Gerichtskosten (Strafsachen — Auslagen — Kostenerhebung)
191
Nebenkläger die Kosten eines von ihm eingelegten
Rechtsmittels auferlegt werden, sind von ihm
Geb zu erheben, und zwar die Sätze, welche nach
vorstehendem zu liquidieren sein würden, wenn er
als Privatkläger ein Rechtsmittel eingelegt hätte.
Erledigen sich Anträge, Einsprüche und Rechts-
mittel durch Zurücknahme oder Einstellung des
Berfahrens, so werden nur /0 der für eine zu-
rückweisende Entscheidung entstehenden Geb er-
hoben.
Wie im Zivilprozesse stellen sich endlich noch die
Geb für tscheidungen, welche Anträge auf
Festsetzung der zu erstattenden Kosten,
oder die Vollstreckung einer über eine Ver-
mögensstrafe, eine Buße oder über Erstattung
von Kosten ergangene Entscheidung betreffen.
Für die bei der Strafvollstreckung er-
sorderlich werdenden gerichtlichen Entscheidungen
sind Geb nicht vorgesehen.
D. Anslagen
11. Im allgemeinen; Schreibgebühr ins-
besondere. 1) Von den den Gerichten erwachsenen
Auslagen werden die nachstehend aufsgezählten
dem Schuldner in allen Fällen, selbst dann, wenn
er GebFreiheit genießt (oben §& 7), in Rechnung ge-
stellt, nämlich: a) die Schreib Geb in der unten
näher angegebenen Begrenzung; b) die Telegra-
phen Geb und die im Fernverkehr zu entrichtenden
Fernsprech Geb; c) die durch Einrückung einer Be-
kanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden
Kosten (Insertions Geb); d) die gemäß der GebOrd-
nung an Zeugen und Sachverständige zu zahlen-
den Geb; e) die bei Geschäften außerhalb der Ge-
richtsstelle den Gerichtsbeamten nach reichs= oder
landesrechtlicher Vorschrift zustehenden Tagegel-
der und Reisekosten; f) die an andere Behörden
oder Beamte (z. B. Gerichtsvollzieher, Kalkulato-
ren, Konsuln, Gesandte, Polizei u. a.) oder an
Rechtsanwälte für deren Tätigkeit zu zahlenden
Beträge; 8) die Kosten eines Transports von
Personen und h) die Haftkosten nach Maßgabe der
landesrechtlichen Vorschriften. Außerdem wer-
den zur Deckung sonstiger Auslagen (insbesondere
von Post= und Schreib Geb) noch Pauschsätze,
und zwar in Höhe von ½16 einer jeden zum Ansatze
gelangenden Geb, erhoben, im einzelnen aber höch-
stens 50 Mk. Im Falle der Erhebung einer Klage
(ebenso bei Ladung nach Widerspruchserhebung
gegen einen Zahlungsbefehl oder bei Einspruchs-
einlegung gegen einen Vollstreckungsbefehl) be-
trägt die Summe der Pauschsätze für jede Instanz
mindestens 50 Pf. und höchstens 100 Mk.
Für die von Amts wegen bewirkten Zu-
stellungen — z. B. nicht verkündeter Be-
schlüsse und Verfügungen, von Zeugenladungen,
Kostenfestsetzungsbeschlüssen — werden nur die-
jenigen baren Auslagen erhoben, die durch die
Zustellung im Ausland oder bei der öffentlichen
Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen
Blättern entstehen.
Mit Ausnahme der Pauschsätze und der Schreib-
Geb werden die Auslagen in der Höhe der wirklich
bar verlegten Beträge angesetzt.
2) Schreibgebühren werden lediglich für
solche Ausfertigungen und Abschriften angesetzt,
die nur auf Antrag erteilt werden, oder die ange-
sertigt werden, weil die Partei es unterläßt, einem
von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatze die
erforderliche Anzahl von Abschriften boigaste bie
Die Schreib Geb wird seitenweis nach einem
bestimmten Satze berechnet. Sie beträgt für die
Seite, die mindestens 20 Zeilen von durchschnitt-
lich 12 Silben enthält, 20 Pfennig, auch wenn die
Herstellung auf mechanischem Wege durch Druck,
Metallographie u. a. stattgefunden hat. Das was
mehr auf eine Seite geschrieben ist, bleibt unbe-
rücksichtigt; jede angefangene (einzige oder letzte)
Seite wird voll berechnet.
#* 12. Zengen= und Sachverständigengebühren.
Die Vergütung der Zeugen und Sachverständigen
ist durch die Geb O v. 30. 6. 78 und Nov. v. 11. 6.90
und 17. 6. 98 — in der Fassung der Bek v. 20. 5.98
— folgendermaßen geregelt:
Die Geb wird nach der aufgewendeten geit be-
rechnet und zwar erhalten Zeugen 10 Pf. bis 1
Mark, Sachverständige bis 2 Mark für die Stunde,
an einem Tage aber höchstens für 10 Stunden.
Die Zeugen Geb dient als Entschädigung für die
Zeitversäumnis und wird unter Berücksichtigung
des versäumten Erwerbes bemessen; Handwerker
und Personen niederen Standes erhalten aber
auch, wenn solche Versäumnis nicht stattgefunden
hat, doch den geringsten Satz. Der Sachverstän-
dige erhält die Geb für seine Leistungen unter Be-
rücksichtigung der Erwerbsverhältnisse und mit
Vergütung der Auslagen, der verbrauchten Stoffe
und Werkzeuge. Daneben kann er bei schwierigen
Untersuchungen und Sachprüfungen eine beson-
dere Vergütung nach dem üblichen Preise erhalten.
Muß ein Weg außerhalb des Aufenthaltsortes bis
zur Entfernung von mehr als 2 Kilometer zurück-
gelegt werden, so wird noch Reiseentschädigung je
nach den Transportmitteln, mindestens 5 Pf. für
das Kilometer, sowie eine Aufwandsentschädigung
bis 5 Mark für den Tag und 3 Mark für jedes
Nachtquartier gewährt.
Bei gewissen Arten von Sachverständigen, wie
Feldmessern, Medizinalbeamten, Aerzten u. a.
kommen die etwa bestehenden Taxen zur Anwen-
dung. Oeffentliche Beamte und Personen des
Soldatenstandes erhalten wie bei Dienstreisen
Tagegelder (X und Reisekosten, wenn sie in Aus-
übung oder aus Veranlassung ihres Amtes als
Zeugen oder Sachverständige zugezogen werden.
Die Festsetzung kann durch Beschwerde ange-
fochten werden. Der Anspruch auf die bezeich-
neten Geb erlischt in 3 Monaten; er verjährt in
2 Jahren (BGB F 196 Z. 17).
E. Die Kostenerhebung
5#13. Allgemeines. Die Kostenerhebung, d. h.
der Ansatz und die Einziehung der Kosten, erfolgt
im allgemeinen nach Beendigung des Verfahrens,
zum Teil aber auch schon während bezw. (als
Vorschuß) bei Beginn des Verfahrens.
Reichsgesetzlich ist nur über die wichtigen Fra-
gen, von wem und wann die Kosten zu erheben
sind, sowie über das Armenrecht und die bei Ein-
iehung der Kosten zu gewährende Beihilfe Be-
hümmu#g getroffen, wogegen die Art und Weise
der Einziehung zu regeln — abgesehen von den
beim Reichsgericht aufkommenden Kosten — den
einzelnen Bundesstaaten überlassen ist. Wegen
des Ansatzes von Geb und Auslagen kann sich der
als Zahlungspflichtige Bezeichnete, wenn er ihn