Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gerichtskosten (Reichsrecht) 
  
öffnung vorangegangenen Berfahrens erhoben 
und zwar in 5 Abstufungen je nach dem Ausgange 
des Verfahrens vom zweifachen des tarifmäßigen 
Geb Satzes (oben § 2), hinab bis zu #/10 dieses 
Satzes. Diese Geb wird nach dem Betrage der 
Aktivmasse (ohne Massekosten und Masseschulden) 
zur geit der Beendigung des Verfahrens gemäß 
den für den Zivilprozeß gegebenen Regeln be- 
rechnet; ist jedoch die Aktivmasse höher als die 
Schuldenmasse, nach dieser. Neben dieser Haupt- 
Geb kommt aber noch für jeden durch Widerspruch 
veranlaßten besonderen Prüfungstermin die volle 
Geb und, soweit Anmeldungen vor der Prüfung 
zurückgenommen werden, /%° je nach dem Be- 
trage der einzelnen Forderungen, berechnet wie 
bei Konkursprozessen (§ 8 Nr. 7) zum Ansatz; 
ferner für die auf Betreiben des Konkursverwal- 
ters erfolgende Zwangsverwaltung und Zwangs- 
versteigerung eines zur Konkursmasse gehörigen 
Gegenstandes die Geb für Zwangsvollstreckung 
(oben § 6). Für die Beschwerdeinstanz wird wie 
in Zivilprozessen liquidiert. Ein wiederaufgenom- 
menes Konkursverfahren ist immer besonders zu 
besteuern; werden vorher Sicherheitsmaßregeln 
beantragt, so sind dafür Geb, wie im Zivilprozeß 
anzusetzen, die aber auf die Geb des wiederauf- 
genommenen Verfahrens angerechnet werden. 
Wird der Antrag auf Konkurseröffnung abgewie- 
sen, so kommt für das ganze Verfahren eine Geb 
von 3/16 in Ansatz (beim Gläubigerantrag nach dem 
die Aktivmasse nicht überschreitenden Forderungs- 
betrage), welche Geb sich auf ½/10 mindert, wenn 
das Verfahren durch Versagung der Zulassung 
des Antrages oder durch Zurücknahme des zuge- 
lassenen Antrages sich erledigt. 
Alle sonstigen im Konkursverfahren vorkommen- 
den richterlichen Akte, wie Abnahme des Offen- 
barungseides, Erzwingung der Eidesleistung u. a. 
sind gebührenfrei. 
Die Regelung der Höhe der Geb des Konkurs- 
verwalters und des Gläubigerausschusses bleibt 
dem Konkursgericht überlassen. 
C. Strafsachen 
# 10. In Strassachen besteht außer einigen 
Neben Geb eine Hauptpausch Geb mit festen Ab- 
stufungen für die Gesamttätigkeit der Gerichte. 
Eine gewisse Berücksichtigung des Arbeitsaufwan- 
des ist durch besondere Besteuerung der einzelnen 
Instanzen, durch Festsetzung ermäßigter Tarif- 
sätze für die Fälle eines abgekürzten Verfahrens 
und wenn eine Voruntersuchung oder eine Be- 
weisaufnahme nicht stattgefunden hat, gewahrt. 
Als Maßstab für die Höhe der Geb aller Instanzen 
gilt die erkannte Strafe; vom Beschuldigten, der 
straffrei ausgeht, wird demnach überhaupt keine 
Geb erhoben. 
Die Pausch Geb für die erste Instanz, und ebenso im 
allgemeinen auch für die Berufungs= und Revisionsinstanz 
(für letztere nur, wenn eine Hauptverhandlung stattge sunden 
hat) steigt von 5 Mark (bei Verweis, einer Geldstrafe von 
1—20 Mark oder Freiheitsstrase von 1—10 Tagen) in 
Sätzen von 10, 20, 30, 45, 60, 75, 100, 130 Mark bis 180 
Mark (letztere bei Geldstrase von mehr als 3000 Mark oder 
Freiheitestrase von mehr als 3—10 Jahren); im Falle einer 
schwereren Strafe beträgt die Geb stets 300 Mark; ist aber 
ausschließlich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt, 45 Mark. Betrifft eine Strafsache mehrere 
  
