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Gerichtskosten (Reichsrecht)
öffnung vorangegangenen Berfahrens erhoben
und zwar in 5 Abstufungen je nach dem Ausgange
des Verfahrens vom zweifachen des tarifmäßigen
Geb Satzes (oben § 2), hinab bis zu #/10 dieses
Satzes. Diese Geb wird nach dem Betrage der
Aktivmasse (ohne Massekosten und Masseschulden)
zur geit der Beendigung des Verfahrens gemäß
den für den Zivilprozeß gegebenen Regeln be-
rechnet; ist jedoch die Aktivmasse höher als die
Schuldenmasse, nach dieser. Neben dieser Haupt-
Geb kommt aber noch für jeden durch Widerspruch
veranlaßten besonderen Prüfungstermin die volle
Geb und, soweit Anmeldungen vor der Prüfung
zurückgenommen werden, /%° je nach dem Be-
trage der einzelnen Forderungen, berechnet wie
bei Konkursprozessen (§ 8 Nr. 7) zum Ansatz;
ferner für die auf Betreiben des Konkursverwal-
ters erfolgende Zwangsverwaltung und Zwangs-
versteigerung eines zur Konkursmasse gehörigen
Gegenstandes die Geb für Zwangsvollstreckung
(oben § 6). Für die Beschwerdeinstanz wird wie
in Zivilprozessen liquidiert. Ein wiederaufgenom-
menes Konkursverfahren ist immer besonders zu
besteuern; werden vorher Sicherheitsmaßregeln
beantragt, so sind dafür Geb, wie im Zivilprozeß
anzusetzen, die aber auf die Geb des wiederauf-
genommenen Verfahrens angerechnet werden.
Wird der Antrag auf Konkurseröffnung abgewie-
sen, so kommt für das ganze Verfahren eine Geb
von 3/16 in Ansatz (beim Gläubigerantrag nach dem
die Aktivmasse nicht überschreitenden Forderungs-
betrage), welche Geb sich auf ½/10 mindert, wenn
das Verfahren durch Versagung der Zulassung
des Antrages oder durch Zurücknahme des zuge-
lassenen Antrages sich erledigt.
Alle sonstigen im Konkursverfahren vorkommen-
den richterlichen Akte, wie Abnahme des Offen-
barungseides, Erzwingung der Eidesleistung u. a.
sind gebührenfrei.
Die Regelung der Höhe der Geb des Konkurs-
verwalters und des Gläubigerausschusses bleibt
dem Konkursgericht überlassen.
C. Strafsachen
# 10. In Strassachen besteht außer einigen
Neben Geb eine Hauptpausch Geb mit festen Ab-
stufungen für die Gesamttätigkeit der Gerichte.
Eine gewisse Berücksichtigung des Arbeitsaufwan-
des ist durch besondere Besteuerung der einzelnen
Instanzen, durch Festsetzung ermäßigter Tarif-
sätze für die Fälle eines abgekürzten Verfahrens
und wenn eine Voruntersuchung oder eine Be-
weisaufnahme nicht stattgefunden hat, gewahrt.
Als Maßstab für die Höhe der Geb aller Instanzen
gilt die erkannte Strafe; vom Beschuldigten, der
straffrei ausgeht, wird demnach überhaupt keine
Geb erhoben.
