, die Be-
friedigung oder Nichtbefriedigung des Klägers
für sein Vermögen oder das des Beklagten hat,
kommt es also hier durchaus nicht an. Bei Fest-
stellungsklagen ist somit z. B. der eigentliche
Streitgegenstand immer nach Maßgabe der ge-
samten Sachlage zu ermitteln.
Folgende Regeln, die für das richterliche Ermessen von
größerem Belange sind, mögen hier noch Erwähnung fin-
den. Entscheidend für die Wertsberechnung — wenigsten-
in erster Instanz — ist immer der Zeitpunkt der
Erhebung der Klage, also in der Regel der Zu-
stellung der Klageschrift. Der für diesen Zeitpunkt ange-
nommene Wert bleibt in der Regel unabhängig von et-
waigen Preisänderungen für die Dauer des Rechtsstreites
maßgebend, sofern sich nicht der Streitgegenstand selbst
erhöht oder vermindert. Früchte, Nutzungen, Zinsen,
Schäden und Kosten jeglicher Art bleiben unberücksichtigt,
wenn sie als Neben sorderungen geltend gemacht
werden, d. h. im Abhängigkeitsverhältnisse zu einer anderen
gleichzeitig geltend gemachten Forderung, dem Hauptan-
spruch, stehen, und zwar nicht nur hinsichtlich des während
der Dauer des Prozesses auflaufenden Betrages. Für
Akte, die solche Nebenforderungen ohne den bezüglichen
Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der Nebenforderungen
insoweit maßgebend, als er den Wert des Hauptanspruchs
nicht übersteigt. Für Akte der Zwangsvollstreckung wegen
einer Geldforderung werden jedoch die einzuziehenden Zin-
sen bis zur Vollstreckungshandlung mitberechnet; für Akte,
die die Kosten des Rechtestreites allein ohne den Haupt-
anspruch bezw. ohne Nebenforderungen betreffen, z. B.
wenn es sich nach Zurücknahme der Klage nur noch um den
Kostenppunkt handelt, ist der Betrag der Kosten maß-
gebend. Mehrere in einer Klage geltend gemachte An-
sprüche werden immer zusammengerechnet. Wird eine
Klage auf Herausgabe mit der auf Rechnungslegung, auf
Borlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Lei-
stung des Offenbarungseides verbunden, so ist nur der
höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Soweit
Klage und Widerklage, die nicht in getrennten Pro-
zessen verhandelt werden, denselben Streitgegenstand
betreffen, wie z. B. bei den zur Aufrechnung gestellten Ge-
genfordcrungen, sind die Geb nach dem einfachen Werte
dieses Gegenstandes zu berechnen; soweit beide Klagen
nicht denselben Streitgegenstand betressen, werden die
Gegenstände zusammengerechnet. Das Gleiche gilt für
wechselseitig eingelegte Rechtsminel, welche nicht in getrenn.
ten Prozessen verhandelt werden.
Für gewisse Fälle sind ferner noch folgende,
das richterliche Ermessen beschränkende Regeln
gegeben: der Wert eines Streitgegenstandes be-
stimmt sich durch den gewöhnlichen Nutzungswert
(nicht Verkaufswert) einer Sache, wenn deren
Besitz (d. h. Erhaltung, Herausgabe, Wieder-
gewähr, Räumung desselben) oder Abwehr einer
Besitzstörung, und durch den Wert einer Forde-
rung, wenn deren Sicherstellung oder ein
Pfandrecht (z. B. auch in sogen. Zwangs-
vollstreckungs-Interventionsprozessen) Gegenstand
des Streites ist. Hat aber der Gegenstand des
Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser
maßgebend. Der Wert einer Grunddienst-
barkeit wird durch den Wert, welchen dieselbe
für das herrschende Grundstück hat, und wenn der
Betrag, um welchen sich der Wert des dienenden
Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert,
größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. Bei
Miets- und Pachtprozessen, in denen es
sich nur um das Bestehen oder die Dauer eines
Miets- oder Pachtverhältnisses handelt, ist der Be-
trag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden
Zinses und wenn der 25fache Betrag des ein-
jährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag ent-
scheidend: ist jedoch das Bestehen oder die Dauer
solches Verhältnisses für einen längeren als ein-
jährigen Zeitraum streitig, so wird der Wert auf
den Betrag des einjährigen Zinses berechnet; auf
bloße Räumungsklagen und solche Klagen, in wel-
chen nur Geldansprüche erhoben werden, ist dies
nicht anwendbar. Bei wiederkehrenden
Nutzungen oder Leistungen wird, wenn es sich um
das Bezugsrecht selbst handelt, der Wert nach dem
des einjährigen Bezugs berechnet und zwar auf
den 12 ½fachen Betrag, wenn bei einem auf
längere Zeit dauernden Bezugsrecht dessen künf-
tiger Wegfall gewiß, die Zeit des Wegfalles
aber ungewiß ist, dagegen auf den 25fachen Be-
trag bei unbeschränkter oder bestimmter längerer
Dauer des Bezugsrechts. Bei gesetzlichen Alimen-
ten--Ansprüchen kommt höchstens der fünffache
Betrag des einjährigen Bezugs in Betracht, eben-
so bei Schadensersatzforderungen infolge Ver-
letzungen und Tötungen in den Fällen der 97 843,
844 Be#B und des Haftpflichtgesetzes von 1871.
Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der
Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend,
wenn er der geringere, d. h. weniger als 256fache, ist.
Bei kurzem Bezugsrecht tritt das Ermessen des
Gerichts in Kraft. Für die Unterhaltungspflicht
der Ehegatten während des Eheprozesses gilt nur
der einjährige Betrag. Miteingeklagte rückständige
Bezüge aus der Zeit vor der Erhebung der Klage
sind dem Werte des Anspruchs auf die künftigen
Bezüge hinzuzurechnen. Der Wert des Streit-
gegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit
oder das Vorrecht einer Forderung ist mit
Rücksicht auf das Verhältnis der Teilungs= zur
Schuldenmasse von dem Prozeßgerichte nach
freiem Ermessen festzusetzen.
B. Konkursverfahren
9. Im Konkurse wird eine Pausch Geb für
das ganze Verfahren, einschließlich des der Er-