  
Angeschuldigte, so wird die Geb von jedem besonders nach 
Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe erhoben. OCbige 
Sätze kann das Gericht bis auf ½#6 ermäßigen, wenn weder 
eine Boruntersuchung noch in dem Hauptverfahren eine 
Beweisaufnahme stattgefunden hat; ebenso bei dem abge- 
kürzten Berfahren vor dem Schöffengericht oder Amtsrich- 
ter. Nur ½16 der Sätze werden ferner erhoben für Ber- 
werfung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vori- 
gen Stand, für die Entscheidung, durch welche eine Bern- 
fung oder Revision oder ein Antrag auf Wiederaufnahme 
des Verfahrens oder ein Einspruch gegen einen amtsrich- 
terlichen Strafbefehl oder ein Antrag auf gerichtliche Ent- 
scheidung wach vorangegangener volizeilicher Strafverf#- 
gung oder nach Erlaß eines Strafbescheides einer Berwße- 
hörde als unzulässig verworfen wird, sowie für Zurückver- 
weisung von Beschwerden gegen solche Entscheidungen. 
Die Wiederaufnahme des Verfahrens 
gilt, wenn sie zu einer Aufhebung des früheren 
Urteils führt, mit dem früheren Verfahren zu- 
sammen als ein Verfahren der Instanz, sonst als 
neues Verfahren. 
Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 
als unbegründet verworfen, so kommen ½½ und bei statt- 
gehabter Beweisaufnahme /6 obiger Sätze, und für Be- 
schwerden gegen derartige Entscheidungen ½26 zum Ansatz. 
Alle sonstigen zurückgewiesenen Beschwerden kosten 1 Mark. 
Justizaufsichtsbeschwerden sind aber ganz frei. Wird beim 
Gericht die Anordnung einer strasgerichtlichen Bersolgung 
nachgesucht, nachdem solche von der Staatsanwaltschaft 
abgelehnt worden ist, und werden dem Antragsteller die 
Kosten auferlegt, so beträgt die Geb bei Uebertretungen 20, 
bei Vergehen 50 und bei Verbrechen 100 Mark. Dasselbe 
gilt bei falschen und fahrlässigen Anzeigen. Die Hälfte 
dieser Sätze wird bei Antragsvergehen erhoben, sofern das 
Berfahren nach eröffnetem Hauptverfahren durch Zurück- 
nahme des bezüglichen Antrags sich erledigt. Im übrigen 
entstehen nur #6 der Geb, welche nach vorstehendem für 
zurückweisende Entscheidungen zu erheben sein würden, 
wenn schon vorher ein Antrag, Einspruch oder eine Beschwer- 
de zurückgenommen oder wenn eine Berufung oder Re- 
vision schon vor Beginn der Hauptverhandlung durch Zu- 
rücknahme oder Einstellung erledigt wird. 
Die in einem Verfahren wegen Einziehung (11, Vernich- 
tung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen einem 
Beschlagnahme-Interessenten auferlegte Geb beträgt in 
jeder Instanz 5 Mark. 
Eine abweichende Besteuerung ist für das 
Privatklagever fahren vorgesehen. In 
demselben werden nämlich, gleichviel ob eine Ver- 
urteilung des Beschuldigten erfolgt oder nicht, 
für jede Instanz erhoben, wenn nach Beginn der 
Hauptverhandlung das Verfahren eingestellt wird, 
5 Mark, wenn sonst die Instanz ohne Beweisauf- 
nahme durch Urteil beendigt wird, 15 Mark, des- 
gleichen nach stattgehabter Beweisaufnahme 20 
Mark. Die Widerklage veranlaßt keine besonderen 
Geb. Für Zurückweisung einer Privatklage kom- 
men 3 Mark, bei Zurücknahme vor Beginn der 
Hauptverhandlung 2 Mark zum Ansatz. Ferner 
können noch für Verwerfung von Gesuchen oder 
Beschwerden Geb im Betrage von 1 bis 3 Mark 
erwachsen. Sind in einer Sache mehrere Perso- 
nen als Privatkläger oder als Beschuldigte in der- 
selben Instanz beteiligt, so wird ohne Rücksicht 
auf die Zahl der Personen das doppelte der Geb 
erhoben. 
Der Anschluß eines Nebenklägers an die 
öffentliche Klage ist an sich auf die Kosten des 
Verfahrens ohne Einfluß. Nur dann, wenn dem
	        
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