Die Pausch Geb für die erste Instanz, und ebenso im
allgemeinen auch für die Berufungs= und Revisionsinstanz
(für letztere nur, wenn eine Hauptverhandlung stattge sunden
hat) steigt von 5 Mark (bei Verweis, einer Geldstrafe von
1—20 Mark oder Freiheitsstrase von 1—10 Tagen) in
Sätzen von 10, 20, 30, 45, 60, 75, 100, 130 Mark bis 180
Mark (letztere bei Geldstrase von mehr als 3000 Mark oder
Freiheitestrase von mehr als 3—10 Jahren); im Falle einer
schwereren Strafe beträgt die Geb stets 300 Mark; ist aber
ausschließlich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt, 45 Mark. Betrifft eine Strafsache mehrere
Angeschuldigte, so wird die Geb von jedem besonders nach
Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe erhoben. OCbige
Sätze kann das Gericht bis auf ½#6 ermäßigen, wenn weder
eine Boruntersuchung noch in dem Hauptverfahren eine
Beweisaufnahme stattgefunden hat; ebenso bei dem abge-
kürzten Berfahren vor dem Schöffengericht oder Amtsrich-
ter. Nur ½16 der Sätze werden ferner erhoben für Ber-
werfung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand, für die Entscheidung, durch welche eine Bern-
fung oder Revision oder ein Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens oder ein Einspruch gegen einen amtsrich-
terlichen Strafbefehl oder ein Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung wach vorangegangener volizeilicher Strafverf#-
gung oder nach Erlaß eines Strafbescheides einer Berwße-
hörde als unzulässig verworfen wird, sowie für Zurückver-
weisung von Beschwerden gegen solche Entscheidungen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens
gilt, wenn sie zu einer Aufhebung des früheren
Urteils führt, mit dem früheren Verfahren zu-
sammen als ein Verfahren der Instanz, sonst als
neues Verfahren.
Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
als unbegründet verworfen, so kommen ½½ und bei statt-
gehabter Beweisaufnahme /6 obiger Sätze, und für Be-
schwerden gegen derartige Entscheidungen ½26 zum Ansatz.
Alle sonstigen zurückgewiesenen Beschwerden kosten 1 Mark.
Justizaufsichtsbeschwerden sind aber ganz frei. Wird beim
Gericht die Anordnung einer strasgerichtlichen Bersolgung
nachgesucht, nachdem solche von der Staatsanwaltschaft
abgelehnt worden ist, und werden dem Antragsteller die
Kosten auferlegt, so beträgt die Geb bei Uebertretungen 20,
bei Vergehen 50 und bei Verbrechen 100 Mark. Dasselbe
gilt bei falschen und fahrlässigen Anzeigen. Die Hälfte
dieser Sätze wird bei Antragsvergehen erhoben, sofern das
Berfahren nach eröffnetem Hauptverfahren durch Zurück-
nahme des bezüglichen Antrags sich erledigt. Im übrigen
entstehen nur #6 der Geb, welche nach vorstehendem für
zurückweisende Entscheidungen zu erheben sein würden,
wenn schon vorher ein Antrag, Einspruch oder eine Beschwer-
de zurückgenommen oder wenn eine Berufung oder Re-
vision schon vor Beginn der Hauptverhandlung durch Zu-
rücknahme oder Einstellung erledigt wird.
Die in einem Verfahren wegen Einziehung (11, Vernich-
tung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen einem
Beschlagnahme-Interessenten auferlegte Geb beträgt in
jeder Instanz 5 Mark.
Eine abweichende Besteuerung ist für das
Privatklagever fahren vorgesehen. In
demselben werden nämlich, gleichviel ob eine Ver-
urteilung des Beschuldigten erfolgt oder nicht,
für jede Instanz erhoben, wenn nach Beginn der
Hauptverhandlung das Verfahren eingestellt wird,
5 Mark, wenn sonst die Instanz ohne Beweisauf-
nahme durch Urteil beendigt wird, 15 Mark, des-
gleichen nach stattgehabter Beweisaufnahme 20
Mark. Die Widerklage veranlaßt keine besonderen
Geb. Für Zurückweisung einer Privatklage kom-
men 3 Mark, bei Zurücknahme vor Beginn der
Hauptverhandlung 2 Mark zum Ansatz. Ferner
können noch für Verwerfung von Gesuchen oder
Beschwerden Geb im Betrage von 1 bis 3 Mark
erwachsen. Sind in einer Sache mehrere Perso-
nen als Privatkläger oder als Beschuldigte in der-
selben Instanz beteiligt, so wird ohne Rücksicht
auf die Zahl der Personen das doppelte der Geb
erhoben.
Der Anschluß eines Nebenklägers an die
öffentliche Klage ist an sich auf die Kosten des
Verfahrens ohne Einfluß. Nur dann, wenn dem